OLG Frankfurt vom 20.07.2006 (1 UF 180/05)

Stichworte: begrenztes Realsplitting Erstattung hieraus erwachsender finanzieller Nachteile Realsplitting, Steuervorauszahlungen
Normenkette: BGB 242, EStG 10 Abs. 2
Orientierungssatz: Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst Steuervorauszahlungen an das Finanzamt nur dann, wenn bereits diese einen gegenwärtigen finanziellen Nachteil darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen nur aus Mitteln aufbringen kann, die sie zur Sicherung ihres Unterhalts benötigt. Kann sie die Steuervorauszahlungen aus anderen Mitteln - insbesondere aus vorhandenem Vermögen - aufbringen, verwirklicht sich der finanzielle Nachteil aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld durch den für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Oberlandesgericht Michalik, den Richter am Amtsgericht Dr. Heilmann, den Richter am Oberlandesgericht Grün aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. 6. 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 29. 6. 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die 1953 geborene Klägerin, die brasilianische Staatsangehörige ist, und der 1954 geborene Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 19. 8. 1993 die Ehe geschossen. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 11. 6. 2003 rechtskräftig geschieden.

Obgleich die Parteien mit notariell beurkundeten Ehevertrag vom 6. 8. 1993 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatten, verpflichtete sich der Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung der Ehescheidung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, an die Klägerin für die Kalenderjahre 2003 bis einschließlich 2006 jährlich einen Betrag in Höhe von 12.500 EUR als Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Anlage U zur Steuererklärung des Beklagten auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin sämtliche aus der Unterzeichnung der Anlage U resultierenden Steuernachteile zu ersetzen sowie etwaige Steuerberatungskosten zu übernehmen. Ferner übernahm der Beklagte die Kosten des Scheidungsverfahrens.

Den für das Kalenderjahr 2003 der Klägerin entstandenen Steuernachteil hat der Beklagte einschließlich der Steuerberatungskosten erstattet.

Gegen die Klägerin wurde vom Finanzamt mit dem das Kalenderjahr 2003 betreffenden Steuerbescheid vom 18. 1. 2005 die Zahlung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 und mit Anforderung vom 24. 1. 2005 für den Veranlagungszeitraum 2004 festgesetzt, und zwar für 2004 in Höhe von 3.165 EUR insgesamt und für 2005 in Höhe von 847 EUR je Quartal.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung dieser Vorauszahlungen in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Da die Steuerpflicht der Klägerin nicht nur von den Unterhaltszahlungen des Beklagten abhänge, sondern auch von sonstigen Faktoren, deren Vorliegen erst mit der Steuerfestsetzung feststehe, könne eine Vorauszahlung nicht erstattet verlangt werden

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageforderung bezüglich der vom Finanzamt geforderten Vorauszahlungen weiter verfolgt.

Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher Steuernachteile erstrecke sich auch auf die Steuervorauszahlungen. Ihr könne nicht angesonnen werden, die Vorauszahlungen aus ihren Mitteln zu erbringen, zumal sie ihren Unterhalt ungeschmälert für ihren Lebensbedarf benötige. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 29. Juni 2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.165 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 22. 2. 2005 und weitere 847 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 25. 2. 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Er verweist darauf, dass die Klägerin - unstreitig - über Sparvermögen von mehr als 60.000 EUR und darüber hinaus über Immobilieneigentum in Form eines 2500 qm großen Hausgrundstücks in Brasilien verfüge. Es bestehe für ihn das Risiko, dass er im Falle, dass der Jahressteuerbescheid keine oder eine wesentlich geringere Steuerpflicht der Klägerin ergebe als bei der Vorauszahlungsanordnung angenommen, einen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nicht realisieren könne, zumal die Klägerin beabsichtige, nach Brasilien zurückzukehren. Im Übrigen habe die Klägerin den Vorauszahlungsbescheid abwenden können. Da ihm völlig unbekannt sei, ob und welche steuerpflichtigen Einkünfte die Klägerin in dem Vorauszahlungszeitraum habe und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerfestsetzung erfolgen werde, könne der Steuernachteil erst mit dem Steuerfestsetzungsbescheid beurteilt werden.

Ein Steuerfestsetzungsbescheid für 2004 liegt für die Klägerin noch nicht vor. Sie hat erst Anfang Juni 2006 die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2004 beim Finanzamt eingereicht. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche durch das begrenzte Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile auszugleichen. Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11. 5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Die Regelung der Parteien in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung führt diesbezüglich zu keinem weitergehenden Anspruch, sondern wiederholt lediglich - insoweit allerdings unvollkommen, weil dort nur von steuerlichen Nachteilen die Rede ist - die ohnehin bestehende Rechtslage.

Zu der Frage, ob dieser Erstattungsanspruch auch vom Finanzamt geforderte Steuervorauszahlungen umfasst, ist die Rechtsprechung uneinheitlich.

