OLG Frankfurt vom 02.03.2000 (1 UF 144/95)

Stichworte: Vermögen, Umschichtung Abfindung, Verteilung Vermögensanlage, unwirtschaftliche
Normenkette: BGB 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2
Orientierungssatz: Zur relativen Sättigungsgrenze (Ziff. IV.9.) der Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm; zur Obliegenheit zur Umschichtung bei unwirtschaftlicher Anlage des Vermögens durch den Unterhaltsberechtigten; Verteilung einer Abfindung nach dem KSchG auf 61/4 Jahre bis zum Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltsverpflichteten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschweiler, den Richter am Oberlandesgericht Juncker und den Richter am Oberlandesgericht Carl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird Ziffer I. 4. des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 18.05.1995 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung am 24.01.1996 bis zum 31.12.1999 53.206,60 DM Elementarunterhalt und 14.757,80 DM Vorsorgeunterhalt sowie beginnend mit dem 01.01.2000 monatlichen Elementarunterhalt von 1.606,00 DM und monatlichen Vorsorgeunterhalt von 394,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die beide im Jahr 1944 geborenen Parteien haben am 19.12.1968 geheiratet. Der Ehe entstammen eine am 08.11.1968 geborene Tochter und ein am 22.09.1975 geborener Sohn. Im April 1991 zog der Antragsgegner aus dem im Jahr 1977 erbauten Reihenhaus aus, das auf einem 350 qm großen Grundstück mit Garage liegt und über rund 130 qm Wohnfläche verfügt. Nach Auszug des Antragsgegners trug die Antragstellerin die für das Haus anfallenden Nebenkosten allein. Nachdem der Antragsgegner im Rahmen eines Teilungszwangsversteigerungsverfahrens das Haus zu einem Preis von 470.000,00 DM ersteigert hatte, zog die Antragstellerin Anfang Juli 1997 in eine Doppelhaushälfte, die sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien erworben hatte und mit dieser gemeinsam bewohnt. Der Antragsgegner veräußerte das von ihm ersteigerte Haus im September 1997 für einen Betrag von 560.000,00 DM. Nach Zahlung des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils aus der Versteigerung des Hauses in Höhe von 230.000,00 DM verwendete er den Restbetrag von 330.000,00 DM zur teilweisen Ablösung der Schulden, die auf dem von ihm im Jahr 1995 zu einem Kaufpreis von 617.000,00 DM zu Alleineigentum erworbenen Wohnhaus lasten, das er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau bewohnt.

Die Antragstellerin ist seit Januar 1989 halbtags als kaufmännische Angestellte bei einem Wärmeversorgungsunternehmen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von zuletzt 1.778,00 DM beschäftigt. Der Antragsgegner war als Leiter des Rechnungswesens eines großen Betriebs mit einem monatlichen Nettoeinkommen von zuletzt rund 8.000,00 DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.03.1997 kündigte seine Firma das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31.12.1997. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er Anfang 1998 gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 320.000,00 DM, die einem Auszahlungsbetrag von 244.275,80 DM netto entsprach. Seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz blieben bisher ohne Erfolg. Der Antragsgegner erlitt 1991 erstmals einen Hörsturz, der 1995, 1996, 1997 und 1998 wieder erneut auftrat.

Mit Urteil vom 18.05.1995 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und den Antragsgegner unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 37.629,00 DM zu zahlen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 67 - 86 d. A.).

Die Antragstellerin hat ihre gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung mit einem am 24.01.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Soweit sie mit der Berufung die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von insgesamt 40.428,31 DM begehrt hat, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nunmehr noch die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.

Die Antragstellerin wendet sich insbesondere gegen die auch in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main niedergelegte Auffassung, daß sie keinen über monatlich 3.600,00 DM hinausgehenden Bedarf geltend machen könne, wenn sie diesen nicht im einzelnen substantiiert darlege und beweise. Für die Zeit ihres Verbleibs in der Ehewohnung bis zum 30.06.1997 beziffert sie ihren gesamten Elementar-Unterhaltsanspruch auf monatlich 1.412,00 DM, von dem sie einen Teilunterhalt in Höhe von 500,00 DM monatlich sowie einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 80,00 DM geltend macht. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 104 - 125 d. A.) verwiesen. Fiktive Zinseinkünfte seien ihr nicht zuzurechnen, da sie den ihr zugeflossenen Zugewinn für Neu- und Ersatzanschaffungen und die Begleichung von aufgelaufenen Prozeßkosten und Schulden habe verwenden müssen. Der Mietwert des von ihr bewohnten Hauses belaufe sich auf monatlich nicht mehr als 1.800,00 DM und verringere sich noch um die von ihr zu tragenden hälftigen Hausbelastungen von 150,00 DM. Eine Ausweitung der von ihr ausgeübten Halbtagstätigkeit sei bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber nicht möglich und käme auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Nach dem Auszug aus der vom Antragsgegner ersteigerten Ehewohnung begehrt die Antragstellerin ab dem 01.07.1997 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.787,23 DM sowie einen Altersvorsorgeunterhalt von 813,35 DM, jeweils monatlich. Wegen ihres Umzugs macht sie nunmehr Fahrtkosten mit dem Pkw von monatlich 381,33 DM geltend. Die Vorteile aus der Nutzung der 90 qm großen Wohnung im neuen Haus veranschlagt sie mit monatlich 1.220,00 DM; hiervon seien verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten von 100,00 DM sowie ein Betrag von 375,00 DM monatlich abzuziehen, den sie auf ein von der gemeinsamen Tochter gewährtes Darlehen in Höhe von 50.000,00 DM zurückzahle. Dieses Darlehen habe sie zusätzlich zu dem aus der Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hauses erhaltenen Betrag von 230.000,00 DM benötigt, um den hälftigen Eigentumsanteil an der Doppelhaushälfte zu erwerben. Der Antragsgegner sei auch leistungsfähig, da er bei entsprechenden Bemühungen um eine andere Erwerbstätigkeit in etwa das bisher erzielte Nettoeinkommen erzielen könne und ihm zusätzlich ein Mietwert von 1.700,00 DM für das von ihm bewohnte Haus zuzurechnen sei.

