OLG Frankfurt vom 13.08.2004 (1 UF 19/04)

Stichworte: Abänderung, relative Sättigungsgrenze relative Sättigungsgrenze, Abänderungsverfahren
Normenkette: BGB 1578, ZPO 323 ZPO 323, BGB 1578
Orientierungssatz: 1) Ist der Ehegattenunterhalt nach der sog. "relativen Sättigungsgrenze bemessen, kann eine Abänderung nicht mit der Begründung verlangt werden, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen hätten sich gebessert. Letztere sind nur von Relevanz, wenn die Leistungsfähigkeit tangiert wird. 2) Ein so berechneter Bedarf kann, falls etwas Abweichendes bedungen ist, auf die jeweiligen Sätze der Sättigungsgrenze nach Maßgabe der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Wege der Abänderung angepaßt werden. Ist hierauf ein im Ausgangsvergleich beziffertes Einkommen anzurechnen, ist auch dieses nach den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. durch Richter am Oberlandesgericht Juncker als entscheidender Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung beider Parteien wird das am 11.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 22.02.1990 (7 F 373/85) Unterhalt wie folgt zu zahlen:

Für die Zeit von August 2000 bis Juni 2004 weitere 16.903,00 EUR Elementarunterhalt und 4.647,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, ab Juli 2004 jeweils monatlich im voraus 1.281,00 EUR Elementarunterhalt und 330,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Wegen der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 22.02.1990 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von, jeweils monatlich, 1.800,00 DM Elementarunterhalt und 460,00 DM Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sachverhalts im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der auf Erhöhung des ausgeurteilten Unterhalts gerichteten Abänderungsklage für die Zeit ab August 2000 teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen Klageabweisungsantrag erster Instanz weiter. Die Klägerin verlangt in einem gegenüber der ersten Instanz verminderten Umfang weiterhin Erhöhung des ausgeurteilten Unterhalts und zwar ab Januar 2001 insgesamt, also einschließlich titulierter und gezahlter Unterhaltsbeträge, jeweils monatlich, 1.292,00 EUR Elementarunterhalt und 333,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt bis Juni 2001, von da ab laufend 1.557,00 EUR Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt bis Dezember 2002 390,00 EUR und ab 1.1.2003 398 EUR.

Der Beklagte beanstandet die Einkommensfeststellungen des Amtsgerichts als teilweise unzutreffend und tritt der Auffassung entgegen, der Unterhalt sei gegenüber dem seinerzeit festgesetzten Zahlbetrag zu erhöhen.

Die Klägerin, die in erster Instanz eine Erhöhung ihres Bedarfs auch darauf gestützt hatte, dass sie die in dem Ausgangsurteil angerechneten Erwerbseinkünfte in der Zwischenzeit nicht mehr erzielen könne, nimmt die dahingehende Abweisung ihres Klagebegehrens hin, erstrebt jedoch Anpassung ihres Bedarfs an die im Laufe des Verfahrens erhöhten Sätze der sogenannten "relativen Sättigungsgrenze" nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Die Berufung des Beklagten hat nur geringen, die der Klägerin zum Teil Erfolg.

Das Amtsgericht hat die auf eine deutliche Erhöhung der Erwerbseinkünfte des Beklagten gegenüber dem Ausgangsurteil gestützte Abänderungsklage mit dieser Begründung für zulässig erachtet. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den insoweit eindeutigen Gründen des abzuändernden Urteils ist der seinerzeitige Zahlbetrag nicht als Quote von dem damaligen Einkommen des Beklagten ermittelt und festgesetzt worden, sondern, nach den damals getroffenen Einkommensfeststellungen deutlich darunter liegend, als Betrag nach der damaligen relativen Sättigungsgrenze von 2.800,00 DM abzüglich (4/5 von 1.250,00 DM =) 1.000,00 DM fiktiver Erwerbseinkünfte. Es handelt sich demnach um eine konkrete Unterhaltsberechnung, wobei nach dem Verständnis des vom Amtsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main angewandten Grenzbetrages dieser denjenigen Bedarfsbetrag wiedergibt, den der Unterhaltsgläubiger ohne weitere Darlegungen angesichts höherer verfügbarer Einkünfte für den allgemeinen Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen benötigt. Inzwischen ist nach der neuesten Fassung der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (ab 01.07.2003, u.a. FamRZ 2003 1528, 1531) dieser Grenzbetrag ausdrücklich als "konkrete Bedarfsbemessung" bezeichnet (Ziff. 15.3). In einem solchen Fall kann eine Abänderungsklage nicht auf einer Erhöhung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners gestützt werden (BGH FamRZ 1990, 280).