Weil der Umfang der dem Unterhaltsberechtigten als Folge der Durchführung des Realsplittings entstehenden konkreten Steuerlast erst mit der Festsetzung der Steuern im Jahressteuerbescheid feststeht, entsteht nach einer Entscheidung des BGH vom 23. 3. 1983 (FamRZ 1983, 576) der Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht bereits mit Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, sondern erst mit der Festsetzung der Steuerlast der Unterhaltsberechtigten durch den ihr erteilten Steuerbescheid. Mit dieser Entscheidung hat es der BGH abgelehnt, den Nachteil vor Festsetzung der Steuern auf der Grundlage von Schätzungen zu ermitteln. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1992, 67) hat aus dieser Entscheidung hergeleitet, dass es jedenfalls in der Regel auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufigen, aufgrund einer geschätzten Steuerveranlagung errechneten Steuervorauszahlung für die Folgejahre nicht verlangt werden könne. Nach anderer Ansicht soll sich die Freistellungsverpflichtung immer auch auf Steuervorauszahlungen erstrecken, soweit diese auf der Inanspruchnahme des Realsplittings beruhen und soweit die Durchführung des Realsplittings sicher ist (OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047, 1048; OLG Köln, FamRZ 1988, 951, 952).

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519) soll ein Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten. Wegen der zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch offenen Fragen der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings und des Umfangs der daraus resultierenden Steuerlast ist nach dieser Entscheidung ein Erstattungsanspruch nur dann gegeben, wenn

der Unterhaltsschuldner erklärt hat, dass er auch für die Veranlagungszeiträume, für den die Vorauszahlungen geschuldet werden, erneut das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen wird,

die fälligen Vorauszahlungsbeträge unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Lebensverhältnisse der Unterhaltsgläubigerin so hoch sind, dass mit ihrer Zahlung deren Lebensumstände fühlbar beeinträchtigt werden, und

die Unterhaltsgläubigerin erfolglos versucht hat, die Vorauszahlungen abzuwenden oder aussetzen zu lassen.

Der erkennende Senat vertritt hierzu folgende Auffassung.

Da sich der Erstattungsanspruch auf sämtliche finanziellen Nachteile erstreckt, umfasst er Steuervorauszahlungen nur dann, wenn diese bereits einen solchen finanziellen Nachteil für die Unterhaltsberechtigte darstellen. Daran fehlt es, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen aus Mitteln aufbringen kann, die sie nicht zur Sicherung ihres Unterhalts benötigt. In solchen Fällen verwirklicht sich der finanzielle Nachteil erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld.

Die vom Finanzamt von der Unterhaltsgläubigerin verlangte Vorauszahlung mindert deren Vermögen noch nicht endgültig. Die mit einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Vorauszahlungsschuld ist vielmehr nur eine auflösend bedingte Schuld, die mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums erlischt, soweit keine Einkommenssteuerschuld entstanden ist (so Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG, 26. Aufl. 2006, § 37 Rdn. 1) und die mit dem Festsetzungsbescheid über die für den Veranlagungszeitraum entstandene Steuerschuld in dem Umfang beseitigt ist, soweit die Vorauszahlung über die festgesetzte Steuerschuld hinausgeht (so Tipke/Kruse, Loseblatt-Kommentar zur AO, § 38 Rdn. 4b). Es handelt sich bei der Vorauszahlungsschuld somit um eine vorläufige Schuld, die gänzlich in Wegfall kommen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anders entwickeln als dies bei der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt wurde, etwa weil das steuerpflichtige Einkommen geringer ist als dies bei der Vorauszahlungsentscheidung prognostiziert wurde oder wenn steuermindernde Faktoren wie z.B. Sonderausgaben, steuerwirksame Verluste oder Abschreibungen hinzutreten.

Da es sich bei der Steuervorauszahlung nicht um eine endgültig feststehende Steuerschuld, sondern um eine auflösend bedingte Schuld handelt, besteht der Nachteil für die Unterhaltsberechtigte darin, dass ihr die Mittel, die sie für die Vorauszahlungen aufwendet, zeitweilig entzogen werden. Erst im Umfang der späteren Steuerfestsetzung erwächst dieser zeitweilige Nachteil zu einem endgültigen Nachteil.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass dem Finanzamt bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids für 2004 bereits die Einkommensverhältnisse der Klägerin bekannt gewesen seien und daher der Vorauszahlungsbescheid der endgültigen Festsetzung entspreche. Einkommensteuervorauszahlungen werden gem. § 37 Abs. 3 EStG auf der Grundlage einer Prognose der künftigen Steuerschuld festgesetzt. Dabei wird unterstellt, dass die für die zuletzt festgesetzten Jahressteuern maßgeblichen Umstände auch künftig vorliegen werden. Die Vorauszahlungen orientieren sich an der letzten Steuerveranlagung (vgl. Gosch, in Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 37 Rdn. 5). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sind in den Vorauszahlungsbescheid nicht die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2004 eingeflossen, sondern es sind schlichtweg die für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2003 maßgeblichen Umstände für die Folgejahre unterstellt worden.

