OLG Frankfurt vom 25.07.2016 (1 UF 207/15)

Stichworte: Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Normenkette: VersAusglG 25 Abs. 2; VersAusglG 6 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG 1 Abs. 3; VAHRG 3a Abs. 3
Orientierungssatz:
  • § 25 Abs. 2 VersAusglG, der dem früheren § 3a Abs. 3 VAHRG entspricht, dient dem Schutz des Versorgungsträgers, der keinen Einfluss auf die Vereinbarung der Ehegatten über den Verweis in den schuldrechtlichen Ausgleich nehmen konnte.
  • An der nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG erforderlichen Kausalität zwischen der Vereinbarung über den Verweis von Ausgleichsansprüchen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und daraus erwachsenden schuldrechtlichen Teilhabeansprüchen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 789) fehlt es nicht, wenn bei der Scheidung das analoge Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG möglich war.
  • 76 F 1112/13
    AG Groß-Gerau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    pp.

    g e g e n

    VBL …,

    Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau vom 10.6.2015 am 25.07.2016 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

    Beschwerdewert: 1.000,-- €.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die … 1948 geborene Antragstellerin war mit dem … 1995 verstorbenen K … verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau vom 11.7.1990, rechtskräftig seit dem 14.9.1990, geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Verstorbenen bei der DRV … auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV … Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit (1.6.1969 bis 31.10.1989), in Höhe von 201,90 DM monatlich übertragen wurden.

    Die vom Amtsgericht – Familiengericht – Groß-Gerau im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeholten Auskünfte ergaben für die Antragstellerin und ihren verstorbenen Ehemann Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit,

    - für die Antragstellerin i.H.v. 552,80 DM,

    - für K i.H.v. 956,60 DM.

    Die Hälfte der Differenz in Höhe von 403,80 DM … ergab den gem. § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Differenzbetrag in Höhe von 201,90 DM.

    Ferner hatte der verstorbene frühere Ehemann der Antragstellerin Anwartschaften aus einer betrieblichen Zusatzversorgung bei der Beschwerdegegnerin erworben, deren Höhe jedoch nicht bekannt ist. Diesbezüglich hatten die Antragstellerin und ihr verstorbener früherer Ehegatte im Rahmen des Termins über die Ehescheidung vor dem Amtsgericht Groß-Gerau am 20.12.1989 eine Vereinbarung zur Regelung ihrer Scheidungsfolgen geschlossen und im letzten Absatz hierzu festgehalten: „Wegen der betrieblichen Zusatzversorgung des Antragsgegners vereinbaren die Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.“ Im Anschluss hieran wurde die „vorstehende Vereinbarung zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs“ familiengerichtlich vom Amtsgericht genehmigt.

    Mit antragseinleitendem Schriftsatz vom 7.11.2013 machte die Antragstellerin die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres verstorbenen, geschiedenen Ehemannes … bei der Beschwerdegegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geltend. Sie ist der Auffassung, dass sie alle Voraussetzungen des § 25 VersAusglG erfülle. Die Beschwerdegegnerin hat erstinstanzlich auf § 25 Abs. 2 VersAusglG hingewiesen und einen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin verneint. Die Beschwerdegegnerin zahlt seit dem Tod von Herrn K an dessen Kinder und Witwe eine Witwen- bzw. Waisenrente. Unter Hinweis auf diverse obergerichtliche Entscheidungen hat die Antragstellerin an ihrem Antrag auf Hinterbliebenenversorgung festgehalten und darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Vorschrift des § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht existiert habe. Gegebenenfalls müsse die Vereinbarung der früheren Ehegatten vom 20.12.1989 gemäß § 313 BGB angepasst werden.

    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10.6.2015 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch gegen die VBL auf Hinterbliebenenversorgung im Hinblick auf die durch Vereinbarung vom 20.12.1989 zwischen den früheren Ehegatten erfolgte Verschiebung der vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, ausgeschlossen sei.

    Gegen den … Beschluss hat die Antragstellerin … Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beschwerdegegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in der ersten Instanz.

    Der Senat hat die Akten des Scheidungsverfahrens 7 F 650/89 beim Amtsgericht Groß-Gerau beigezogen. Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.11.2015 u.a. unter Hinweis auf § 3 a Abs. 3 S. 1, 2 VAHRG a.F. darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Beschwerde bestehen.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 VersAusglG verneint.

    Gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ist der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nämlich dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 – 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Wie sich aus der beigezogenen und dem Senat in elektronischer Form vorliegenden Scheidungsakte, Az.: 7 F 650/89 des Amtsgerichts - Familiengericht – Groß-Gerau ergibt, haben die früheren Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs vereinbart, dass die gesamte betriebliche Zusatzversorgung des [damaligen] Antragsgegners … dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. In Konsequenz dessen hat das Amtsgericht die Auskünfte für die vom verstorbenen Ehemann bei der Beschwerdegegnerin erworbenen Anwartschaften gar nicht erst eingeholt. In der weiteren Konsequenz hat es lediglich die Auskünfte für die von den früheren Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften für die Ehezeit eingeholt und auch nur diese ausgeglichen. Es entsprach mithin dem eindeutigen Willen der früheren Ehegatten, das gesamte Anrecht des verstorbenen Ehegatten bei der Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt schuldrechtlich auszugleichen und damit eine Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zu treffen. Ein Ausgleich im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ist im Hinblick auf die Vereinbarung, das gesamte Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, unterblieben.

    § 25 Abs. 2 VersAusglG, der dem früheren § 3 a Abs. 3 VAHRG entspricht, dient dem Schutz des Versorgungsträgers, der keinen Einfluss auf die Vereinbarung der Ehegatten bei der Ehescheidung nehmen kann und folgt damit dem allgemeinen Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, § 25 VersAusglG Rn. 6). Es soll verhindert werden, dass der Ausgleichsverpflichtete (oder, wie im vorliegenden Fall seine Hinterbliebenen) seine Rente ungeschmälert erhält, während der Ausgleichsberechtigte nach dessen Tod in den Genuss des vollen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gelangt (vgl. zum alten Recht Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl. [2009], Anh. I zu § 1587b VAHRG, § 3 a VAHRG Rn. 20).

    Zutreffend geht die Antragstellerin allerdings unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 2013, 789) davon aus, dass es an der nach § 25 Abs. 2 1. Alt. VersAusglG erforderlichen Kausalität zwischen der Vereinbarung, mit der die Ausgleichsansprüche in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurden, und den schuldrechtlichen Teilhabeansprüchen fehlt, wenn bereits kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich bei der Scheidung nicht in Betracht kam (OLG Hamm FamRZ 2013, 789; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO).

    An der erforderlichen Kausalität fehlt es indes vorliegend nicht. Zunächst haben die Beteiligten das gesamte Anrecht des Antragsgegners aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch Vereinbarung nach § 1587 o BGB a.F. dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugeführt und nicht - auch nicht nur einen Teil - im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen. Die Argumentation der Antragstellerin, dass seinerzeit das analoge Quasisplitting nicht möglich gewesen wäre, trifft nach Ansicht des Senats nicht zu. Aus der Auskunft der BfA für die Antragstellerin vom 26.4.1990 ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass gem. § 1587 b Abs. 5 BGB eine Begründung von Rentenanwartschaften bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.014,40 DM zulässig gewesen wäre. Da die Antragstellerin im Wege des Splittings 201,90 DM erworben hatte, wären maximal noch 812,50 DM übertragbar gewesen. Dass der frühere Ehegatte der Antragstellerin derart hohe Anwartschaften bei der VBL erworben hat, dass mit ihrem Ausgleich der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB a.F. überschritten worden wäre, erachtet der Senat auch vor dem Hintergrund der langen Ehezeit für ausgeschlossen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von dem, der der Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 2013, 789) zugrunde lag.

    Eine Anpassung gemäß § 313 BGB scheidet bereits deshalb aus, da der frühere Ehegatte verstorben ist. Zudem gab es bereits mit § 3 a Abs. 3 VAHRG eine dem § 25 Abs. 2 VersAusglG entsprechende Regelung. Danach bestand ein über den gesetzlich geschuldeten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch hinausgehender und auf Vereinbarung beruhender Anspruch auf einen verlängerten Versorgungsausgleich nur dann, wenn der Versorgungträger der Vereinbarung zugestimmt hatte (Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. [2009], Anh. I zu § 1587b VAHRG, § 3 a VAHRG Rn. 20).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. …

    Der Beschwerdewert beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

    IV.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 FamFG zuzulassen, da die Frage, ob § 25 Abs. 2 VersAusglG ohne Einschränkung auch auf Vereinbarungen, die noch unter der Geltung des zum 01.09.2009 geänderten Rechts zum Versorgungsausgleich getroffen wurden, Anwendung findet, bislang obergerichtlich nicht geklärt ist.

    Fischer Wegener Gottschalk