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Gegenüberstellung der Richtlinien der Oberlandesgerichte Frankfurt, Berlin (Kammergericht), Celle, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Köln und der Süddeutschen Leitlinien

(Ausgehend von den Richtlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt sind nur wesentliche Abweichungen  wobei es sich im Ergebnis aber auch nur um andere Formulierungen handeln kann- aufgeführt)



Ziffern der Unterhaltsrichtlinien

Frankfurt

Hamm

Köln

Süddeutsche Richtlinien

Dresden

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen



Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1 Geldeinnahmen






1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen



Kalenderjahrbezug fehlt

Kalenderjahrbezug fehlt

Kalenderjahrbezug fehlt

1.2 unregelmäßiges Einkommen


Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.




1.3 Überstunden


Ohne Erweiterung für Mindestkindesunterhalt


Keine Regelung für Nebentätigkeiten und bei fehlender Deckung des Mindestbedarfs der Kinder

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, darüber hinaus im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.


1.4 Spesen und Auslösungen


Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen

Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit


..... , während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen.
Keine Darlegungsregel

Keine Darlegungsregel

Keine Darlegungsregel

Keine Darlegungsregel

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen


1.6.1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind  vermin­dert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes- Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude nicht abzusetzen.
1.6.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen.

Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht ausdrücklich erwähnt

Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht ausdrücklich erwähnt

Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht ausdrücklich erwähnt

1.7 Steuererstattungen


und Steuernachzahlungen
Verpflichtung Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (bei uns Ziffer 10.1)

und Steuerzahlungen
Verpflichtung Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (bei uns Ziffer 10.1)

und Steuerzahlungen

und Steuerzahlungen

1.8 Sonstige Einnahmen






2. Sozialleistungen






2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld


und Krankentagegeld sind Einkommen




2.2 Arbeitslosenhilfe


oder noch übergeleitet werden kann

.... soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann



2.3 Wohngeld






2.4 Bafög-Leistungen






2.5 Erziehungsgeld






2.6 Unfall- und Versorgungsrenten


Kein Hinweis auf § 1610a BGB

Kein Hinweis auf § 1610a BGB

Kein Hinweis auf § 1610a BGB

Kein Hinweis auf § 1610a BGB

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.






2.8 Pflegegeld






2.9 Grundsicherungsgesetz beim Verwandtenunterhalt


Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss


Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts neben bereits gewährter Sozialhilfe ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsüberganges auf den Sozialhilfeträger zu einer doppelten Befriedigung des Berechtigten führen würde.




2.12 Leistungen nach den Vermögens-bildungsgesetzen


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

3. Kindergeld


Kinderzulagen und –zuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt, in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln (§§ 65 EStG, 1612c BGB).




4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers






5. Wohnwert


5.1 Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung –Wohnvorteil- ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.
5.2 Im Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sog. angemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die verbrauchsunabhängigen Grundstückslasten und der Finanzierungsaufwand (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) mindern den angemessenen Wohnwert.
5.3 Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvorteil bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug verbrauchsunabhängiger Grundstückslasten und etwaigen Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Tilgung) sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung. Nach der Veräußerung des Familienheimes treten die tatsächlichen bzw. erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwertes, ohne auf diesen beschränkt zu sein.
5.4 Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit ist nach der Scheidung  gegebenenfalls auch schon nach langer Trennungszeit- grundsätzlich auf den objektiven oder vollen Mietwert abzustellen. In welchem Umfang –neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückslasten- auch der Finanzierungsaufwand den Wohnwert midnert, muss im Einzelfall nach den allgemeinen Regeln über die Berücksichtigung von Schulden (Ziffer 10.4) entschieden werden. Ist dem verbleibenden Ehegatten ausnahmsweise eine Verwertung (durch Teil – oder Vollvermietung oder Veräußerung) nicht möglich oder nicht zumutbar, wird –wie im Trennungsunterhalt- nur der angemessene Wohnwert angesetzt.
5.5 Im Kindesunterhalt bemisst sich der Wohnvorteil des pflichtigen Elternteils nach dem vollen Mietwert. Während der Trennungszeit der Eltern kann es jedoch wegen der noch nicht bestehenden Verwertungsobliegenheit geboten sein, nur den angemessenen Wohnwert anzusetzen. Grundstückslasten und Finanzierungsaufwand sind regelmäßig in vollem Umfang zu berücksichtigen. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tilgungsanteil als Vermögensbildung außer Ansatz bleiben.

