OLG Frankfurt vom 04.10.1999 (1 UF 199/98)

Stichworte: Versorgungsausgleich, zweite Ehe Versorgung, Beamter, Kürzung
Normenkette: BGB 1587a Abs. 2 Nr. 1
Orientierungssatz: Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist bei einer zweiten Ehescheidung die ermittelte Versorgung nicht um den Teil der Anwartschaft zu kürzen, der bei einer früheren Versorgungsausgleichsentscheidung zu Lasten des Beamten berücksichtigt worden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 14. Mai 1998 am 04.10.1999 beschlossen

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungs- ausgleich (Ziff. 2 des Tenors) abgeändert:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenstr. 13, 65185 Wiesbaden, Az.: I 16-8h 40 B 573005/0202, bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Konto-Nr.: 13 311242 F 513 - Rentenanwartschaften in der Höhe von monatlich 207,10 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1996, begründet.

Der vorstehende Betrag ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Beschwerdewert: 1.000,-- DM.

G r ü n d e :

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 181,67 DM geregelt. In die Ausgleichsbilanz einbezogen ist eine Anwartschaft der Antragstellerin auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beschwerdeführerin. Der Auskunft der Beschwerdeführerin lag ein unrichtiger Ehezeitbeginn zu Grunde, nämlich 01.09.1984 statt 01.09.1989.

Dies rügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine neue Auskunft unter Berücksichtigung der richtigen Ehezeit erteilt. Desweiteren hat der Senat eine neue Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. im Hinblick auf inzwischen ergangene Gesetzesänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt.

Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden aktuellen Auskünfte, die sämtlich von der zutreffenden Ehezeit vom 01.09.1989 bis 31.10.1996 ausgehen, ergeben sich folgende Anwartschaften aus der Ehezeit:

Ausweislich der neu erstellten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. beträgt die Anwartschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Ehezeit 388,81 DM.

Die ehezeitbezogene Anwartschaft der Antragstellerin auf die nicht dynamische Rente nach dem Betriebsrentengesetz gegenüber der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 132,18 DM. Dies entspricht einem Barwert von 132,18 DM x 12 x 4,6 = 7.296,34 DM. Dieser Betrag ergibt, multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor 0,0001019084 einen Wert von 0,7436 Entgeltpunkten. Dies multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 46,67 DM zum Ende der Ehezeit ergibt eine entsprechende dynamische Anwartschaft von 34,40 DM.

Zusammen ergeben sich damit ehezeitbezogene dynamische Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von 423,21 DM.

Auf Seiten des Antragsgegners bestehen Anwartschaften auf Beamtenversorgung gegenüber der weiteren Beteiligten zu 3., welche den ehezeitbezogenen Betrag der Anwartschaft mit 806,60 DM mitgeteilt hat. Dieser Betrag ist jedoch nicht zutreffend. Die weitere Beteiligte zu 3. hat von dem ermittelten Gesamtbetrag der Versorgung von 3.592,59 DM (Teilziffer 2.7 der Auskunft von 17. Februar 1998) einen Betrag von 131,37 DM aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer früheren Ehescheidung des Antragstellers abgezogen. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1997, S. 1535), welche auch der Senatsrechtsprechung entspricht (FamRZ 1997, S. 1082), nicht zutreffend. Vielmehr ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer zweiten Ehescheidung die ermittelte Versorgung nicht um den Teil der Anwartschaft zu kürzen, der bei einer früheren Versorgungsausgleichsentscheidung zu Lasten des Beamten berücksichtigt worden ist. Zur Begründung wird auf die zitierten Entscheidungen verwiesen. Das Verhältnis der Ehezeit zur Gesamtzeit (7,17 Jahre zu 30,76 Jahre) ist daher mit der Versorgungsanwartschaft von 3.592,59 DM zu multiplizieren. Dies gibt einen Ehezeitanteil an der Versorgung in Höhe von monatlich 837,41 DM.

Gegenüber den Anwartschaften der Antragstellerin aus der Ehezeit in Höhe von insgesamt 423,21 DM ergibt sich damit ein Überschuß von 414,20 DM, welcher hälftig, also mit 207,10 DM auszugleichen war.

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung folgen aus §§ 93a ZPO, 8, 17a GKG.

Dr. Eschweiler Juncker Noll