Die Antragstellerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30.06.1997 einen Elementarunterhalt in Höhe von 500,00 DM monatlich und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 80,00 DM monatlich sowie ab den 01.07.1997 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.587,23 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 813,35 DM, jeweils monatlich im voraus, zu zahlen; festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ab dem 01.07.1997 der Antragstellerin einen auf den Elementarunterhalt entfallenden Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe eine ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargelegt. Sie sei ohne weiteres zu einer Ganztagstätigkeit mit einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von 3.000,00 DM in der Lage; gesundheitliche Einschränkungen beständen nicht. Der Mietwert des von ihr bis zum 30.06.1997 allein bewohnten Hauses sei inzwischen auf monatlich mindestens 2.500,00 DM gestiegen. Außerdem habe die Antragstellerin neben der Zugewinnausgleichszahlung von 40.000,00 DM und der Nachzahlung von 43.000,00 DM rückständigem Trennungsunterhalt aus der Teilungsversteigerung einen Betrag von 230.000,00 DM erhalten; aus dem sich ergebenden Betrag von 300.000,00 DM könne sie bei optimaler Anlage einen Ertrag von mindestens 1.200,00 DM monatlich erzielen. Der Antragsgegner bestreitet, daß die von der Antragstellerin nunmehr erworbene Wohnung lediglich einen objektiven Mietwert von 13,00 DM je qm aufweise. Unzutreffend sei auch, daß die Antragstellerin nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle fahren könne, wodurch monatliche Fahrtkosten von nur 127,50 DM anfallen würden. Er selbst, der Antragsgegner, habe wegen eines rezidivierenden Hörsturzes erst am 01. April 1998 seine Bemühungen um die Wiedererlangung einer Arbeitsstelle aufnehmen können. Trotz seiner intensiven Bemühung habe er bis heute eine Arbeitsstelle nicht finden können, wobei zahlreiche Bewerbungen abschlägig beschieden worden seien, weil er "über-qualifiziert" sei. Unter Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten sei im Hinblick auf sein Alter nicht damit zu rechnen, daß er wieder eine Arbeitsstelle finden werde. Von der im Mai 1998 erhaltenen Abfindungszahlung in Höhe von 244.375,60 DM netto seien ihm nur noch 3.196,66 DM verblieben. Er habe knapp 165.000,00 DM zur teilweisen Tilgung des Finanzierungsdarlehens verwandt, mit dem das von ihm nunmehr bewohnte Haus belastet sei, ferner einen Betrag von knapp 32.000,00 DM für den Erwerb eines Pkw, 18.000,00 DM für vier Urlaubsreisen von Oktober 1998 bis Mai 1999 sowie einen Rückstellungsbetrag von knapp 27.000,00 DM, mit dem er die ursprünglich als Direktversicherung des Arbeitgebers geführte Kapitallebensversicherung bis zum 01.06.2004 weiterführen wolle.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 21.03.1996 (Blatt 214/215 d.A.) sowie den diesen ergänzenden Beschlüssen vom 03.02.1997 (Blatt 369/370), vom 05.03.1999 (Blatt 545/546 d.A.) und vom 23.06.1999 (Blatt 576/577 d.A.) durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Umfang der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sowie eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Mietwert des von der Antragstellerin bis zum 30.06.1997 bewohnten gemeinsamen Hauses der Parteien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das nervenärztliche Fachgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. M. vom 01.07.1996 (Blatt 227 bis 253 d.A.), dessen weiteres nervenärztliches Fachgutachten vom 10.04.1997 (Blatt 427 bis 436 d.A.) sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 18.03.1999 (Blatt 551/552 d.A.) und vom 06.07.1999 (Blatt 583 bis 588 d.A.). Der Sachverständige Dr. med. M. hat das von ihm erstellte schriftliche Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 mündlich erläutert (Blatt 728 bis 730 d.A.). Ferner wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs S. vom 13.08.1996 (Blatt 255 bis 266 d.A.), das dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.1999 erläutert hat (Blatt 629 bis 632 d.A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Hinsichtlich der im Streit befindlichen Unterhaltsansprüche hat sie für den Zeitraum von der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30.06.1997 Erfolg. Für die Zeit ab 01.07.1997 ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie zurückzuweisen.

Einer Entscheidung über den mit der Berufung ursprünglich angefochtenen Ausspruch der Scheidung bedarf es nicht, da die Antragstellerin die Berufung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung insoweit zurückgenommen hat. Der Schriftsatz ist am 24.01.1996 beim Oberlandesgericht eingegangen, so daß an diesem Tag der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist.

Eine Entscheidung über die mit der Berufung geltend gemachte Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 40.428,31 DM ist ebenfalls nicht mehr erforderlich, da die Parteien insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin beruhen auf § 1572 Ziffer 1. i.V. mit § 1573 Abs. 2 BGB.

Die Antragstellerin kann einen eheangemessenen Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) nur bis zu einem Betrag von 3.600,00 DM als Quotenunterhalt geltend machen, wobei ihr eigenes Einkommen -das Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus- hierauf anzurechnen ist (vgl. Ziffer IV 9. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, abgedruckt in FamRZ 1999, Seite 1045,1047).

