OLG Frankfurt vom 22.03.2000 (1 UF 198/98)

Stichworte:
Normenkette: BGB 1587c Abs. 1
Orientierungssatz: Zum (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien vor dem Ehezeitende durch eine ausländische Ehescheidungsurkunde dokumentieren, dass eine von ehelicher Solidarität getragene Versorgungsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr bestehen soll

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

weiter beteiligt: 1) Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Der Generalstaatsanwalt, Friedrich-Ebert-Anlage 35, 60327 Frankfurt am Main, Az.: 345 792 (II/4),

2) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, Versicherungsnummer: 52 200149 N 502 SG,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Parteien gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weilburg vom 19.05.1998 am 22.03.2000 beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 2/3, die Antragstellerin 1/3.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerden beider Parteien sind zulässig. Insbesondere ist es für die Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners ohne Bedeutung, dass er sie nicht binnen Monatsfrist begründet hat. Die nach Fristablauf eingegangene Begründungsschrift ist nunmehr als unselbständige Anschlussbeschwerde zu behandeln und als solche zulässig (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl. Anm. 24 u. 25 zu § 621 e).

Die Beschwerden beider Parteien sind aber nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Versorgungsausgleich vorliegend nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, sondern die von den Parteien durch die Ehescheidungsurkunde vom 28.12.1993 vor dem Standesamt in Banglamung/ Thailand dokumentierte endgültige Trennung dazu führt, dass nur die bis zu diesem Zeitpunkt von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Die Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens vor dem Familiengericht erworbenen Anwartschaften (§ 1587 Abs. 2 BGB) entspricht vorliegend ebenso wenig der Billigkeit wie der von dem Antragsgegner erstrebte völlige Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Parteien haben durch die aufgeführte Ehescheidungsurkunde bereits im Jahre 1993 endgültig das Scheitern ihrer Ehe dokumentiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin danach noch am Wohnort des Antragsgegners polizeilich gemeldet gewesen ist und ob die Parteien für die Jahre 1994 und 1995 noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben. Auch die von den Parteien am 10.10.1994 unterzeichnete Erklärung, wonach sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen, hatte faktisch keine Bedeutung. Tatsächlich haben die Parteien auch nach der im Juli 1994 erfolgten Wiedereinreise der Antragstellerin nach Deutschland nicht mehr zusammengelebt.

Entscheidend für die vom Senat gebilligte Kürzung des Versorgungsausgleichs ist vorliegend aber nicht der Umstand allein, dass die Parteien schon während eines längeren Zeitraumes vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages getrennt gelebt haben. Im Verhältnis zu der gesamten Ehezeit von insgesamt mehr als 14 Jahren ist dieser Zeitraum von ca. 4 Jahren nicht übermäßig lang. Ausschlaggebend war für die getroffene Entscheidung vielmehr, dass die Parteien bereits im Dezember 1993 anlässlich der Erklärung ihrer Ehescheidung vor dem Standesamt in Banglamung einen Vergleich in ihrer Scheidungssache getroffen haben. Regelungsgegenstand ist neben der Scheidung selbst ausdrücklich dabei nur die Frage des nachehelichen Unterhalts. Insoweit ist eine Abfindung in Höhe von 1 Million Baht vereinbart worden. Eine ausdrückliche Regelung sonstiger vermögensrechtlicher Folgen insbesondere des Versorgungsausgleiches ist in der Vereinbarung nicht getroffen worden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Familiengerichts, dass es für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches einer ausdrücklichen dahingehenden Vereinbarung bedurft hätte. Auch die weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zur Kürzung des Versorgungsausgleichs hält der Senat für zutreffend. Die Parteien haben durch ihre gemeinsam betriebene Ehescheidung und die gleichzeitig getroffene Vereinbarung bekundet, dass eine von ehelicher Solidarität getragene Versorgungsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr bestehen soll. Die Antragstellerin hat diese Zäsur selbst auch damit zum Ausdruck gebracht, daß sie in Deutschland die Anerkennung dieser Scheidung in Thailand betrieben hat. Sie hat sich also nicht als getrennt lebend, sonder als geschieden angesehen. Es entspricht somit nicht der Billigkeit, wenn die Antragstellerin an den vom Antragsgegner später erworbenen Versorgungsanwartschaften weiter Teil hat.

Ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kam dagegen nicht in Betracht. Über die vereinbarte Unterhaltsabfindung hinaus hat der Antragsgegner keine Leistungen an die Antragstellerin erbracht, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillig erschienen ließen. Soweit er ihr ein Hausgrundstück zugewendet hat, ist dies für die Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 1587 c Ziff. 1 schon deswegen ohne Belang, weil diese Zuwendung nach seinem eigenen Vortrag bereits vor der Eheschließung im Jahre 1979 erfolgt ist. Sie stellt somit keine ehebezogene Vermögenszuwendung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1, 93 a ZPO.

Dr. Eschweiler Juncker Michalik