Das Abänderungsbegehren der Klägerin erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als zulässig. Inzwischen sind nämlich die Bedarfssätze mehrfach angehoben worden. Darin drückt sich eine Erhöhung des erforderlichen Betrages zur Bestreitung eines so definierten Lebensstandards aus, der im Wege der Abänderungsklage berücksichtigt werden kann. Insoweit ist die Situation nicht anders als bei der Erhöhung von Tabellensätze für Kindesunterhalt entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung, die - unbezweifelt - ebenfalls der Abänderung unterliegt, soweit die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird.

Der umfänglichen Ermittlung des aktuellen Einkommens des Beklagten im ersten Rechtszug bedurfte es nur insoweit, als es auf die Leistungsfähigkeit für die Deckung erhöhter Bedarfssätze ankam. Auch ein konkret errechneter Bedarf kann von dem Unterhaltspflichtigen nur solange finanziert werden, als er dadurch nicht seinerseits unter den auch für ihn geltenden Bedarfssatz der ehelichen Lebensverhältnisse gerät, der, jedenfalls nach der Größenordnung, demjenigen des unterhaltsbegehrenden Ehegatten entspricht (Halbteilungsgrundsatz). Wird dieser Betrag unterschritten, kann die der Kürzung des Quotenunterhalts zugrunde liegende Vermögensbildung nicht weitergeführt werden, vielmehr ist dann der Unterhalt nach den üblichen Quoten zu berechnen.

Dass hier der Beklagte unter die Leistungsfähigkeit in dem vorgestellten Sinne geraten wäre, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Auch die dahingehende Kritik der Einkommensfeststellung des Amtsgerichts durch die Berufung des Beklagten weist eine Unterschreitung dieses Schwellenwerts nicht aus. Hierfür wäre, da es sich in diesem Zusammenhang um eine Frage der Leistungsfähigkeit handelt, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.

Der so definierte Bedarf, zur Zeit des Ausgangsverfahrens entsprechend dem damaligen Tabellensatz 2.800,00 DM monatlich, betrug zu Beginn des gegenwärtigen Verfahrens 3.600,00 DM. Er erhöhte sich zum 01.07.2001 auf 3.920,00 DM und zum 01.01.2002 auf jetzt laufend 2.000,00 EUR monatlich.

Hierauf ist anzurechnen das Erwerbseinkommen der Klägerin, das ihr nach dem Ausgangsurteil in Höhe von 1.250,00 DM netto monatlich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus fiktiv zugerechnet worden ist. Den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, sie sei inzwischen tatsächlich erwerbsunfähig geworden, hat das Amtsgericht mit der Begründung unbeachtet gelassen, dass nach ihrem Vortrag diese Erwerbsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt des abzuändernden Urteils gegeben sei, insoweit eine Änderung nicht behauptet werde. Dies ist bedenklich, da sich die Bindungswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht auf das damalige Vorbringen, sondern auf die Gründe des abzuändernden Urteils bezieht. Im Ergebnis ist die dahingehende Beurteilung des Amtsgerichts allerdings zutreffend, da die behauptete spätere tatsächlich eingetretene Erwerbsunfähigkeit wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen ist und deshalb in diesem Umfang keine Unterhaltsverpflichtung auslösen kann. Insoweit stehen die ihr im Ausgangsurteil zugerechneten Erwerbseinkünfte bindend - und damit einer Nachprüfung entzogen - einer nachhaltigen Sicherung im Sinn des § 1573 Abs. 4 BGB gleich, so dass ein späterer Eintritt der Bedürftigkeit wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 4 BGB nicht mehr dem Verantwortungsbereich des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen ist. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen.