Die gegen diese Rechtsprechung sämtlicher Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ehegattenunterhalt sowohl quotenmäßig als auch anhand einer bedarfsorientierten konkreten Einzelberechnung errechnet werden, wobei auch im letzteren Fall eine nach den Einkommensverhältnissen aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters zu dürftige Lebensführung ebenso wie ein übertriebener Aufwand außer Betracht bleiben (vgl. BGH FamRZ 1990, Seite 283,285; stRspr.). Die pauschalierende Unterhaltsbemessung durch quotale Aufteilung des Einkommens, die den Parteien den Sachvortrag erleichtern und die Durchführung von Unterhaltsverfahren vereinfachen soll, ist nur dort geeignet, eine angemessene Teilhabe des Berechtigten an den wirtschaftlichen Verhältnissen sicher zu stellen, wo üblicherweise die gesamten oder zumindest nahezu die gesamten vorhandenen Einkünfte für den allgemein üblichen Lebensbedarf der Eheleute verwendet werden (müssen). Dagegen kommt eine pauschale Unterhaltsbestimmung unter Zuhilfenahme des Halbteilungsgrundsatzes und der sonstigen Unterhaltsquoten bei ungewöhnlichen Einkommensverhältnissen nicht in Betracht; dies gilt insbesondere dann, wenn nicht unerhebliche Einkommensbestandteile zur Vermögensbildung verwendet werden (vgl. Eschenbruch/Loy, FamRZ 1994, Seite 666,667 m.w.N.; vgl. auch Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage 1997, Rdnr. 42).

Ein hiernach durchaus möglicher höherer Bedarf nach der konkreten Lebensgestaltung der Parteien ist von der Antragstellerin teilweise nicht substantiiert dargelegt, und soweit vom Antragsgegner bestritten, nicht mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt worden. Die Antragstellerin hat ihren konkreten Unterhaltsbedarf zwar mit monatlich insgesamt 5.530,00 DM berechnet. Die von ihr zum Beleg genannten Positionen werden jedoch ganz überwiegend der Höhe nach vom Antragsgegner bestritten und erscheinen in der Tat zumindest teilweise überhöht. Die insoweit beweispflichtige Antragstellerin kann sich weder für die Wohnungsumlagen noch hinsichtlich der für Friseur, Kosmetik und Kleidung aufgewandten Kosten auf ein Sachverständigengutachten berufen. Auch die Behauptung der Antragstellerin, daß die Beträge, die nach dem Wegfall der in der Zeit von 1979 bis 1989 gezahlten Zins- und Tilgungsraten von monatlich 2.000,00 bis 3.000,00 DM frei geworden waren, nicht, auch nicht zum Teil zur Vermögensbildung, sondern ausschließlich zum täglichen Verbrauch der Familie verwendet worden wären, wird vom Antragsgegner bestritten. Die Behauptung ist angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nur schwer nachvollziehbar und wäre von der Antragstellerin näher darzulegen und zu beweisen gewesen. Ein Anlaß, von der Anwendung der sog. relativen Sättigungsgrenze mit einem Betrag von 3.600,00 DM als Quotenunterhalt abzuweichen, besteht danach nicht.

Der mit insgesamt 3.600,00 DM zu beziffernde Bedarf der Antragstellerin wird zum Teil durch ihre eigenen Einkünfte gedeckt, die sie aus ihrer seit 1989 ausgeübten Halbtagstätigkeit erzielt. Eine Ausweitung dieser Erwerbstätigkeit kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin nicht erwartet werden. Aufgrund der überzeugenden, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der hieran geknüpften Schlußfolgerungen nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.07.1996 und vom 10.04.1997, der ergänzenden Stellungnahmen vom 18.03. und 06.07.1999 sowie der Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 ist davon auszugehen, daß bei der Antragstellerin eine allgemeine Erschöpfungsreaktion, begleitet von einer chronischen reaktiven depressiven Verstimmung besteht, deren Beschwerdesymptomatik sich trotz regelmäßiger nervenärztlicher Konsultationen und der Einnahme von Psychopharmaka nicht abgeschwächt hat. Eine Alternative zur medikamentösen Therapie der Depression durch gesprächs- oder verhaltenstherapeutische, psychoanalytische oder andere psychiatrisch orientierte Verfahren kommt nach den insoweit überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nicht in Betracht, da aufgrund der ablehnenden Haltung der Antragstellerin von einer schlechten Prognose bezüglich dieser Therapieverfahren ausgegangen werden kann. Des weiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, daß eine prinzipiell mögliche stationäre psychiatrische Behandlung nur bei einer -hier nicht vorliegenden- extrem ausgeprägten Depression mit möglicherweise vorhandener Suizidalität in Betracht käme, und zusätzlich zu diskutierende Elektrokrampf- oder Schlafentzugstherapien derzeit noch keine etablierten Methoden zur Behandlung einer reaktiven Depression seien. Auch die Ergebnisse der im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchgeführten Testuntersuchungen sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners durchaus verwertbar. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.07.1999 den Inhalt und Ablauf der im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchgeführten Teste im einzelnen dargestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 hat er auch die Gründe für die gefundenen Testergebnisse nachvollziehbar und plausibel erläutert. Dabei hat er zugleich deutlich gemacht, daß diesen Testuntersuchungen für die Gesamtbeurteilung nur eine nachrangige, ergänzende Funktion zukommt. Schließlich hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargelegt, daß für eine gynäkologische Abklärung etwaiger klimakterisch bedingter hormoneller Störungen kein Anlaß bestanden habe, da derartige Störungen in der Regel lediglich zu zeitlich begrenzten depressiven Episoden, nicht jedoch zu einer durchgängig chronischen Depression führen würden, wie dies bei der Antragstellerin der Fall sei; eine hormonelle Behandlung hätte daher nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Krankheitsbildes geführt. Demgemäß geht der Senat mit dem Sachverständigen davon aus, daß aufgrund der bestehenden reaktiven Depression eine Ausweitung der ausgeübten Halbtagstätigkeit die Kräfte der Antragstellerin übersteigen würde und es aufgrund der damit verbundenen Mehrbelastung zu einer Dekompensation des depressiven Beschwerdebildes kommen könnte. Da eine solche Verschlimmerung der Beschwerden nach Auffassung des Sachverständigen bei ungünstigem Verlauf auch zu einem völligen Wegfall der Erwerbsfähigkeit führen könnte, ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, ihre bisher ausgeübte Halbtagstätigkeit auszuweiten. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Alter und nach ihrer beruflichen Biographie eine Ausweitung der Halbtagstätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber oder -nach Kündigung- bei einem anderen Arbeitgeber möglich und zumutbar war, bedarf danach keiner abschließenden Klärung.

