OLG Frankfurt vom 13.04.2016 (1 SV 8/16)

Stichworte: Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Zuständigkeit, örtlich; Abgabe; Verweisung; Rechtliches Gehör; Fürsorgegericht; Aufenthalt, gewöhnlich; perpetuatio fori
Normenkette: FamFG 2 Abs. 2; FamFG 3; FamFG 4; FamFG 5 Abs. 1; FamFG 152 Abs. 3
Orientierungssatz:
  • Voraussetzung für die Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist, dass zumindest eine ernsthaft und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss.
  • Der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2 FamFG) ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4 FamFG abgegeben und übernommen worden ist.
  • Eine (Weiter-)Verweisung nach § 3 FamFG kommt - auch bei unbegleiteten Minderjährigen - in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3 FamFG auf Grund der etwaigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Gerichtsbezirk nicht in Betracht.
  • Eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit kann in diesen Fällen nur im Wege der Abgabe nach § 4 FamFG aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Auch hierzu soll den (erreichbaren) Beteiligten vorab rechtliches Gehör gewährt werden. Nur auf diesem Wege kann festgestellt werden, ob ein „wichtiger Grund“ für eine Abgabe besteht bzw. ob eine Übernahme zweckmäßig und damit eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen ist.
  • 50 F 67/16 SO
    AG Büdingen
    700 F 325/16 SO
    AG Friedberg/H.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Kindschaftssache

    pp.

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen, auf die Vorlage des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen am 13.04.2016 beschlossen:

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

    Gründe:

    I.

    Das Verfahren betrifft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht für einen unbegleitet eingereisten Minderjährigen.

    Mit Beschluss vom 05. Oktober 2015 bestellte das Amtsgericht Frankfurt unter Hinweis auf § 1693 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung das Jugendamt der Stadt Frankfurt zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge, da die Eltern der Jugendlichen verstorben seien. Zugleich bestellte es für den „Wirkungskreis ausländer- und asylrechtliche Betreuung“ einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger (Az. 472 F 18485/15 EASO).

    In der parallelen Pflegschaftssache beantragte der Amtsergänzungspfleger unter dem 30. November 2015 seine Entlassung, da der Jugendliche nunmehr in G. wohnhaft sei (Az. 472 F 18494/15 PF). Es werde gebeten, das in Friedberg ansässige Jugendamt zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Pflegschaftssache wurde von der zuständigen Rechtspflegerin mit Beschluss vom 08. Januar 2016 an das Amtsgericht – Familiengericht – Büdingen abgegeben, nachdem sich das Amtsgericht Frankfurt zuvor für örtlich unzuständig erklärt hatte.

    Am 10. Dezember 2015 verfügte die zuständige Richterin, dass die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Amtsgericht Büdingen zugleitet werden sollen, „zur Kenntnisnahme und zur eigenen Prüfung, ob ein Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht eingeleitet“ werde.

    Das Amtsgericht Büdingen leitete das vorliegende Verfahren ein und beraumte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 einen Termin zur Erörterung sowie zur persönlichen Anhörung des Jugendlichen an. Eine Zustellung der Terminsladung an den Jugendlichen konnte in G. nicht erfolgen, da der Jugendliche inzwischen in Bh. aufenthältlich war. Daraufhin hob das Amtsgericht Büdingen den anberaumten Termin auf, erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2016 an das Amtsgericht Friedberg.

    Auf Anfrage des Amtsgerichts Friedberg teilte das Jugendamt Wetteraukreis als Ergänzungspfleger am 10. März 2016 mit, dass der Jugendliche seit dem 01. Februar 2016 in Bh. „untergebracht“ sei.

    Das Amtsgericht Friedberg lehnte sodann mit Beschluss vom 11. März 2016 die Übernahme des Verfahrens ab, da die Verweisung willkürlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Akteneingangs in Büdingen habe der Jugendliche dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Da keine Übernahmebereitschaft erklärt worden sei, komme eine „Verweisung“ nicht in Betracht. Der Beschluss wurde den Beteiligten nicht bekannt gemacht.

    Nach Wiedererhalt der Akten legte das Amtsgericht Büdingen die Sache schließlich dem Senat mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Familiengerichts vor.