Allerdings ist entgegen ihrer Berechnung das ihr zuzurechnende Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht mit dem damaligen Nennbetrag auf ihren Bedarf anzurechnen. Ebenso wie der Bedarf selbst unterliegt diese Position der Weiterentwicklung durch die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Da nicht vorgetragen ist, welche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in dem im Ausgangsurteil beschriebenen Umfang heute erzielt werden könnten, geht der Senat zur Anpassung von den allgemeinen Tabellen betreffend die Lebenshaltungskosten aus. Danach entspricht ein Einkommen von 1.250,00 DM im Jahre 1990 einem Einkommen im Jahre 2000 (jeweils Jahresdurchschnitt) von 1.575,40 DM (Jahresdurchschnitt 1990 85,8 zu 2000106,5, Basis 1995 = 100; Quelle: Tabellen zum Zugewinn in Brudermüller/Klattenhoff, 23. Auflage, Seite 325 ff., alle privaten Haushalte). Für 2001 ergibt der entsprechende Wert (Jahresdurchschnitt 109,4, im übrigen wie vor) 1.593,82 DM, im Jahre 2002 (111,0) 1.617,13 DM = 826,83 EUR, für das Jahr 2003 von 1.632,78 DM = 834,83 EUR und 2004 1.641,39 DM = 839,23 EUR.

Dieses Einkommen ist, wie bereits in dem Ausgangsurteil vorgenommen, um den jeweiligen Erwerbstätigenbonus zu bereinigen. Dieser Bonus betrug zum Zeitpunkt des abzuändernden Urteils 1/5 und ist inzwischen, zum 01.07.2003, auf ein 1/7 herabgesetzt worden. Die Frage, inwieweit diese Änderung auch zurückliegende Zeiträume betrifft, ist von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Änderung der Berechnungsmethode betreffend den Unterhalt der nach Trennung oder Scheidung erwerbstätig gewordenen Hausfrau (Differenzmethode statt bisher Anrechnungsmethode) dahin beantwortet worden, dass diese Änderung grundsätzlich auch zurückliegende Sachverhalte betrifft, soweit nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn es sich um Abänderung einer Regelung handelt, die nach den bisherigen Regeln getroffen worden ist. Dies trifft hier zu, da es sich um eine Abänderung einer nach früherer Anwendungspraxis getroffenen Unterhaltsregelung handelt. Demnach ist das Erwerbseinkommen bis einschließlich Juni 2003 um 1/5, danach um 1/7 zu bereinigen und erst der verbleibende Wert auf den jeweils aktuellen Bedarf anzurechnen. Dies ergibt für das Jahr 2001 einen anzurechnenden Betrag von (4/5 aus 1.593,82 DM =) 1.275,00 DM, für das Jahr 2002 (4/5 aus 1.617,13 DM = 1.293,70 DM =) 661,00 EUR und für das Jahr 2003 bis einschließlich Juni (4/5 aus 834,83 EUR =) 668,00 EUR, danach (6/7 aus 834,83 EUR =) 716,00 EUR und für 2004 (6/7 aus 839,23 EUR =) 719 EUR.

Das Amtsgericht hat die Abänderung antragsgemäß ab August 2000 vorgenommen, ohne diesen Einsatzzeitpunkt näher zu begründen. Nach § 323 Abs. 3 ZPO ist eine Abänderung erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens möglich, soweit nicht nach Abs. 3 Satz 2 ZPO ein früherer Zeitpunkt anzuwenden ist. Die dort zitierte Bestimmung des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bereits die Aufforderung zur Auskunftserteilung verzugsbegründend wirkt, betrifft unmittelbar nur Verwandtenunterhalt und über die Bezugnahme nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 BGB auch Trennungsunterhalt. Für den Nachehelichenunterhalt gilt dies nicht. Insoweit kann nach § 1585 b Abs. 2, in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO ebenfalls in Bezug genommen, Unterhalt für die Vergangenheit erst ab Verzugseintritt nach bisherigen Regeln verlangt werden. Hierfür ist neben der bezifferten Zahlungsaufforderung, die nicht vorgetragen ist, auch die Stufenmahnung ausreichend, die zwar keinen bezifferten Zahlbetrag enthält, jedoch so bestimmbar ist, dass der Unterhaltspflichtige nach Einfügung des ihm selbst bekannten eigenen Einkommens die Höhe des zu zahlenden Betrages errechnen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift vom 06.09.2000, die dem Beklagten gemäß richterlicher Verfügung vom 07.09.2000 formlos übersandt und nach dessen Erwiderung mit Schriftsatz vom 25.09.2000 im Laufe dieses Monats zugegangen ist. Insoweit kann die Abänderung erst ab Oktober 2000 verlangt werden.