Auf den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 3.600,00 DM ist deren aus der ausgeübten Halbtagstätigkeit erzieltes Nettoeinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ebenso anzurechnen wie die der Antragstellerin im jeweiligen Jahr zugeflossenen Steuererstattungen. Soweit die Antragstellerin nach dem Senatstermin vom 25.01.1996 eine Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von rund 40.000,00 DM erhalten hat, sind ihr fiktive Einkünfte aus einer verzinslichen Anlage dieses Betrages oder eines Teils dieses Betrages nicht zuzurechnen. Die Antragstellerin macht geltend, daß sie diesen Betrag für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw, den Einkauf von Kleidung, einen Urlaub sowie die Rückzahlung von Anwalts- und Gerichtskosten und von Ratenkrediten verwandt habe. Auch wenn diese Aufwendungen teilweise vom Antragsgegner bestritten werden, geht der Senat angesichts der gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien davon aus, daß die Antragstellerin berechtigt war, den erhaltenen Betrag von 40.000,00 DM jedenfalls zu den von ihr vorgenommenen Ersatzbeschaffungen, zur Schuldenregulierung und für einen Urlaub zu verwenden und hinsichtlich eines möglicherweise verbleibenden geringeren Restbetrages von einer verzinslichen Anlage abzusehen.

Der Bedarf der Antragstellerin ist weiter teilweise dadurch gedeckt, daß sie in dem Haus der Parteien mietfrei gewohnt hat. Der Wert derartiger Nutzungsvorteile ist den sonstigen Einkünften einer Partei hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten- und lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Dabei ist grundsätzlich von dem Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, FamRZ 1998, Seite 899, 901). Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. Ziffer II. 12. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main). Abgesehen davon, daß der Auszug des Antragsgegners bei Rechtskraft der Scheidung fast sechs Jahre zurücklag, liegt ein solcher die Annahme eines eingeschränkten Wohnwerts rechtfertigender Ausnahmefall hier nicht vor, so daß der Wert der Nutzung durch den auf dem örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Mietzins für das gemeinsame Haus der Parteien bestimmt wird.

Hinsichtlich der Höhe des Mietwerts des von der Antragstellerin bewohnten Hauses der Parteien folgt der Senat im wesentlichen den Feststellungen und Bewertungen, die der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 13.08.1996 getroffen und die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.1999 erläutert hat. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen überzeugen nur teilweise. Die Erläuterungen des Sachverständigen zu den von ihm im konkreten Fall herangezogenen Vergleichsobjekten reichen für die vom Senat vorzunehmende Schätzung des Mietwerts des Hauses aus. Der Vorwurf, die festgestellten Mängel gingen nicht nachvollziehbar in die Bewertung ein, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat den Zustand des Hauses als nur befriedigend bezeichnet, weil er gerissene Stellen im Estrich des Untergeschosses und Setzrisse an den Wänden festgestellt hat. Die Bemessung des Zuschlags zum Mittelwert in Höhe von nur 1 % hat er mit der lediglich als ordentlich und ruhig anzusehenden Lage des Hauses plausibel begründet. Dagegen hat der Sachverständige die Vermutung des Antragsgegners bestätigt, daß er selbst ein Aufmaß nicht genommen hatte, und die von ihm für die Mietwertberechnung zugrundegelegte Wohnfläche von 125 qm allein auf den Angaben der Antragstellerin beruhte. Der Senat legt insoweit die übereinstimmenden Angaben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 27.04.1995 (Bl. 64 d. A.) zugrunde, wonach die Wohnfläche des gemeinsamen Hausanwesens 130 qm beträgt. Der Sachverständige hat ferner erklärt, er sei aufgrund der Angaben der Antragstellerin davon ausgegangen sei, daß die Außenwände des Hauses keine erhöhte Wärmedämmung hätten. Aufgrund der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.01.2000 vorgelegten Baubeschreibung für das Haus und der hieraus ersichtlichen alternativen Verwendung von Poroton- oder Gasbetonsteinen geht der Senat davon aus, daß das Haus der Parteien doch über eine erhöhte Wärmedämmung verfügte. Entsprechend den Angaben des Sachverständigen ist deshalb der von ihm angenommene Mietpreis von 13,72 DM um 1,00 DM auf 14,72 DM je Quadratmeter zu erhöhen. Unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 130 qm ergibt dies anstelle des vom Sachverständigen geschätzten Werts von 1.790,00 DM einen Mietwert von insgesamt 1.988,00 DM (14,72 x 130 = 1.913,00 DM plus 75,00 DM Garage). Hiervon sind die von der Antragstellerin bis zu ihrem Auszug unstreitig getragenen laufenden Annuitäten von monatlich 150,00 DM sowie die grundstücksbezogenen verbrauchs- unabhängigen Hausnebenkosten abzuziehen, die die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.04.1995 übereinstimmend auf monatlich 100,00 DM veranschlagt haben. Soweit der Antragsgegner nunmehr die Höhe dieser Nebenkosten ohne nähere Erläuterungen bestreitet, kann er hiermit nicht gehört werden. Danach ist der Antragstellerin für die Zeit bis zu dem am 01.07.1997 erfolgten Auszug aus dem gemeinsamen Haus ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.738,00 DM als weiteres Einkommen zuzurechnen.

