OLG Frankfurt vom 17.07.2000 (1 UF 183/00)

Stichworte: elterliche Sorge, Ruhen Endentscheidung, Beschwerde, befristete
Normenkette: BGB 1674 Abs. 2
Orientierungssatz: Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB beinhaltet eine Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, (Hoffmann in Familienrechtsreformkommentar § 621 ZPO Rn. 4, Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rn. 33 f.). Da es sich sich nicht um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens handelt, stellt sie sich als Endentscheidung dar, die mit der befristeten Beschwerde gem. § 621 e ZPO anfechtbar ist (Zöller a.a.0., § 621 e, Rn. 5 u. 6)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des beteiligten Jugendamts gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 06.03.2000 am 17.07.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB beinhaltet eine Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, (Hoffmann in Familienrechtsreformkommentar § 621 ZPO Rn. 4, Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rn. 33 f.). Da es sich sich nicht um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens handelt, stellt sie sich als Endentscheidung dar, die mit der befristeten Beschwerde gem. § 621 e ZPO anfechtbar ist (Zöller a.a.0., § 621 e, Rn. 5 u. 6).

Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des Amtsgerichts in dem ein Beschluß wieder aufgehoben wird, in dem die Person der elterlichen Sorge festgestellt war. Da der angefochtene Beschluß dem beteiligten Jugendamt nicht förmlich zugestellt worden ist, ist die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Beschlusses vom 10.08.1999 durch das Amtsgericht lagen nicht vor. Hat das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt, so kann es bei Wegfall der Voraussetzungen feststellen, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB). Eine solche Feststellung hat das Amtsgericht indessen nicht getroffen. Es hat, wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluß vom 04.07.2000 ergibt, den Beschluß deshalb aufgehoben, weil es der Auffassung war, dass seine Zuständigkeit entfallen wäre. Hierfür bestand keine Rechtsgrundlage. Da der Beschluß vom 10.08.1999, wie oben ausgeführt, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar war, war das Amtsgericht, abgesehen von dem nicht vorliegenden Fall des § 1674 Abs. 2 BGB, in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt, seine Entscheidung zu ändern (BGH FamRZ 1982 S. 687).

Soweit das Amtsgericht mit dem Beschluß vom 10.08.1999 eine vorläufige Maßregel gemäß § 1693 BGB durch Bestellung des Jugendamts der Stadt Frankfurt am Main zum vorläufigen Pfleger geordnet hatte, hatte sich diese Maßnahme bereits dadurch erledigt, dass das Amtsgericht Dillenburg zunächst eine Vormundschaft unter Bestellung des Jugendamts des Lahn-Dill-Kreises als Vormund angeordnet hatte. Soweit konnte der Beschluß vom 06.03.2000 keine Wirkungen mehr entfalten. Seine Bedeutung erschöpft sich damit in der Aufhebung der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge. Diese war, da das Amtsgericht keine Entscheidung nach § 1674 Abs. 2 BGB getroffen hat, nicht zulässig.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 Kost0).

Noll Michalik Carl