OLG Frankfurt vom 20.11.2015 (1 UF 189/15)

Stichworte: Umgang; Umgangsausschluss; Verfahrensverzögerung; Beschleunigungsgrundsatz; Sachverständigenkosten; Gerichtskosten;
Normenkette: GG 6 Abs. 2 Satz 1; BGB 1684; FamFG; FamGKG 20;
Orientierungssatz:
  • Ein Ausschluss des Umgangs durch Beschluss des Familiengerichts ist dann nicht erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn der betroffene Elternteil - für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend - einen Umgang während der Dauer einer Therapie des Kindes ohnehin nicht ausüben will und einen künftigen Umgang unter anderem von den Fortschritten während der Therapie abhängig macht.
  • Das Familiengericht kann auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten (hier: Sachverständigenkosten i. H. v. rund 13.000,- Euro) absehen. Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist - entsprechend § 20 FamGKG - in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung (hier: Verfahrensverzögerungen und eine im Wesentlichen fehlende Verwertung des Gutachtens durch das Gericht) beachtlich.
  • 403 F 3050/12 UG
    AG ...

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ### als entscheidender Einzelrichter auf die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ### vom 08. Juni 2015 am 20. November 2015 beschlossen:

    I. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

    1. Es wird festgestellt, dass es einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs nicht bedarf.

    2. Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erhoben, soweit es sich um die Kosten für das Sachverständigengutachten vom 28. März 2013 und dessen Erläuterung im Termin am 19. Mai 2014 handelt. Die weitergehenden Gerichtskosten sind von den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Das Verfahren betrifft den Umgang des Vaters mit seinen inzwischen 12 und 10 Jahre alten Söhnen, die ehelich geboren worden sind. Die Eltern leben seit dem 14. November 2011 getrennt. Am 21. Oktober 2011 schlossen die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens 403 F 3348/11 EAUG eine Vereinbarung, in welchem sich die Eltern unter anderem darauf einigten, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorläufig bei der Mutter habe, der Vater sich bestimmten Orten, an denen sich die Kinder regelmäßig aufhalten, nicht aufsucht und zunächst ein begleiteter Umgang stattfindet. Eine gerichtliche Billigung dieser Vereinbarung erfolgte nicht. Ein Umgang des Vaters mit seinen Söhnen fand in der Folge nicht statt. Unter dem 09. Februar 2012 stellte der Vater den "Antrag", seinen Umgang mit beiden Söhnen in der Weise familiengerichtlich zu regeln, dass dieser unter anderem alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr stattfindet. Das Amtsgericht führte am 13. März 2012 einen Termin durch und hörte die Eltern persönlich an. Mit Beschluss vom selben Tage erließ es einen Beweisbeschluss und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch der Mutter wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08. August 2012 zurück. Die sofortige Beschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 06. September 2012, 1 WF 248/12). Nachdem sich die Erstattung des Gutachtens in der Folge erheblich verzögerte und der Vater immer wieder um Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens nachgesucht hatte, wurde das Gutachten schließlich unter dem 28. März 2013 erstattet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass ein "normaler" Umgang derzeit in keinem Fall umsetzbar sei. "Mittel der Wahl" sei ein begleiteter Umgang. Hauptschwierigkeit bei dessen Umsetzung sei die Mutter, die nicht in der Lage sei, einen geregelten Umgang des Vaters zuzulassen. Zwei Wege seien aus Sicht des Gutachters möglich: Zum einen (unter anderem) eine Auflage betreffend eine Therapie der Kinder und Auflage an die Mutter sowie ein Entzug des Sorgerechts betreffend die Regelung des Umgangs, wobei dieses Szenario eine geringe Erfolgsaussicht habe. Zum anderen eine externe Unterbringung der Kinder, was auch mit Blick auf die hierdurch entstehenden Nachteile für das Kindeswohl empfohlen werde, da ansonsten eine weitere Schädigung der Kinder durch die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter zu befürchten sei. Das Amtsgericht beraumte einen Termin auf den 03. Mai 2013 an, der zunächst auf den 23. Mai 2013 verlegt und dann mit Verfügung vom 17. Mai 2013 aufgehoben wurde. Ein erneutes Befangenheitsgesuch der Mutter gegen den Sachverständigen wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 05. Juli 2013 zurück. Die sofortige Beschwerde der Mutter erachtete der Senat mit Beschluss vom 11.09.2013 (Az. 1 WF 159/13) als unbegründet. Am 18. Oktober 2013 beraumte das Amtsgericht Termin zur Anhörung auf den 10. Januar 2014 an. Auf Antrag der Mutter wurde der Sachverständige zum Termin geladen. Der Termin wurde sodann mehrfach verlegt. Schließlich fand der Termin am 19. Mai 2014 statt. In dem Termin schlossen die Beteiligten eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt, dass begleiteter Umgang stattfinden soll. Im selben Termin beraumte es einen Termin zur persönlichen Anhörung der Kinder auf den 12. Juni 2014 und "Termin zur Verkündung einer Entscheidung" auf den 16. Juli 2014 an. Beide Kinder wurden vom Amtsgericht am 12. Juni 2014 (einzeln) persönlich und in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört. Das Amtsgericht fertigte insoweit einen ausführlichen Vermerk, auf den wegen des Ergebnisses der Anhörung verwiesen wird. Am 18. Juli 2014 erging ein Beschluss, in welchem das Amtsgericht darauf hinwies, dass auf Grund der großen Arbeitsbelastung am 16. Juli 2014 keine Entscheidung ergangen sein und das Jugendamt ersucht wird, kurzfristig einen Anbieter für einen begleiteten Umgang, der bislang nicht stattgefunden hatte, vorzuschlagen. Der Mutter wurde - auf Antrag ihrer Bevollmächtigten hin - noch Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Kindesanhörung Stellung zu nehmen. Unter dem 10. September 2014 rügte die Bevollmächtigte des Vaters, "das Gericht sehe weiterhin tatenlos zu, wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Umgangsrecht systematisch" verweigere. Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies das Amtsgericht sodann unter anderem darauf hin, dass es für erforderlich halte, einen mitwirkungsbereiten Dritten für einen begleiteten Umgang zu ermitteln und ersuchte das Jugendamt erneut um Mitteilung. Letztlich erklärte sich der C zur Mitwirkung bereit. Mit Teilbeschluss vom 07. Januar 2015 traf das Amtsgericht sodann eine entsprechende Entscheidung und bestimmte in der Zeit von 18.01.2015 bis 15. März 2015 fünf Termine zu je 1,5 Stunden, in denen ein begleiteter Umgang durchgeführt werden solle. Am 11. März 2015 teilte der C mit, dass die Kinder nicht bereit seien, ihren Vater zu sehen und die Maßnahme deswegen beendet werde. Ein Umgangsversuch am 15.02.2015 habe ohne Kontaktaufnahme abgebrochen werden müssen. In einem Zeitraum von nahezu acht Wochen habe sich die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter gezeigt. Am 16. März 2015 beraumte das Amtsgericht einen neuen Termin für den 17. April 2015 an, der schließlich auf den 27. Mai 2015 verlegt worden ist. In diesem Termin hörte das Amtsgericht die Eltern erneut persönlich an. "Termin zur Verkündung einer Entscheidung" wurde anberaumt auf den 08. Juni 2015.