Die Antragstellerin hat ihren Erlös aus der Teilungszwangsversteigerung des gemeinsamen Hauses der Parteien in Höhe von 230.000,00 DM zum Erwerb des Miteigentumsanteils an der mit der Tochter gemeinsam erworbenen Doppelhaushälfte verwandt, in der sie seit dem 01.07.1997 eine eigene Wohnung bewohnt. An die Stelle des ihr bisher aus dem mietfreien Wohnen in der Ehewohnung zugeflossenen Wohnwerts treten nunmehr die Gebrauchsvorteile, die die Antragstellerin durch die mietfreie Nutzung ihrer neuen Wohnung zieht. Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin vorgetragenen und vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen Mietpreises von 13,00 DM pro Quadratmeter ergibt sich für die ca. 90 qm große Wohnung eine Mietwert 1.170,00 DM zuzüglich eines Betrages von 50,00 DM für den Pkw-Abstellplatz. Insgesamt ist der Vorteil aus der Nutzung der neuen Wohnung mithin mit 1.220,00 DM monatlich abzusetzen. Hiervon kann die Antragstellerin für verbrauchs-unabhängige Hausnebenkosten einen vom Senat gemäß § 287 ZPO mit 100,00 DM monatlich als angemessen erachteten Betrag absetzen. Darüber hinaus ist von diesen Gebrauchsvorteilen die angemessene Zinszahlung für das bei der Tochter aufgenommene Darlehen von 50.000,00 DM abzuziehen, das die Antragstellerin zum Erwerb des Miteigentumsanteils zusätzlich benötigte. Die Aufnahme dieses Darlehens und die Rückzahlung von monatlich 325,00 DM für Zins und Tilgung hat die Antragstellerin durch die Vorlage des Darlehensvertrags und eine schriftlichen Bestätigung ihrer Tochter nachgewiesen und wird vom Antragsgegner auch nicht mehr bestritten. Unter Zugrundelegung einer vom Senat als angemessen erachteten Verzinsung in Höhe von 5 % und einer Tilgung von 1 % ergibt sich ein weiterer Abzugsbetrag von 250,00 DM monatlich (6 % von 50.000,00 : 12). Der Wert des durch die mietfreie Nutzung der Wohnung gedeckten Wohnbedarfs beläuft sich somit auf 870,00 DM (1.220,00 minus 100,00 minus 250,00).

Die Frage, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, den ihr aus der Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hauses zugeflossenen Betrag von 230.000,00 DM, den sie zum Erwerb ihres Miteigentumsanteils an der Doppelhaushälfte verwendet hat, zur Erzielung höherer Erträge wieder umzuschichten, ist im Ergebnis zu verneinen. Ob eine solche Obliegenheit besteht, bestimmt sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Belange des Unterhaltsberechtigten und des - verpflichteten gegeneinander abzuwägen sind. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (BGH FamRZ 1992, 423,424 f.). Hätte die Antragstellerin den ihr aus der Zwangsversteigerung zugeflossenen Betrag von 230.000,00 DM verzinslich angelegt, so hätte sie bei einem anzunehmenden erzielbaren Zinssatz von 4 % bis 4,5 % einen monatlichen Ertrag von knapp 770,00 DM bzw. 863,00 DM erzielen können (9.200,00 DM bzw. 10.350,00 DM jährlich), wobei hiervon jeweils noch ein Teilbetrag zu versteuern gewesen wäre. Eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Der Antragstellerin ist mithin ab dem 01.07.1997 ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 870,00 DM monatlich für die mietfreie Nutzung ihrer Wohnung in der von ihr miterworbenen Doppelhaushälfte zuzurechnen.

Soweit die Antragstellerin vom Zeitpunkt des Umzugs in ihre neue Wohnung an für die Fahrt zur Arbeit Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 381,00 DM geltend macht (20 x 2 x 220 x 0,52 : 12), kann sie diesen Betrag von ihrem Monatseinkommen absetzen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß auch die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt waren, daß die Antragstellerin den -seinerzeit allerdings wesentlich kürzeren - Weg zur Arbeitsstätte und zurück mit dem Pkw zurückgelegt hat. Der Einwand des Antragsgegners, die geltend gemachten Fahrtkosten ständen in keinem Verhältnis zur Höhe des erzielten Einkommens, trifft nicht zu. Zu berücksichtigen ist, daß zu dem nach Auffassung des Antragsgegners allein zugrundezulegenden RMV-Ticket mit einem Monatspreis von rund 130,00 DM zusätzlich noch Fahrtkosten von knapp 70,00 DM für die Fahrt mit dem Pkw von der Wohnung zum nächsten Bahnhof und zurück zu veranschlagen wären.

Der Antragsgegner, dessen Leistungsfähigkeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997 außer Streit steht, macht geltend, daß wegen seiner seit dem 01.01.1998 bestehenden Arbeitslosigkeit nicht mehr von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 3.600,00 DM als eheangemessenem Bedarf ausgegangen werden könne. Er selbst habe trotz erheblicher Bemühungen eine neue Arbeitsstelle nicht finden können, so daß seine Einkünfte erheblich gesunken seien. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit erhält der Antragsgegner ein Arbeitslosengeld von monatlich rund 2.450,00 DM. Zwar wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch dessen Obliegenheit bestimmt, seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muß er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Unter Einbeziehung aller hier maßgeblichen Gesichtspunkte geht der Senat nunmehr davon aus, daß der Antragsgegner eine Arbeitsstelle mit der für die Annahme fiktiver Erwerbseinkünfte ausreichenden Wahrscheinlichkeit auch bei erheblichen eigenen Bemühungen jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen nicht erhalten könnte. Dabei hat der Senat neben dem Alter und der beruflichen Biographie sowie der gesundheitlichen Angeschlagenheit des Antragsgegners auch dessen im letzten Jahr intensivierte Bemühungen um die Erlangung einer anderen Beschäftigung berücksichtigt. Selbst wenn man seine Bemühungen nach wie vor für unzureichend hält, darf nicht übersehen werden, daß im Hinblick auf die vom Antragsgegner bisher innegehabte herausgehobene berufliche Position auf dem Arbeitsmarkt die Chance für eine Einstellung mit einer zumutbaren Beschäftigung zunehmend geringer wird.