Die Berechnung im einzelnen folgt aus der nachstehenden Aufstellung. Dabei ist der Unterhalt bis einschließlich Juni 2004, dem letzten der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Monat, unter Berücksichtigung der titulierten und erbrachten Zahlungen zusammengerechnet, während der laufende Unterhalt unter Einbeziehung des bestehenden Titels in einen neuen Zahlbetrag gefasst worden ist.

10 - 12/00 Bedarf 3.600 DM - Eigeneinkommen1.246 DM

2.354 D gezahlt1.800 DM

554 DM x 3 = 1.662 DM = 850 EUR

1 - 6/01, Bedarf 3.600 DM

- Eigeneinkommen1.275 DM

2.325 DM

gezahlt1.800 DM

525 DMx 6 = 3.150 DM = 1.611 EUR

7 - 12/01, Bedarf 3.920 DM

Eigeneinkommen 1.275 DM

2.645 DM

gezahlt 1.800 DM

845 DM x 6 = 5.070 DM = 2.592 EUR

1 - 12/02; Bedarf 2.000 EUR

Eigeneinkommen 661 EUR

1.339 EUR

gezahlt 920 EUR

419 EUR X 12 = 5.028 EUR

1 - 6/03; Bedarf2.000 EUR Eigeneinkommen 668 EUR

1.332 EUR

gezahlt 920 EUR

412 EUR x 6 = 2.472 EUR

7 - 12/03; Bedarf 2.000 EUR

Eigeneinkommen 716 EUR

1.284 EUR

gezahlt 920 EUR

364 EUR x 6 = 2.184 EUR

1 - 6 /04, Bedarf 2.000 EUR

Eigeneinkommen 719 EUR

1.281 EUR

gezahlt 920 EUR

361 EURx 6 = 2.166 EUR

gesamt für diesen Zeitraum 16.903 EUR und laufend ab 1.7.2004 monatlich 1.281 EUR.

Auch der Altersvorsorgeunterhalt ist dem geänderten Elementarunterhalt anzupassen. Das ergibt für den maßgebenden Zeitraum folgende Beträge, bis Juni 2004 unter Berücksichtigung gezahlter 460 DM, ab 2002 235 EUR:

10 - 12/00, Elementarunterhalt 2.354 DM

nach Bremer Tabelle + 36% x 19,3 % = 618 DM

gezahlt 460 DM

158 DM x 3 = 474 DM = 242 EUR

1 - 6/01, Elementarunterhalt2.325 DM

nach Bremer Tabelle + 32% x 19,1 % = 586 DM

gezahlt 460 DM

126 DM x 6 = 756 DM = 387 EUR

7 - 12/01; Elementarunterhalt 2.645 DM

nach Bremer Tabelle + 37% x 19,1 % = 692 DM

gezahlt 460 DM

232 DM x 6 = 1.392 DM = 712 EUR

1 - 12/02, Elementarunterhalt 1.339 EUR

nach Bremer Tabelle + 37% x 19,1 % = 350 EUR

gezahlt 235 EUR

115 EUR x 12 = 1.380 EUR

1 - 6/03, Elementarunterhalt 1.332 EUR

nach Bremer Tabelle + 37% x 19,5 % = 356 EUR

gezahlt 235 EUR

121 EUR x 6 = 726 EUR

7 - 12/03, Elementarunterhalt 1.284 EUR

nach Bremer Tabelle + 36% x 19,5 % = 340 EUR

gezahlt235 EUR

105 EUR x 6 = 630 EUR

1 - 6/04, Elementarunterhalt 1.281 EUR

nach Bremer Tabelle + 32% x 19,5 % = 330 EUR gezahlt 235 EUR

95 EUR x 6 = 570 EUR

insgesamt für diesen Zeitraum 4.647 EUR und von da an laufend monatlich 330 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Juncker