OLG Frankfurt vom 25.10.1999 (1 UF 200/99)

Stichworte: Kindschaftssache, Leistungsfähigkeit, Einwand, Annexverfahren
Normenkette: ZPO 643 S. 1 a.F., BGB 1612a Abs. 1 iFd KindUG 06.04.1998
Orientierungssatz: Der Senat schließt sich der vom Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1995, S. 621,622) vertretenen Auffassung an, daß der Einwand der Leistungsunfähigkeit in einem Annexverfahren nach § 643 S. 1 ZPO a.F. nur dann geprüft werden kann, wenn die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zwischen den Parteien entweder unstreitig oder so offensichtlich ist, daß es keiner weiteren Feststellungen bedarf.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 25. Oktober 1999 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das am 25.06.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist, und den Beklagten verurteilt, dem Kläger zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.12.1997 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalts monatlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.

Mit der beabsichtigten Berufung wendet sich der Beklagte nicht gegen die Feststellung der Vaterschaft, sondern lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts (ab 01.07.1998: des Regelbetrags, § 1612 a Abs. 1 BGB in der Fassung des KindUG vom 06.04.1998).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen. Die im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu Gunsten des Beklagten gebotene summarische Prüfung seines Vorbringens führt unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens und der jeder Partei obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, daß die Berufung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Amtsgericht ist mitzutreffender und vom Beklagten nicht beanstandeter Begründung davon ausgegangen, daß für das am 26.02.1998 anhängig gewordene Verfahren nach Artikel 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kindesunterhaltsgesetz das vor dem 01.07.1998 geltende Verfahrensrecht anwendbar bleibt. Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend machen will, daß eine Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt bzw. der vollständige Wegfall des Unterhalts in diesem Verfahren geltend gemachten werden könnte, hat sein Vorbringen jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat schließt sich der vom Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1995, S. 621,622) vertretenen Auffassung an, daß der Einwand der Leistungsunfähigkeit in einem Annexverfahren nach § 643 S. 1 ZPO a.F. nur dann geprüft werden kann, wenn die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zwischen den Parteien entweder unstreitig oder so offensichtlich ist, daß es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung sollte der Vefahrensgegenstand im Kindschaftsprozeß beschränkt werden, um eine schnellere Entscheidung über die Vaterschaft und über den Unterhaltsanspruch zu ermöglichen. Damit wäre eine zeitraubende Prüfung von Unterhaltsfragen nicht zu vereinbaren (vgl.: OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 712,713).

Nach dem Vorbringen beider Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsunfähigkeit des Beklagten keiner weiteren Feststellungen bedürfte oder unstreitig wäre. Auch wenn man die vom Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, er arbeite an 6 Tagen in der Woche und seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig, zu seinen Gunsten als wahr unterstellt, bleiben Grund und Höhe der vom Beklagten geltend gemachten erheblichen Fahrtkosten streitig. Auch die Tatsache, daß der Beklagte mit seiner Familie im Hause seiner Schwiegereltern mietfrei wohnt, wird von den Parteien unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage unterschiedlich bewertet.

Danach ist davon auszugehen, daß der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit vom Beklagten in diesem Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.

Dr. Eschweiler Noll Carl