Zu den Einkünften des Antragsgegners ab 01.01.1998 ist neben dem bezogenen Arbeitslosengeld aber auch die Abfindung in Höhe von 244.000,00 DM zu rechnen, die der Antragsgegner für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten hat. Eine derartige Abfindung dient als Ersatz des weggefallenen Arbeitseinkommens dazu, daß eine Zeitlang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden können. Sie ist deshalb zeitlich so zu verteilen, daß der angemessene Bedarf des Berechtigten und des Verpflichteten in bisheriger Höhe sichergestellt wird (BGH, FamRZ 1987, Seite 359 f.). Die Abfindungssumme selbst, nicht nur die hieraus erzielbaren Zinseinkünfte, ist im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs aller zu verwenden (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 4. Auflage 1997, § 1 Rn. 72). Wegen dieser Lohnersatzfunktion ist der Antragsgegner nicht berechtigt, von der gezahlten Abfindung, wie von ihm vorgetragen, einen Betrag von 165.000,00 DM zur teilweisen Tilgung eines Hausfinanzierungsdarlehens, 32.000,00 DM für den Kauf eines Pkw BMW 316, 18.000,00 DM für 4 Urlaubsreisen in der Zeit von Oktober 1998 bis Mai 1999 sowie knapp 27.000,00 DM als Rückstellung zur Weiterführung einer ursprünglich als Direktversicherung des Arbeitgebers geführten Kapitallebensversicherung zu verwenden. Vielmehr hat er die erhaltene Abfindung ungeschmälert auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Mit Rücksicht auf sein Alter von fast 54 Jahren bei Beginn der Arbeitslosigkeit und den von ihm geplanten Eintritt in die Altersruhe mit Ablauf des 60. Lebensjahres ist die Abfindung entsprechend dem Vorschlag des Antragsgegners vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, also auf einen Zeitraum von insgesamt 75 Monaten (01.01.1998 bis 31.03.2004), zu verteilen (vgl. dazu auch: OLG Koblenz, FamRZ 1991, Seite 573,574 f.; Wendl/Staudigl a. a. O.). Dies bedeutet, daß dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.03.2004 aus der erhaltenen Abfindung ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.253,00 DM (244.000,00 : 75) zuzurechnen ist. Da die im Jahr 1998 ausgezahlte Abfindung jedoch nicht sofort, sondern in einem Zeitraum von insgesamt 75 Monaten nach und nach verbraucht wird, kann der Antragsgegner aus der ihm insoweit obliegenden verzinslichen Anlage zusätzliche Einkünfte erzielen, so daß für die erhaltene Abfindung ein Betrag in Höhe von monatlich insgesamt 3.600,00 DM zugrundezulegen ist.

Zu den Einkünften des Antragsgegners zählen auch die Steuerstattungen, die er in den streitbefangenen Jahren erzielt hat. Insoweit kommt der Splittingvorteil des Verpflichteten aus einer neuen Ehe auch dem geschiedenen Ehegatten zugute, sofern nicht, was vorliegend nicht ersichtlich ist, die Belange der neuen Ehefrau eine andere Aufteilung erforderlich machen (BGH FamRZ 1988, S. 486,487). Der Antragsgegner kann sich hinsichtlich der erhaltenen Steuererstattungen auch nicht darauf berufen, daß er hieraus die Honorarrechnungen seiner Rechtsanwälte bezahlt habe. Den Einwand des Antragsgegners, daß die Steuererstattung teilweise auch auf den von seiner neuen Ehefrau erzielten Einkünften, den auf deren Fahrtkosten beruhenden Steuervorteilen und dem ihr allein zustehenden Behinderten-Pauschbetrag beruhe, hat der Senat in der Weise berücksichtigt, daß er die Steuererstattungen lediglich in Höhe von 85 % dem Antragsgegner zugerechnet hat; dieser Anteil entspricht in etwa dessen Einkünften an den Gesamteinkünften beider Eheleute nach Abzug der zuvor genannten Positionen.

Zu den Einkünften des Antragsgegners zählen schließlich die Zinseinkünfte, die dieser aus Kapitalvermögen erzielt bzw. bei ordnungsgemäßer Anlegung erzielen könnte. Insoweit geht der Senat davon aus, daß der Antragsgegner berechtigt war, von dem ihm zugeflossenen Anteil von 330.000,00 DM aus dem im September 1997 erfolgten Verkauf des von ihm ersteigerten Hauses einen Betrag in Höhe von rund 40.000,00 DM zu verwenden, etwa für eine Urlaubsreise, die Anschaffung eines bescheideneren Fahrzeugs und andere Ersatzbeschaffungen, wie dies auch der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr zugeflossene Zugewinnausgleichszahlung zuzugestehen ist. Bei einem verbleibenden Betrag von 290.000,00 DM ergeben sich bei einem Zinssatz von 4 % weitere Einkünfte des Antragsgegners von 11.600,00 DM jährlich (ohne Berücksichtigung der Steuerlast).

