OLG Frankfurt vom 28.11.2000 (1 UF 197/00A)

Stichworte: Hausfrau, Hausmann
Normenkette: BGB 1603 Abs. 2 S. 1
Orientierungssatz: Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben ihrer in der neuen Familie übernommenen Verpflichtung zur Führung des Haushalts und Betreuung des Kindes nach den Grundsätzen der sogenannten Hausmann-Rechtsprechung des BGH (Z 75, 272 = FamRZ 1980, 43), gilt selbstverständlich auch für den Fall der Hausfrau (BGH FamRZ 1982, 25).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28. November 2000 beschlossen:

Gründe:

Die Rechtsverfolgung der Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben ihrer in der neuen Familie übernommenen Verpflichtung zur Führung des Haushalts und Betreuung des Kindes aus den Grundsätzen der sogenannten "Hausmann"-Rechtsprechung des BGH (Z 75, 272 = FamRZ 80, 43), die selbstverständlich auch für den Fall der Hausfrau gilt (BGH FamRZ 1982, 25) abgeleitet. Danach darf sich der einem Kind aus früherer Ehe unterhaltsverpflichtete Elternteil nach Wiederverheiratung und Geburt eines neuen Kindes nicht ausschließlich den Unterhaltspflichten dieses Kindes aus der neuen Verbindung widmen, sondern muß aus Gründen des Gleichranges auch den Belangen des erstehelichen Kindes Rechnung tragen. Dies rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verpflichtung zur Übernahme einer gegebenenfalls stundenweisen Nebentätigkeit, aus deren Erträgnissen ein Beitrag zum Unterhalt des erstehelichen Kindes geleistet werden kann, während der Lebensbedarf im übrigen durch den - leistungsfähigen - neuen Ehepartner sichergestellt ist. Dieser ist verpflichtet, eine derartige Gestaltung zu ermöglichen, da er die Ehe im Wissen um die Hypothek dieser Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht bis dahin rechtsfehlerfrei angewandt. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, sie sei tatsächlich nicht in der Lage, eine solche zeitweilige Nebentätigkeit zu finden, erscheint dies zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben.

Das Amtsgericht hat nämlich die in einer derartigen Fallkonstellation nötige Kontrollberechnung unterlassen. Danach kann die aus den aufgezeigten Grundsätzen geschuldete Unterhaltsleistung aus einer Nebentätigkeit nicht weiter reichen, als sie im alternativen Fall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, bei der notwendigerweise der Barunterhalt des Kindes aus neuer Ehe sowie der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten (in der gedachten Annahme, daß dieser unter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit die Betreuung des Kindes übernehmen würde) zu berücksichtigen wäre (BGH FamRZ 1982, 590, bestätigt, FamRZ 1996, 796).

Inwieweit unter diesen Vorgaben die Beklagte einen Beitrag zum Unterhalt des Klägers und in welcher Höhe zu leisten im Stande wäre, mag dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts ihrer sozialen Biografie (Ausbildung, bisherige Erwerbstätigkeit) ist nicht von einem besonders hohen Einkommen aus einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen. In Betracht kommt allerdings ein unter Mangelgesichtspunkten gekürzter Beitrag zum Unterhaltsbedarf.

Dr. Eschweiler Noll Juncker