    Das Amtsgericht hat den Kindeseltern sodann die elterliche Sorge betreffend beide Kinder für den Teilbereich Gesundheitssorge durch gesonderten Beschluss vom 08. Juni 2015 im parallelen sorgerechtlichen Verfahren (Az. 403 F 3352/11 SO) entzogen und insoweit die weitere Beteiligte zu 3. als Ergänzungspflegerin eingesetzt. Eine weitergehende Regelung der elterlichen Sorge hat es abgelehnt. Gestützt hat es seine Entscheidung auf § 1666 BGB. Das Wohl der Kinder sei auf Grund des massiven Paarkonflikts, der sich auf die Kinder auswirke, gefährdet. Die Kinder seien hoch belastet und auffällig. Entgegen der Ansicht der Mutter würden die Kinder therapeutische Unterstützung benötigen. Die Ablehnung der Umgangskontakte durch die Kinder sei nicht Ausdruck einer stabilen und altersentsprechenden Willensbildung, sondern eines massiven Loyalitätskonflikts. Dieser müsse dringend durch einen qualifizierten Therapeuten bearbeitet werden. Zu der Einleitung der Therapie seien die Eltern nicht willens bzw. in der Lage. Es würden auch konkrete Anhaltspunkten fehlen, dass die Mutter ohne äußeren Druck gemachte Zusagen umsetze. Sollte festzustellen sein, dass die Mutter - etwa bei der Zuführung zu Therapieterminen - nicht ausreichend mitwirke, könne es zu weitergehenden sorgerechtlichen Maßnahmen kommen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts haben weder Vater noch Mutter ein Rechtsmittel eingelegt.