Unter Zugrundelegung der im einzelnen dargelegten Maßstäbe und Erwägungen ergeben sich für die im Streit befindlichen Zeiträume folgende Unterhaltsansprüche der Antragstellerin:

24.01. bis 31.12.1996
BR Von dem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.729,82 DM (20.757,84 : 12) sind die monatlichen Fahrtkosten von 57,20 DM abzuziehen (3 km x 2 x 220 Arbeitstage x 0,52 DM : 12 Monate). Es verbleibt ein Betrag von 1.672,62 DM bzw. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1.338,00 DM. Hinzuzurechnen ist die erhaltene Steuererstattung von monatlich 47,70 DM (542,48 : 12) sowie der Wert der mietfreien Nutzung des Hauses der Parteien in Höhe von monatlich 1.738,00 DM. Zieht man den sich ergebenden Gesamtbetrag von 3.124,00 DM von dem Bedarf ab, so verbleibt ein ungedeckter Elementarunterhalt von 476,00 DM (3.600,00 minus 3.124,00). Unter Hinzurechnung des der Antragstellerin für ihre Altersvorsorge zur Verfügung stehenden hälftigen Wohnwerts des von ihr allein genutzten Hauses in Höhe von 869,00 DM ergibt sich bei einer Bemessungsgrundlage von 1.345,00 DM ein Vorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 300,00 DM (1.345,00 x 1,16 x 0,192). Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht keinen höheren Gesamtunterhalt als den von der Antragstellerin beantragten Betrag zusprechen, der sich für diesen Zeitraum auf monatlich insgesamt 580,00 DM beläuft. Allerdings besteht für die Aufteilung des Gesamtunterhalts auf Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt aufgrund der gestellten Klageanträge keine Bindung des Gerichts (vgl. BGH FamRZ 1989, Seite 483,484 f.). Bei anteiliger Kürzung der errechneten Beträge ergibt sich danach ein monatlicher Anspruch auf Elementarunterhalt von 356,00 DM und auf Vorsorgeunterhalt in Höhe von 224,00 DM.
BR Für die Zeit vom 24.01. bis 31.12.1996 steht der Antragstellerin mithin ein Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von insgesamt 3.996,60 DM (11,258 x 355,00 DM) und auf Vorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 2.521,80 DM (11,258 x 224,00 DM) zu.

01.01. bis 31.01.1997
BR Von dem Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.695,00 DM monatlich (20.332,28 DM : 12) ergibt sich nach Abzug der Fahrtkosten von 57,00 DM und des Erwerbstätigenbonus ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.310,40 DM monatlich. Rechnet man die anteilige Steuerstattung in Höhe von 36,00 DM (430,00 DM : 12) und den Wohnwert der Nutzung des Hauses der Parteien von 1.738,00 DM hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 3.085,00 DM. Der Antragstellerin steht danach für Januar 1997 ein Elementarunterhaltsanspruch von 515,00 DM (3.600,00 minus 3.085,00) und ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt von 332,00 DM zu (515,00 plus 869,00 = 1.384,60 x 1,18 x 0,203). Der Gesamtbetrag von 847,00 DM liegt wiederum über dem geltend gemachten Gesamtbetrag von 580,00 DM. Die vorzunehmende anteilige Kürzung führt zu einem Elementarunterhaltsanspruch von 353,00 DM und einem Vorsorgeunterhaltsanspruch von 227,00 DM.

01.02. bis 30.06.1997 Da der der Antragstellerin zufließende Wohnvorteil für die Monate Februar bis Juni 1997 außer Betracht bleiben soll, ist ihr Unterhaltsbedarf in diesem Zeitraum lediglich in Höhe von 1.346,40 DM gedeckt (3.084,40 minus 1.738,00), so daß sich ein Elementarunterhaltsanspruch von 2.253,60 DM und ein Vorsorgeunterhaltsanspruch von 645,00 DM ergibt (2.253,00 x 1,41 x 0,203). Die erforderliche anteilige Kürzung dieser Beträge ergibt einen Elementarunterhaltsanspruch von 451,00 DM monatlich und einen Vorsorgeunterhaltsanspruch von 129,00 DM monatlich.

01.07. bis 31.12.1997 Nach Abzug der Fahrtkosten von 381,00 DM und des Erwerbstätigenbonus von dem Nettoeinkommen von 1.695,00 DM ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.051,20 DM (1.695,00 minus 381,00 x 0,8). Rechnet man die anteilige Steuererstattung von 36,00 DM und den Wert der mietfreien Nutzung der von der Antragstellerin neu erworbenen Wohnung von 870,00 DM hinzu, ergibt sich ein gedeckter Bedarf von 1.957,20 DM. Es verbleibt ein Elementarunterhaltsanspruch von 1.643,00 DM monatlich (3.600,00 minus 1.997,20) und ein Vorsorgeunterhaltsanspruch von 414,00 DM monatlich (1.643,00 x 1,24 x 0,203). Da die Antragstellerin ab dem 01.07.1997 einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.787,23 DM und einen Vorsorgeunterhalt von 813,35 DM monatlich begehrt, hat eine anteilige Kürzung der Unterhaltsansprüche nicht mehr zu erfolgen. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1997 steht der Antragstellerin mithin ein Elementarunterhalt in Höhe von insgesamt 9.858,00 DM (6 x 1.643,00) und ein Vorsorgeunterhalt in Höhe von 2.484,00 DM (6 x 414,00) zu.

01.01. bis 31.12.1998 Nach Abzug der Fahrtkosten von 381,00 DM von dem monatlichen Nettoeinkommen von 1.767,00 DM (21.205,48 : 12) ergibt sich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.108,80 DM (1.767,00 minus 381,00 x 0,8). Die Antragstellerin hat im Jahr 1998 eine Steuererstattung in Höhe von 2.554,70 DM erhalten. Auf die wegen der Durchführung des Realsplittings erfolgte Nachversteuerung in Höhe von 6.340,95 DM hat der Antragsgegner unstreitig 6.065,95 DM erstattet, so daß ein Steuervorteil von 2.279,70 DM verbleibt, der einem Monatsbetrag von 190,00 DM entspricht. Rechnet man diesen Betrag und den gedeckten Wohnbedarf dem monatlichen Erwerbseinkommen hinzu, so ist der Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 2.168,80 DM monatlich gedeckt (1.108,80 plus 190,00 plus 870,00). Es ergibt sich sodann ein Elementarunterhaltsanspruch von 1.431,00 DM (3.600,00 minus 2.168,80) sowie ein Vorsorgeunterhaltsanspruch von 346,00 DM (1.431,00 x 1,19 x 0,203).

