OLG Frankfurt vom 02.03.2022 (1 UF 207/21)

Stichworte: Teilungskosten; Zulagenversicherung; Ehezeitanteil
Normenkette: VersAusglG 13
Orientierungssatz: Die weiteren Teilungskosten auch für den notwendigen Ausgleich einer geringfügigen Zulagenversicherung können als angemessen i. S. d. § 13 VersAusglG anzusehen sein, obwohl der Ehezeitanteil des Anrechts hierdurch vollständig aufgezehrt wird.

209 F 594/20 VA
AG Weilburg

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

pp.

weitere Beteiligte:

1. Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, … - Zulagenversicherung

Beschwerdeführerin zu 1.,

2. Höchster Pensionskasse VVaG, - Zulagenversicherung

Beschwerdeführerin zu 2.

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Heilmann, die Richterin am Oberlandesgericht Wegener und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bussian am 02. März 2022 beschlossen:

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weilburg vom 16.09.2021 wird der Beschluss in seinem Tenor zu Ziffer 2., 3. Absatz und 5. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG … - Zulagenversicherung (1 R 00)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 342,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2019, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG … - Zulagenversicherung (2RC1)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,00 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2017, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.420,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht auf den am 02.07.2020 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am 14.01.2010 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Rahmen hatte es im Tenor zu Ziffer 2. im 3. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG – Zulagenversicherung (1 R 00) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i. H. v. 367,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2019, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen. Darüber hinaus hat es in Ziffer 2. 5. Absatz der angefochtenen Entscheidung im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG … - Zulagenversicherung (2 RC 1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i. H. v. 8,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingung der Höchster Pensionskasse VVaG in ihren Fassungen vom 01.07.2017, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

In der Auskunft vom 15.09.2020 hatte die Beschwerdeführerin zu 1. für beide Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit die folgenden Anrechte erwarb:

1. Pensionsversicherung (1 G 00),

Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG

(= Anrecht 1)

2. Zulagenversicherung (1 R 00),

Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG,

(= Anrecht 2)

3. Höherversicherung (2 D 00),

Höchster Pensionskasse VVaG,

(= Anrecht 3)

4. Höherversicherung (2 T 00),

Höchster Pensionskasse VVaG,

(= Anrecht 4)

5. Zulagenversicherung (2 R 81),

Höchster Pensionskasse VVAG,

(= Anrecht 5)

6. Zulagenversicherung (2 RC 1),

Höchster Pensionskasse VVaG,

(= Anrecht 6)

Zugleich wurde Auskunft über die vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anrechte erteilt. Das vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1. erworbene Anrecht in der Zulagenversicherung 1 R 00 (Anrecht 2) weist laut Auskunft einen berechneten Ehezeitanteil als Kapitalwert i. H. v. 735,00 EUR aus. Die Beschwerdeführerin zu 1. hatte einen Ausgleichswert i. H. v. 342,50 EUR vorgeschlagen und zugleich mitgeteilt, der Ausgleichswert enthalte einen Kostenabzug für Kosten der internen Teilung gemäß § 13 VersAusglG. Die Kosten der Teilung betrügen insgesamt 50,00 EUR (Wert für beide Ehegatten) und seien bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswerts bereits zur Hälfte abgezogen worden. Ferner wird in der auf dieses Anrecht bezogenen Auskunft hervorgehoben:

„Die Anrechte 1 und 2 können nur zusammen beUrteilt werden. Eine isolierte Teilung eines dieser beiden Anrechte, ungeachtet der Höhe der Ausgleichswerte, ist nicht möglich (siehe Beschluss des saarländischen OLG v. 14.04.2011, AZ. 6 UF 28/11). Wir bitten um Beachtung.“

Das Anrecht des Antragstellers bei der Zulagenversicherung der Beschwerdeführerin zu 2., 2 RC 1 (Anrecht 6) hat laut Auskunft der Beschwerdeführerin zu 1. vom 15.09.2020 einen berechneten Ehezeitanteil als Kapitalwert i. H. v. 17,00 EUR. Als Ausgleichswert wurden 0,00 EUR vorgeschlagen. In der Auskunft heißt es weiter, dieser Wert enthalte einen Kostenabzug für Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Die Kosten der Teilung betrügen insgesamt 17,00 EUR (Wert für beide Ehegatten) und seien bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswerts bereits zur Hälfte abgezogen worden. Auch bei diesem Anrecht findet sich eine dem vorzitierten Hinweis entsprechende Mitteilung bezüglich der Anrechte 4 und 6.