    Mit der angegriffenen Entscheidung vom 08. Juni 2015, die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, hat das Amtsgericht den "Umgang" des Vaters mit seinen beiden Söhnen dahin geregelt, dass dieser einmal im Quartal brieflich Kontakt aufnehmen dürfe und ihnen zu Weihnachten und an den Geburtstagen ein angemessenes Geschenk machen dürfe. Den persönlichen Umgang des Vaters mit den Kindern hat es bis zum 31. März 2016 ausgeschlossen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 3. gemäß § 1684 Abs. 3 BGB zur Umgangspflegerin bestellt.

    Mit seiner Beschwerde vom 14. Juli 2015 wendet sich der Vater gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Diese sei in keiner Weise nachvollziehbar. Auch begehrt der Vater im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die teilweise Abänderung der Vereinbarung der Beteiligten vom 21. Oktober 2011. Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 30. September 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein Termin zur Erörterung und persönlichen Anhörung der Eltern wurde am 03. November 2015 durchgeführt.

    Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

    II.

    Die Beschwerde des Vaters ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist im tenorierten Umfang begründet. Eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen beiden Kindern ist vorliegend nicht geboten, eine solche wird von den Beteiligten auch nicht (mehr) begehrt.

    Das Umgangsrecht eines Elternteils ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 96). Das Umgangsrecht eines Elternteils ist damit nicht nur im Lichte des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern auch mit Blick auf die individuelle Grundrechtsposition des Kindes zu betrachten. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss daher grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und die Eltern sind sich wechselseitig zu loyalem Verhalten verpflichtet (§ 1684 Abs. 2 BGB). Er hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen und den Umgang zu regeln (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344ff.). Soweit dies erforderlich ist, hat das Familiengericht auch unabhängig von einem Einvernehmen der Eltern eine Entscheidung zu treffen. Dabei ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss des Umgangs nur veranlasst, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2010, 1622).

    Nach diesen Maßstäben bedarf es im vorliegenden Amtsverfahren, in welchem "Anträge" der Beteiligten lediglich Anregungen darstellen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 576; näher hierzu Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1684 BGB Rn. 85 m .w. Nachw.), keiner familiengerichtlichen Regelung des Umgangs. Denn alle Beteiligten haben sich im Senatstermin vom 03. November 2015 und in ihren nachfolgenden Stellungnahmen darauf geeinigt, dass der Vater einen Umgang mit beiden Kindern zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht begehren und sich bei seinem weiteren Verhalten, auch im Hinblick auf briefliche Kontakte und Geschenken für die Kinder, an den Fortschritten der Kinder im Rahmen der Therapie ausrichten wird. Eines ausdrücklichen Umgangsausschlusses bedarf es - auch nach Ansicht der Kindeseltern, der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes und der Ergänzungspflegerin - vor diesem Hintergrund nicht. Dieser würde auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, da ein solcher zur Abwehr einer derzeit noch bestehenden Kindeswohlgefährdung bei Ausübung eines unbegleiteten Umgangs nicht erforderlich ist. Der Senat erachtet die entsprechenden Erklärungen des Vaters im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als so überzeugend und nachhaltig, dass er sich an diese - auch mit Blick auf sein sehr vernünftiges und am Kindeswohl orientiertes Verhalten im gesamten Gerichtsverfahren - halten wird. Dies ist auch geboten, da der Konflikt - nicht hauptsächlich verschuldet durch den Vater - mittlerweile eine Dimension erreicht hat, welcher mit den alleinigen Mitteln eines umgangsrechtlichen Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu begegnen ist. Dazu haben auch Dauer und Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens beigetragen. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass es sorgerechtlicher Maßnahmen bedurfte, um auf mittlere und lange Sicht eine weitere Gefährdung des Wohls beider Kinder zu begegnen. Der weiteren Beteiligten zu 3. kommt nun als Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenbereich Gesundheitssorge für beide Kinder allein die Aufgabe zu, den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf der Therapie zeitnah zu organisieren. Sollte die Therapie beider Kinder nunmehr nicht unverzüglich aufgenommen und auch mit der Zielsetzung einer künftigen Etablierung eines Umgangs der Kinder mit dem Vater durchgeführt werden können, wird das Amtsgericht, wie es in seinem Beschluss im Parallelverfahren zur elterlichen Sorge zutreffend ausgeführt hat, von Amts wegen nach Einleitung eines entsprechenden neuen Verfahrens weitergehende kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird es auch von Bedeutung sein, dass sich zum einen die Kindesmutter an ihre im Senatstermin vom 03. November 2015 getätigte Zusage hält, sich gegenüber den Beratungs- und Hilfeangeboten des Jugendamtes zugänglich zu zeigen und solche Angebote zum anderen unverzüglich vom Jugendamt erarbeitet werden.

    Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Amtsgerichts zur Einsetzung einer Umgangspflegerin im Sinne von § 1684 Abs. 3 BGB auch aus Rechtsgründen aufzuheben gewesen wäre.

    Schließlich war eine weitergehende Entscheidung im Sinne der Anregung des Beschwerdeführers vom 17. September 2015, die dem Senat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes Umgang angefallen ist, nicht geboten. Denn die Vereinbarung vom 21. Oktober 2011 wurde vom Familiengericht nicht gebilligt. Sie ist damit einer Abänderung durch das Beschwerdegericht nicht zugänglich (vgl. § 166 Abs. 1 FamFG).

    Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden. Insbesondere bedurfte es auch nicht einer nochmaligen Anhörung der beiden Kinder im Beschwerdeverfahren. Von dieser wäre keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

    III.

    Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens - über beide hat der Senat zu befinden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 570) - folgt aus § 81 FamFG. Sie entsprechen billigem Ermessen.

    Das Gericht hat die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen zu treffen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Insoweit enthält § 81 Abs. 2 FamFG einige Regelbeispiele, die zu einer Ermessensreduzierung bzw.- steuerung führen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht nach billigem Ermessen auch anordnen, dass von der Erhebung von Kosten - auch teilweise - abgesehen wird. Insbesondere kann das Gericht auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten absehen (hierzu Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 81 FamFG Rn. 4). Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist - entsprechend § 20 FamGKG - in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung beachtlich (BGH, FamRZ 2015, 570ff.).

    Nach diesen Maßstäben ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung, wonach die Gerichtskosten von beiden Elternteilen je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten von Ihnen selbst zu tragen sind, abzuändern. Es entspricht auch unter Einbeziehung der Regelung des § 81 Abs. 2 FamFG nicht billigem Ermessen, einem der Beteiligten auch die Kosten aufzuerlegen, welche durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Rechnung vom 28. März 2013: 12.061,85 Euro) bzw. dessen anschließende Erörterung (Rechnung vom 20. Mai 2014: 912,90 Euro) vorliegend entstanden sind. Hingegen besteht kein Anlass, von einer Erhebung der übrigen Gerichtskosten abzusehen. Maßgeblich ist, dass sich nicht nur die Begutachtung selbst erheblich verzögert hat, da das Gutachten erst über ein Jahr nach Erteilung des Gutachtenauftrages erstattet worden ist. Dies ist ein Zeitraum der mit Blick auf die Besonderheiten des kindlichen Zeitempfindens, den mit einem Umgangsverfahren für alle Beteiligten einhergehenden Belastungen sowie den Gefahren, dass allein der Zeitablauf Tatsachen schafft (näher hierzu nur MünchKommFamFG/Heilmann, § 155 Rn. 1 ff.), erheblich zu lang ist. Die sich anschließende Verzögerung des insgesamt rund 3 1/2 Jahre währenden amtsgerichtlichen Verfahrens, die zu einem wesentlichen Teil auf die unzureichende Berücksichtigung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes in § 155 Abs. 1 FamFG durch das Gericht zurückzuführen ist (zu den Anforderungen an die Dauer eines umgangsrechtlichen Verfahrens siehe zuletzt: EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 105 f.), führte überdies dazu, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung auf Grund des Zeitablaufs (rund 26 Monate vom Eingang des Gutachtens bis zur Entscheidung) nur noch eingeschränkt verwertbar war. Es kommt noch hinzu, dass das Amtsgericht das eingeholte Gutachten allenfalls sehr eingeschränkt für seine Verfahrensführung bzw. seine Entscheidung fruchtbar gemacht hat. Es hat vielmehr im Wege des Teilbeschlusses vom 07. Januar 2015 durch Regelung eines begleiteten Umgangs genau jenes Szenario eingeleitet, bei welchem vom Sachverständigen ein "Dilemma" und eine "geringe Wahrscheinlichkeit" der Erfolgsaussicht prognostiziert worden sind, ohne sich mit diesen Aspekten und den weiteren Empfehlungen des Sachverständigen zur Begegnung desselben in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.

    Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens führt die Ausübung billigen Ermessens nach den genannten Maßstäben dazu, dass mit Blick auf die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und dem Teilerfolg der Beschwerde von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Gänze abzusehen ist. Anlass für einen Ausspruch, wonach einem der Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten wären, bestand hingegen nicht.

    Im Übrigen war für das Beschwerdeverfahren der Regelwert festzusetzen (§§ 40, 45 FamGKG). Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Wertfestsetzung Amtsgerichts durch Beschluss vom 19. Juni 2015.

    IV.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.