OLG Frankfurt vom 05.03.1999 (1 UF 176/98)

Stichworte: Gegenvorstellung, Zulässigkeit, sofortige Beschwerde, Innenbindung, Anschlußberufung, Bedingung, innerprozessuale.
Normenkette:
Orientierungssatz: 1) Gegen Entscheidungen, die ihrer Art nach der sofortigen Beschwerde unterliegen, findet, auch wenn im konkreten Fall die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 bis 4 ZPO ausgeschlossen ist, wegen der damit verbundenen Innenbindung des Gerichts eine Gegenvorstellung nicht statt (Münchener Kommentar-Braun, ZPO, Rdnr. 6 vor § 567; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O. § 567 Rdnr. 26 und § 577 Rdnr. 12; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Anm. 24; Baumbach/Albers, ZPO, 57 Aufl., Rdnr. 4 vor § 567). 2) Anders als die Einlegung oder Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels kann eine Anschlußberufung von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NJW 1984, 1240 f.; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 208 und 211 vor § 128).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

wird die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluß vom 18.01.1999 zurückgewiesen.

Zugleich wird der Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung des genannten Beschlusses anderweit auf insgesamt 890,00 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Senat hat mit Beschluß vom 06.11.1998 der Klägerin antragsgemäß zur Verteidigung gegen die gegnerische Berufung Prozeßkostenhilfe bewilligt, für ihre Anschlußberufung mangels Erfolgsaussicht verweigert. Nachdem der Beklagte daraufhin die Berufung zurückgenommen hatte, hat der Senat mit weiterem Beschluß vom 18.01.1999 die Kosten entsprechend den zugleich festgesetzten Teilwerten für Berufung und Anschlußberufung zu Lasten der Klägerin gequotelt.

Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie darauf hinweist, daß sie ihre Anschlußberufung "vorbehaltlich... Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" und damit aufschiebend bedingt erhoben habe. Nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe sei die Bedingung nicht eingetreten, die Anschlußberufung damit nicht eingelegt worden.

Der Senat hat sich bei seiner Kostenentscheidung davon leiten lassen, daß die Anschlußberufung als bedingungsfeindliche prozessuale Bewirkungshandlung nicht von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht werden könne. Wird eine Klage oder ein Rechtsmittel mit einem zugleich gestellten Prozeßkostenhilfegesuch verknüpft, ist vielmehr im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob in erster Linie der Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt wird verbunden mit der Ankündigung der Prozeßhandlung nach deren Bewilligung, oder ob die Prozeßhandlung als unbedingt gewollt auszulegen ist. Letzteres ist im Falle einer Rechtsmitteleinlegung zu vermuten, wenn, wie hier, die Prozeßerklärung alle förmlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

An dieser der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest. Anders als die Einlegung oder Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels kann eine Anschlußberufung von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NJW 1984, 1240 f.; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 208 und 211 vor § 128).

Gleichwohl kann dies, soweit die Kostenentscheidung betreffend, nicht zum Erfolg der Gegenvorstellung führen, da diese unzulässig ist. Gegen Entscheidungen, die ihrer Art nach der sofortigen Beschwerde unterliegen, findet, auch wenn im konkreten Fall die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 bis 4 ZPO ausgeschlossen ist, wegen der damit verbundenen Innenbindung des Gerichts eine Gegenvorstellung nicht statt (Münchener Kommentar-Braun, ZPO, Rdnr. 6 vor § 567; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O. § 567 Rdnr. 26 und § 577 Rdnr. 12; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Anm. 24; Baumbach/Albers, ZPO, 57 Aufl., Rdnr. 4 vor § 567). Dies ist hier der Fall, da die auf §§ 269, 91 a ZPO gegründete Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre, wenn sie nicht letztinstanzlich vom Oberlandesgericht erlassen worden wäre. Dahinter steht die Erwägung, daß die Entscheidung über die Kostentragung der materiellen Rechtskraft fähig ist (Baumbach/Hartmann a.a.O. § 91 a Rdnr. 167) und der damit verbundene Vertrauensschutz des Prozeßgegners es nicht zuläßt, die Entscheidung formlos abzuändern. Inwieweit dies im Fall eines gerügten Verstoßes gegen grundrechtlich geschützte Normen anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

Der Senat hat jedoch das inhaltlich zutreffende Vorbringen der Gegenvorstellung zum Anlaß genommen, den Wert für das Berufungsverfahren anderweit, ohne Hinzurechnung der nicht zur Entstehung gelangten Abschlußberufung (unbeschadet 51 Abs.2 BRAGO), festzusetzen. Insoweit stehen einer Änderung keine schützenswerten Belange des Prozeßgegners entgegen (§ 25 Abs.2 Satz 2 GKG).

Frankfurt am Main, den 05. März 1999 Oberlandesgericht, 1.Senat für Familiensachen

Dr. Eschweiler Noll Juncker