Bei der Bestimmung des Ausgleichswerts des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1. erworbenen Anrechts 1 R 00 (Anrecht 2), der Zulagenversicherung zum Anrecht 1, hat das Familiengericht die Teilungskosten herausgerechnet und somit anstatt eines Ausgleichswerts i. H. v. 342,50 EUR einen solchen i. H. v. 367,50 EUR tenoriert. Zur Begründung verweist es darauf, dass für die Teilung der zu diesem Anrecht zugehörigen Pensionsversicherung 1 G 00 (Anrecht 1) bereits Kosten in Höhe von 500,00 EUR in Ansatz gebracht wurden, die als angemessen anzusehen seien. Weitere Teilungskosten aufgrund des aus steuerrechtlichen Gründe:n notwendigen Ausgleichs der Zulagenversicherung könnten nicht in Ansatz gebracht werden.

Darüber hinaus hat das Familiengericht bei Bestimmung des Ausgleichswerts des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 2. erworbenen Anrechts 2 RC 1 (Anrecht 6) die Teilungskosten herausgerechnet und somit anstatt eines Ausgleichswerts von 0,00 EUR einen solchen von 8,50 EUR tenoriert. Das Familiengericht verweist darauf, dass für die Teilung der zu diesem Anrecht zugehörigen Höherversicherung 2 T 00 (Anrecht 4) bereits Kosten in Höhe von 238,41 EUR in Ansatz gebracht wurden, die als angemessen anzusehen seien. Weitere Teilungskosten aufgrund des aus steuerrechtlichen Gründe:n notwendigen Ausgleichs der Zulagenversicherung könnten auch insoweit nicht in Ansatz gebracht werden.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Nichtberücksichtigung der Teilungskosten i. H. v. pauschal 50,00 EUR bei der internen Teilung des Anrechts 1 R 00 (Anrecht 2) und i. H. v. 17,00 EUR beim 2 RC 1 (Anrecht 6). Sie führen an, der Kostenansatz i. H. v. 50,00 EUR bzw. 17,00 EUR bewege sich im Rahmen der Angemessenheit und somit der gesetzlichen Regelung des § 13 VersAusglG. Eine Mindestpauschale spiegele wider, dass der Verwaltungs- und Berechnungsaufwand für ein Anrecht unabhängig davon anfalle, ob dieses mit einem anderen zusammen beurteilt werden müsse oder welchen Wert es habe. Zudem könnten die mit der Auskunftserteilung entstehenden Kosten häufig nicht angesetzt werden, etwa wenn die Verfahren durch einen Vergleich beigelegt würden. Schließlich würden die Kostenpauschalen regelmäßig den durch die oftmals langen und komplexen gerichtlichen Verfahren entstehenden finanziellen Aufwand nicht decken. Schließlich entspreche der Ansatz von Teilungskosten dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da andernfalls die Versichertengemeinschaft mit den durch die Teilung entstandenen Kosten belastet werden müsse.

Die beteiligten Eheleute treten dem Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten sind begründet.

1. Bei den Anrechten 1 und 2 handelt es sich um eine aus zwei Anrechten bzw. Elementen bestehende betriebliche Altersversorgung, nämlich eine Pensionsversicherung und eine hiermit im Zusammenhang stehende Zulagenversicherung. Beide Anrechte können nur zusammen beurteilt werden, denn die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung werden im Fall der Gewährung einer sogenannten Riesterförderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG sowie im Rahmen der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG als gefördertes Altersvorsorgevermögen zusammen betrachtet. Dabei berücksichtigt die zuständige Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen die Zuordnung der Zulagen rein steuerrechtlich, sodass es im Fall des Unterbleibens des Versorgungsausgleichs auch im Hinblick auf die Zulagenversicherung zu steuerrechtlich unangemessenen Ergebnissen käme, wenn der Ausgleichsberechtigten steuerrechtliche Zulagen zugeordnet werden, obwohl sie diese, z.B. aufgrund der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG, tatsächlich nicht erhalten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16). Die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, sodass beispielsweise auch eine isolierte Betrachtung der beiden Anrechte i. S. v. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 1.2.2015, Az. 1 UF 4/15; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 23.9.2015, Az. 1 UF 388/12).

2. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1. gegen den Nichtansatz der Teilungskostenpauschale i. H. v. 50,00 EUR durch das Familiengericht bei der Bestimmung des Ausgleichswerts im Rahmen des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die vom Antragsteller bei ihr erworbene Zulagenversicherung zur Pensionsversicherung.

a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Durch die Norm werden alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Der Versorgungsträger kann daher neben den im unmittelbaren Zusammenhang mit der internen Teilung stehenden Kosten auch den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (BGH FamRZ 2012, 610). Entgegen der von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Ansicht sollen durch die Kostenpauschale jedoch nicht die Kosten der Auskunftserteilung selbst oder ihrer Beteiligung im gerichtlichen Verfahren abgegolten werden. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass diese für die Ermittlung des Ehezeitanteils von den nach § 13 VersAusglG anzusetzenden Kosten nicht erfasst werden (BT Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen (BGH FamRZ 2012, 610).

b) Wonach sich die Angemessenheit i. S. d. § 13 VersAusglG im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53). Der Gesetzgeber wollte durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Praxis die Entwicklung von Höchstbeträgen oder Mindestpauschalen überlassen (vgl. Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Aufl. 2020, § 13 Rn. 3). Unangemessen wären die vom Versorgungsträger geltend gemachten, pauschalierten Teilungskosten insbesondere dann, wenn bei einem hohen Wert das Anrecht empfindlich geschmälert würde oder die vom Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten außer Verhältnis zu seinem Aufwand stünden (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BGH v. 1.2.2012, a.a.O). Die Möglichkeit einer Pauschalierung der Teilungskosten ist insoweit allgemein anerkannt und vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligt, und zwar unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG, nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals anerkannt wurden (BT-Drs- 16/10144, S. 57, vgl. auch BGH FamRZ 2015, 916). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können (BGH FamRZ 2015, 916). Denn der Wert des auszugleichenden Anrechts hat keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand und lässt somit auch keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu (vgl. BGH FamRZ 2012, 610). Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste (BGH FamRZ 2015, 916).

c) Nach diesem Maßstab hält der Senat an seiner Auffassung aus der Entscheidung vom 23.9.2015 (Az. 1 UF 388/12), nicht uneingeschränkt fest und erkennt im vorliegenden Fall für den Ausgleich der Zulagenversicherung 1 R 00 (Anrecht 2) bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG Teilungskosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 50,00 EUR nach § 13 VersAusglG an.

Zwar hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss bereits die Kosten der Teilung des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1. erworbenen Anrechts aus der Pensionsversicherung ((1 G 00) – Anrecht 1) mit 500,00 EUR berücksichtigt. Allerdings sind entgegen der Auffassung des Familiengerichts weitere Teilungskosten auch für den notwendigen Ausgleich der geringfügigen Zulagenversicherung in Höhe einer Pauschale von insgesamt 50,00 EUR als angemessen anzusehen und können daher in dieser Höhe in Ansatz gebracht werden. Vorliegend betragen zwar die pauschalen Teilungskosten damit 6,8 % des Ehezeitanteils des Anrechts von 735,00 EUR; sie sind jedoch in ihrer absoluten Höhe insoweit nicht als unverhältnismäßig anzusehen, als die Beschwerdeführerin auf Grund der besonderen steuerrechtlichen Konstellation gehalten ist, die beiden Versorgungen, d.h. die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung getrennt zu führen und im Falle eines Versorgungsausgleichs beide Versorgungen auch getrennt ausgleichen, d.h. den Kontoübertrag in Bezug auf beide Versorgungen durchzuführen, sodass unbestritten ein Verwaltungsaufwand entsteht. Dem trägt der Mindestbetrag, hier von 50,00 EUR, d.h. von 25,00 EUR je Ehegatte, an dessen Höhe es im Übrigen nichts auszusetzen gibt, Rechnung (OLG Saarbrücken Beschluss v. 20.10.2011, Az. 6 UF 125/121; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16; OLG Frankfurt Beschluss v. 30.1.2012, Az. 2 UF 112/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Saarbrücken Beschluss v. 11.8.2011, Az. 6 UF 82/11). Weil es sich um voneinander getrennte und demzufolge auch getrennt auszugleichende Versorgungen handelt, hilft auch der Gedanke, dass die Kosten der Teilung der Zulagenversicherung durch die Kosten der Teilung der Pensionsversicherung bereits abgegolten oder zumindest der Ansatz der Prozentpauschale für beide Ehezeitanteile zusammen vorzunehmen sind, im Ergebnis nicht weiter.