Keine explizite Untergrenze

Keine explizite Untergrenze

Keine explizite Untergrenze
Kein Hinweis auf verbrauchsunabhängige Kosten

6. Haushaltsführung


6.1 250 bis 500 EUR
6.2 Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinsacht kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern (vgl. auch Nr. 21.5).

200 – 550 EUR

200 – 550 EUR

200 – 550 EUR

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit






8. Freiwillige Zuwendungen Dritter


Im Mangelfall kann auch gegen den Willen des Zuwendenden eine Anrechnung erwogen werden



..... und in der Regel im absoluten Mangelfall.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion





Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein. Anknüpfungspunkt sind in der Regel die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte. Bei Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und solchen, deren Berufsabschluss den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen nicht mehr entspricht, kommen bei einer Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit für Männer netto 600 EUR bis 900 EUR, für Frauen 500 EUR bis 725 EUR in Betracht.


10. Bereinigung des Einkommens






10.1 Steuern und Vorsorge-aufwendungen


Kapitallebensversicherungen sind –neben der gesetzlichen Rentenversicherung- in der Regel nicht notwendig

Verpflichtung Steuervorteile in zumutbaren Rahmen zu nutzen nicht erwähnt. (siehe aber Ziffer 1.7)



10.2 Berufsbedingte Aufwendungen


Keine Regelung




10.2.1 Pauschale / konkrete Aufwendungen


Keine Pauschale

Keine Pauschale


Die Aufwendungen müssen geltend gemacht, dargelegt und belegt werden. Eine Schätzung ist möglich.


10.2.2 Fahrtkosten


0,24 EUR pro KM und über 30 KM 0,09 pro KM

..... Bei langen Fahrtstrecken kann bei der Kilometerpauschale nach unten abgewichen werden.
Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.

..... Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann bei der Kilometerpauschale nach unten abgewichen werden.
Keine grundsätzliche Vorrangigkeit der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

...... Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurechnen.


10.2.3 Ausbildungsaufwand


Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 EUR als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2)

Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 EUR als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1 und 10.2.2 entsprechend.


10.3 Kinderbetreuung


Betreuungsbonus nur wenn keine konkreten Betreuungskosten

Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus

Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus

..... Bei Erwerbstätigkeit und Betreuung von Kindern unter 14 Jahren kann ein Betreuungsbonus abzuziehen sein.


10.4 Schulden


10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Regelbetrag sichergestellt wird. Andernfalls ist lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).

Keine Regelung für fiktives Einkommen

Keine Regelung für fiktives Einkommen

Zins- und Tilgungsraten für Schulden können (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern. Im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten grundsätzlich voll abzusetzen.


10.5 Unterhaltsleistungen



Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen; auch Unterhaltsleistungen an nachrangige Berechtigte können im Einzelfall (z.B. volljährige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu berücksichtigen sein.


10.6 Vermögensbildung


Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen bzw. berechtigten etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien)

Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen, andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen nicht das Einkommen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien)



Kindesunterhalt






11. Bemessungs-grundlage (Tabellenunterhalt)





..... Tabelle im Anhang I (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die Einkommensgruppen a), b)). ......

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge


In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

.... Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

.... Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

.... Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Eingruppierung


11.2.1 .... Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.
11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhalts für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen. In den ersten sechs Einkommensgruppen der Unterhaltstabelle ist der Bedarfskontrollbetrag wegen der Kindergeldanrechnungsvorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB weitgehend ohne Bedeutung.

Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1
.... Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unerhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfkontrollbeträge herangezogen werden.

Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1

12 Minderjährige Kinder






12.1 Betreuungs- / Barunterhalt


Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

Die Höhe des Barbedarfes bestimmt sich in der Regel allein nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils.

12.2 Einkommen des Kindes


Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist –nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Nr. 10.2.3)- als Einkommen zu behandeln.



Einkommen des Kindes wird regelmäßig hälftig auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angerechnet. Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil


Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1000 EUR) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

...und dem betreuenden Elternteil verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts 1000 EUR zum eigenen Unterhalt.
Keine Regelung, wann Einkommen bedeutend höher.

Keine Regelung, wann Einkommen bedeutend höher.

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3).

12.4 Zusatzbedarf


Keine Regelung




13 Volljährige Kinder






13.1 Bedarf


Keine Regelung




13.1.1 ohne eigenen Hausstand


Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (dazu Nr. 11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 3 S. 2 BGB) Anwendung.