    II.

    1.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind nicht gegeben.

    Hiernach wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Jedes der beteiligten Gerichte müsste seine Zuständigkeit mit Außenwirkung verneint und das jeweils andere Gericht für zuständig erachtet haben (vgl. zum alten Recht: nur BGH, NJW 1986, S. 2058 sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 UFH 5/06). Zwar kann eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht kommen, wenn verschiedene mit einer Sache befasste Gerichte ihre Kompetenz nicht durch Beschluss leugnen, doch ist immer Voraussetzung, dass eine ernsthaft und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss (vgl. zuletzt OLG Hamm, MDR 2016, 333f. mwN).

    Nach diesen Maßstäben war die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat abzulehnen. Zwar hat das Amtsgericht Büdingen seinen Verweisungsbeschluss vom 23. Februar 2016 den Beteiligten bekannt gemacht. Das Amtsgericht Friedberg hat seine Zuständigkeit jedoch durch einen bislang nicht bekannt gemachten Beschluss verneint. Der Beschluss, mit welchem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründe:n lediglich zur Akte genommen und diese sodann an das Amtsgericht Büdingen zurück gesendet.

    Auch eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG kommt nicht in Betracht, denn eine Abgabe i.S.v. § 4 FamFG ist durch das Amtsgericht Büdingen an das Amtsgericht Friedberg nicht erfolgt.

    2.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass derzeit - nach Einleitung des Verfahrens - die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen noch besteht.

    Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Bedürfnis der Fürsorge (auch) im Bezirk des Amtsgerichts Friedberg entstanden ist oder ob der Jugendliche - was ohnehin noch zu klären wäre - nunmehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im dortigen Bezirk hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2 FamFG) auch in den Fällen zu beachten ist, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt (vgl. MünchKommFamFG/Heilmann, § 152 Rn. 20) oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4 FamFG abgegeben und übernommen worden ist. Eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen, insbesondere das Begründen eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts, führt eine Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hierbei, sondern es bleiben die Umstände bei Verfahrenseinleitung maßgeblich, denn dann ist das Gericht mit einer Sache „befasst“ (§ 2 Abs.1 FamFG; hierzu nur Prütting/Helms, FamFG, § 2 Rn. 21). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, in Kindschaftssachen nicht eine Vielzahl von Familiengerichten mit einer Sache zu befassen, was schwerlich mit dem hier in der Regel bestehenden besonderen Bedürfnis, Sachnähe und Kontinuität der Bearbeitung zu erhalten sowie eine zügige Verfahrensförderung bzw. -beendigung sicher zu stellen, in Einklang zu bringen ist.

    Eine Verweisung nach § 3 FamFG kommt vor diesem Hintergrund in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht. Ob die Verweisung vom Amtsgericht Büdingen an das Amtsgericht Friedberg - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - „willkürlich“ war, wie das Amtsgericht Friedberg meint, ist gleichwohl zweifelhaft. Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn das Amtsgericht Büdingen hat das Verfahren ohnehin nicht mit bindender Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht Friedberg verwiesen. Die Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung nicht zukommen zu lassen, sind vorliegend erfüllt, weil das Amtsgericht Büdingen seinen Beschluss unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen hat (hierzu nur BGH, FamRZ 1997, 171, 172). Jedenfalls den bestellten Ergänzungspflegern sowie der Jugendlichen hätte vor einer Verweisung rechtliches Gehör gewährt werden müssen.

    Nach alledem kann eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden nur im Wege der Abgabe nach § 4 FamFG aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Auch hierzu soll den Beteiligten vorab rechtliches Gehör gewährt werden. Nur auf diesem Wege kann im Übrigen festgestellt werden, ob ein „wichtiger Grund“ für eine Abgabe besteht bzw, ob eine Übernahme zweckmäßig ist und damit eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen ist (vgl. nur MünchKommFamFG/Pabst, § 4 Rn. 29f.). Ein besonderes Eilbedürfnis der Hauptsache steht der Gehörsgewährung betreffend der erreichbaren Beteiligten mit Blick auf die regelmäßig bereits erlassene einstweilige Anordnung jedenfalls nicht entgegen.