OLG Frankfurt vom 01.12.2003 (1 UF 170/03)

Stichworte: VA, Insolvenz Insolvenz, VA, TRechte des Insolvenzverwalters.
Normenkette: ZPO 240, 80 InsolvO 35, 36
Orientierungssatz: 1) Die Insolvenz des im Versorgungsausgleich Verpflichteten berechtigt den Insolvenzverwalter nicht, die Unterbrechung des Versorgungsausgleichsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen zu lassen, weil vom Versorgungsausgleich die Insolvenzmasse nicht betroffen ist. 2) Das vom Versorgungsausgleich betroffene Rentenstammrecht ist als Quellrecht nicht insolvenzbeschlagsfähig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Beteiligten vom 2.7.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Seligenstadt vom 3.6.2003 am 1.12.2003 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 600,- EUR

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich der über das Vermögen des Antragstellers bestellte Insolvenzverwalter gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss.

Er beantragt, festzustellen, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist. Zur Begründung trägt er vor, das dem Antragsteller zufließende Ruhegeld gehöre zur Insolvenzmasse und sei wie Arbeitseinkommen in Höhe des pfändbaren Betrages als Teil des von der Insolvenz erfassten Vermögens zu behandeln. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte eine monatliche Minderung des dem Insolvenzbeschlag zugrunde liegenden Zuerwerbs zur Folge, so dass die Insolvenzmasse unmittelbar vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sei.

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist nicht zulässig.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht zwar das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über ( § 80 Abs. 1 ZPO), dies berechtigt den Beschwerdeführer aber vorliegend nicht, die Unterbrechung des Versorgungsausgleichsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen zu lassen, weil vom Versorgungsausgleich die Insolvenzmasse nicht betroffen ist.

Das vom Versorgungsausgleich betroffene Rentenstammrecht gehört nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35, 36 Insolvenzordnung. Wie die Beschwerdeerwiderung unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausführt (BGH NJW RR 89, S. 286 ff. (290); FamRZ 2003, S. 1010 ff.), ist dieses Stammrecht als Quellrecht für nur zum Teil pfändbare, im übrigen aber unpfändbare Ansprüche im ganzen unpfändbar und daher nicht insolvenzbeschlagsfähig. Andernfalls würden auch die unpfändbaren Ansprüche berührt. Pfändbar sind nur die aus dem Stammrecht erwachsenen Einzeleinsprüche soweit sie pfändungsfreie Beträge übersteigen (BGH NJW-RR. a.a.O.). Um letztere geht es vorliegend aber nicht. Der Versorgungsausgleich betrifft vielmehr ausschließlich das Rentenstammrecht. Seine Durchführung wird daher durch die Insolvenz der Partei nicht berührt. Damit entfällt auch die Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Eschweiler Diehl Michalik