3. Nach vorstehenden Erwägungen wendet sich auch die Beschwerdeführerin zu 2. zu Recht gegen den Nichtansatz der Teilungskostenpauschale bei der Bestimmung des Ausgleichswerts des vom Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts der Zulagenversicherung 2 RC 1 (Anrecht 6). Denn auch bei den Anrechten 4 und 6 handelt es sich um eine aus zwei Anrechten bzw. Elementen bestehende betriebliche Altersversorgung, nämlich eine Höherversicherung und eine hiermit im Zusammenhang stehende Zulagenversicherung der Beschwerdeführerin zu 2., die aus steuerrechtlichen Gründe:n nur zusammen beurteilt werden können.

Die weiteren Teilungskosten auch für den notwendigen Ausgleich der geringfügigen Zulagenversicherung 2 RC 1 (Anrecht 6) in Höhe einer Pauschale von insgesamt 17,00 EUR sind ebenso als angemessen i. S. d. § 13 VersAusglG anzusehen. Hiergegen spricht auch nicht, dass aufgrund der den Betrag von 50,00 EUR nicht überschreitenden Mindestpauschale der Ehezeitanteil des Anrechts vollständig aufgezehrt wird (a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12, OLG Frankfurt, Az. 1 UF 388/12, Beschluss vom 23.9.2015). Der von der Teilungsordnung des Versorgungsträgers über die Mischkalkulation berücksichtigte Aspekt des sozialen Ausgleichs findet insoweit seine Grenze, als das vom Ausgleichsberechtigten während der Ehezeit erworbene Anrecht den in seiner absoluten Höhe angemessenen Mindestbetrag der Teilungskosten nicht erreicht. Denn nach vorstehenden Ausführungen deckt die Mindestpauschale voraussichtlich bereits die dem Versorgungsträger durch die interne Teilung entstehenden Kosten nicht ab. Indem im Rahmen der Mischkalkulation im Gegenzug bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, wird die Gemeinschaft der Versorgungsempfänger im Ergebnis zwar von diesen Kosten entlastet (BGH NJW-RR 2015, 705). Wäre der Versorgungsträger aber nicht berechtigt, wenigstens die Mindestpauschale zu erheben, wenn sie der Höhe nach den Wert des Ehezeitanteils des Anrechts erreicht, würden die Rechnungsgrundlagen der Mischkalkulation verändert und diese nicht mehr aufgehen (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2015, 705).

Der Ausgleichswert des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 2. erworbenen Anrechts der Zulagenversicherung war daher mit 0,00 EUR zu bestimmen, da vorliegend sowohl der Ehezeitanteil dieses Anrechts wie auch die Teilungskosten 17,00 EUR betragen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung besteht nicht.

2. Die Entscheidung zum Wert des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Danach war der Wert mit 3.420,00 EUR zu bestimmen. Der Antragsteller verfügte bei Einleitung des Verfahrens über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500,00 EUR, die Antragsgegnerin von 2.200,00 EUR. Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich des Ausgleichs zweier Anrechte geführt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da der Beschluss insbesondere von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12) insofern abweicht, als keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Teilungskosten i. S. d. § 13 VersAusglG erhoben werden, auch wenn der Ehezeitanteil durch die Mindestpauschale vollständig aufgezehrt wird.

Rechtsmittelbelehrung

Prof. Dr. Heilmann Wegener Dr. Bussian