Der Antragsgegner hat im Jahr 1998 ein Arbeitslosengeld in Höhe von 2.446,00 DM monatlich erhalten (29.349,33 : 12). Hinzuzurechnen ist die anteilige Steuererstattung in Höhe von monatlich 680,00 DM, die sich wie folgt errechnet: 16.732,28 x 85 % = 14.222,44 minus 6.065,95 Erstattung wegen Realsplitting = 8.156,49 : 12. Außer der auf 75 Monate umgelegten Abfindung von 3.600,00 DM sind noch Zinseinkünfte aus der Anlage eines Betrages von 290.000,00 DM in Höhe von monatlich 830,00 DM hinzuzurechnen, wobei bei der Ermittlung dieses Betrages von einem erzielbaren Zins von 4 % ausgegangen und die auf einen Teilbetrag anfallende Kapitalertragssteuer abgezogen worden ist. Hieraus ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen des Antragsgegners von insgesamt 7.556,00 DM (2.446,00 plus 680,00 plus 3.600,00 plus 830,00). Ein Anlaß, von einem geringeren als dem von der Antragstellerin mit 3.600,00 DM monatlich geltend gemachten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen, besteht demnach nicht. Der Antragsgegner ist auch nach wie vor leistungsfähig. Ihm verbleibt nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche auch ein höherer Betrag als der Antragstellerin (7.556,00 minus 1.431,00 minus 346,00 = 5.779,00; 2.168,80 plus 1.431,00 plus 346,00 = 3.945,80).

Für das Jahr 1998 kann die Antragstellerin mithin insgesamt 17.172,00 DM Elementarunterhalt (12 x 1.431,00) und 4.152,00 DM Vorsorgeunterhalt (12 x 346) verlangen.

01.01. bis 31.12.1999 Das bereinigte Nettoeinkommen der Antragstellerin beläuft sich auf 1.118,00 DM (21.342,73 : 12 = 1.778,56 minus 381,00 x 0,8). Rechnet man die anteilige Steuererstattung von 6,00 DM (71,74 : 12) und den gedeckten Wohnbedarf von 870,00 DM hinzu, so ergibt sich ein gedeckter Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 1.994,00 DM. Ihr Elementarunterhaltsanspruch beläuft sich mithin auf 1.606,00 DM (3.600,00 minus 1.994,00), der monatliche Vorsorgeunterhaltsanspruch beträgt 394,00 DM (1.606,00 x 1,21 x 0,203).

Der Antragsgegner erhielt 1999 ein Arbeitslosengeld von monatlich 2.445,00 DM (564,34 x 52 : 12) und eine anteilige Steuererstattung von 667,00 DM (9.409,42 x 85 % : 12). Unter Hinzurechnung der anteiligen Abfindung von 3.600,00 DM und der fiktiven Zinseinkünfte von 830,00 DM ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen von 7.542,00 DM.

Für 1999 kann die Antragstellerin mithin insgesamt 19.272,00 DM Elementarunterhalt (12 x 1.606,00) und 4.728,00 DM Vorsorgeunterhalt (394,00 x 12) beanspruchen.

Ab 01.01.2000 Unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse des Jahres 1999 steht der Antragstellerin auch ab Januar 2000 ein Elementarunterhaltsanspruch von 1.606,00 DM sowie ein Vorsorgeunterhaltsanspruch von 394,00 DM monatlich zu.

Auf seiten des Antragsgegners reduzieren sich dessen für das Jahr 1999 mit insgesamt 7.542,00 DM berechneten Monatseinkünfte um rund 80,00 DM auf 7.462,00 DM monatlich, da wegen der Halbierung des Steuerfreibetrags für Einkünfte aus Kapitalvermögen die monatlichen Zinseinkünfte statt mit rund 830,00 DM nur noch mit etwa 750,00 DM zu veranschlagen sind. Auch bei diesen Einkünften verbleiben dem im vollen Umfang leistungsfähigen Antragsgegner nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche höhere Einkünfte als der Antragstellerin (7.462,00 minus 1.606,00 minus 394,00 = 5.462,00; 1.994,00 plus 1.606,00 plus 394,00 = 3.994,00).

Die Tatsache, daß der Antragsgegner voraussichtlich ab März 2000 nur noch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben wird, konnte der Senat nicht berücksichtigen, da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 03.02.2000 noch nicht feststand, in welchem Umfang sich das Gesamteinkommen des Antragsgegnern hierdurch verringern wird. Diesem bleibt insoweit vorbehalten, eine entsprechende Änderung im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 BGB geltend zu machen.

Nach alledem hat der Antragsgegner für die Zeit vom 24.01.1996 bis 31.12.1999 rückständigen Elementarunterhalt in Höhe von insgesamt 53.206,60 DM und rückständigen Vorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 14.757,80 DM sowie beginnend mit dem 01.01.2000 einen laufenden Elementarunterhalt von 1.606,00 DM monatlich und Vorsorgeunterhalt von 394,00 DM monatlich zu zahlen.

Im übrigen, soweit die Antragstellerin höhere Unterhaltsbeträge geltend macht, war die Berufung zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt, der unzulässig ist, da ein etwaiger Anspruch beziffert geltend zu machen wäre (vgl. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 4 Rndr. 522).

Ein Anlaß, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO), besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 515 Abs. 3 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat der Senat auch berücksichtigt, daß die Antragstellerin die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des im Berufungsverfahrens noch anhängigen Anspruchs der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 2.799,31 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.Hinsichtlich des Unterhalts richtet sich die Quote nach dem wirtschaftlichen Wert des Anspruchs, den der Senat in Anlehnung an den in § 9 Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraum schätzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer. 10., 713 ZPO.

Dr. Eschweiler Juncker Carl