Wenngleich unstreitig ist, dass der Beklagte auch für den Vorauszahlungszeitraum das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen hat, ist weiterhin völlig offen, welche Steuerschuld die Klägerin für diese Zeiträume treffen wird. Obwohl der Beklagte mehrfach darauf hingewiesen hat, dass ihm nicht bekannt sei, in welchem Umfang die Klägerin 2004 Einkünfte hatte bzw. ob und welche steuermindernde Faktoren vorlagen, hat sich die Klägerin nicht veranlasst gesehen, diese Umstände darzulegen, sondern nur auf die Vorauszahlungsfestsetzung verwiesen, der aber bezüglich der Vorauszahlungen gerade nicht auf tatsächlichen Verhältnissen sondern auf einer Prognose beruht. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte über die Höhe des Einkommens der Klägerin in diesem Zeitraum und über die zu erwartende Steuerfestsetzung kein Aufschluss gewonnen werden.

Bei der Frage, ob sich der Erstattungsanspruch auf den mit der Vorauszahlungsverpflichtung verbundenen vorläufigen Nachteil erstreckt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch um einen Billigkeitsanspruch aus Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den geschiedenen Ehegatten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses handelt und deshalb nicht allein die Interessen der Unterhaltsberechtigten, sondern auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Dieser hat auf die Umstände, die letztlich maßgeblich für die spätere Steuerfestsetzung sein werden, keinen Einfluss. Er kann weder die Einkommensentwicklung beim Unterhaltsberechtigten noch die Entstehung steuermindernder oder steuererhöhender Umstände auf dessen Seite beeinflussen. Legt man ihm generell den Ausgleich von Steuervorauszahlungen auf, überbürdet man ihm letztlich das Risiko, dass sich aus einer späteren Steuerfestsetzung ein geringerer oder gar kein Steuernachteil ergibt, die Vorauszahlung daher ganz oder teilweise vom Finanzamt an die Unterhaltsberechtigte zurückerstattet wird und der Unterhaltspflichtige seinerseits eine Rückzahlung der gegenüber der Unterhaltsberechtigten bereits übernommenen höheren Steuervorauszahlung bei dieser nicht mehr realisieren kann.

Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsberechtigten die zur Deckung des Lebensbedarfs gewährten Unterhaltsmittel ungeschmälert für ihren Lebensbedarf zur Verfügung stehen sollen und von ihr nicht verlangt werden kann, hieraus die Steuervorauszahlungen zu bestreiten.

Deshalb erstreckt sich nach Auffassung des Senats der Nachteilsausgleichungsanspruch nur dann bereits auf Steuervorauszahlungen, wenn die Unterhaltsgläubigerin durch die Zahlung der Vorauszahlungen in ihren Lebensumständen fühlbar beeinträchtigt wäre, insbesondere wenn sie zur Zahlung der Vorauszahlungen auf die für ihren Unterhalt bestimmten Mittel zugreifen müsste. Denn dann verwirklicht sich der an sich nur vorübergehende Nachteil in einer gegenwärtigen Gefährdung des Unterhalts der Unterhaltsbedürftigen, deren Interesse an einer Sicherung ihres Unterhalts die Interessen des Unterhaltspflichtigen überwiegen.

Es kann im Rahmen dieser Entscheidung dahinstehen, ob die Erstattungspflicht mit der Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519) auch davon abhängig zu machen ist, dass der Vorauszahlungsbescheid nicht abgewendet werden konnte. Diese Erwägung wird man allenfalls dann heranziehen können, wenn offenkundig steuermindernde Tatsachen vorliegen, die das Finanzamt ohne weiteres veranlasst hätten, die Vorauszahlungsanordnung aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Klägerin nicht angesonnen werden, zur Abwendung eines Vorauszahlungsbescheids abweichend von ihrer dem Beklagten gegenüber bestehenden Verpflichtung zunächst die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegenüber dem Finanzamt für künftige Zeiträume zu widerrufen, um dann später doch dem Realsplitting vereinbarungsgemäß zuzustimmen. Es kommt hinzu, dass die einmal erklärte Zustimmung zum Realsplitting nicht nur für ein Jahr wirkt, sondern dauerhaft gilt und nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, widerrufen werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und 4 EStG). Für den vorliegenden Rechtsstreit hätte daher ein nach Zugang des Vorauszahlungsbescheids vom 18. 1. 2005 erklärter Widerruf der Zustimmung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 nichts bewirken können.

Da die Klägerin hier jedoch die Vorauszahlungen aus ihrem Vermögen leisten konnte, ohne hierfür auf Mittel zugreifen zu müssen, die sie zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt, bestand für sie der durch die Vorauszahlungen erwachsene Nachteil nur darin, dass ihr die für die Vorauszahlungen verbrauchten Mittel zeitweise - nämlich vorübergehend bis zur Steuerfestsetzung - nicht zur Verfügung stehen, mithin diese Mittel keine Erträge erbringen. Einen solchen Zinsschaden hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Im Übrigen hätte sie es in der Hand gehabt, einen solchen Zinsschaden gering zu halten, indem sie durch frühzeitige Einreichung der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2004 zeitnah eine Klärung der tatsächlichen Steuerschuld für 2004 hätte herbeizuführen können. Stattdessen hat sie erst im Juni 2006 die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2004 abgegeben.

Der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und lässt - auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - die Revision zu.

Michalik Dr. Heilmann Grün