Keine Höhergruppierung im Hinblick auf das zusammengerechnete Einkommen.
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat.

Keine Höhergruppierung im Hinblick auf das zusammengerechnete Einkommen
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat.

Keine Höhergruppierung im Hinblick auf das zusammengerechnete Einkommen
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat.

13.1.2 mit eigenem Hausstand


Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85 EUR enthalten.



550 EUR

13.2 Einkommen des Kindes


Keine Reglung für unzumutbare Einkünfte




13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht- / Haftungsanteil


13.3.1 Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.
13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteil der Eltern nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (730 EUR bzw. 840 EUR). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.
13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-)Bedarf ( R ), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (= 1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-)Bedarf ( R ), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (= 1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (900 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 900 EUR mal (Rest-)Bedarf ( R ), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 1800 (= 900 + 900) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 – 900) x R : (N1 + N2 – 1800).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (650 EUR/750 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes






Ehegattenunterhalt






15. Unterhaltsbedarf


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen


Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 BGB), die durch die eheprägenden Einkünfte und sonstigen Vermögenswerten Vorteile beider Ehegatten bestimmt werden. Eheprägendes Einkommen können auch solche Erwerbseinkünfte sein, die ein Ehegatte erstmals nach der Trennung oder der Scheidung erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt. Renten sind unabhängig davon, ob sie auf Anwartschaften beruhen, die vor, während oder nach der Ehe oder aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben worden sind, als eheprägende Einkünfte zu behandeln. Auch Erträge aus dem Erlös aus der Veräußerung des Familienheimes sind bedarfsprägend (vgl. Nr. 5.3).

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung ist das (Mehr)einkommen als Surrogat der Haushaltsführung und damit als prägend anzusehen.

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr)Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr)Einkommen als prägend.

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus


15.2.1 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB; 58 EheG), schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und ½ seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.
15.2.2 Hat der Berechtigte eigenes eheprägendes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages zum Erwerbseinkommen des Pflichtigen und ½ des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode). Nichtprägende Einkünfte des Berechtigten werden –Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 – auf die 3/7- bzw. ½- Quote angerechnet (Anrechnungsmethode).
15.2.3 Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus und der Quote von 3/7 bzw. ½ ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Sparraten, berufsbedingte Aufwendungen) und des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag) noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.
15.2.4 Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit anderen Einkünften empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit die Anwendung der Additionsmethode, die zum gleichen Ergebnis führt wie die Differenzmethode. (Beispiel zu den Berechnungsmethoden: siehe Anhang III).

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt (vgl. auch Nr. 23.1).

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90% zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag; OLG Stuttgart: i.d.R. mindestens 135% des Regelbetrages) bereinigt (vgl. auch Nr. 23.1). Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt (vgl. auch Nr. 23.1). Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung


Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen hält ein Teil der Senate die gebotene konkrete Bedarfsberechnung für erforderlich, wenn das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen einschließlich des Kindesunterhaltsbedarfs verbleibende Einkommen der Eheleute den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle überschreitet.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf


15.4.1 Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt, noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, sowie die Kosten der Altersvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt) können zusätzlich verlangt werden. Diese Kosten sind bei der Berechnung der 3/7- bzw. ½ Quote vorab vom anrechenbaren einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
15.4.2 Der Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) wird in Anknüpfung an den dem Berechtigten zustehenden Elementarunterhalt regelmäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig berechnet. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und bei Anwendung der Anrechnungsmethode kommt eine einstufige Berechnung in Betracht. Soweit Einkünften des Berechtigten kein Versorgungswert zukommt (z.B. Einkünfte wegen der Versorgung eines neuen Partners), bleiben diese bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts unberücksichtigt.
15.4.3 Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorge nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (vgl. Nr. 21.4.2) gedeckt ist.

Keine Regelung für Berechnung Altersvorsorge und Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Keine Regelung für Berechnung Altersvorsorge und Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Keine Regelung für Berechnung Altersvorsorge und Krankenversicherung und Pflegeversicherung

15.5 Trennungs-bedingter Mehrbedarf


Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann darüber hinaus berücksichtigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätzlichen nichtprägenden Einkünften befriedigt werden kann.

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abzugsmethode hinsichtlich nicht prägender Einkommensteile angewandt wird.

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

16. Bedürftigkeit


Keine Regelung




17. Erwerbsoblie-genheit



Sie richtet sich nach der Dauer der Ehe, Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nr. 19), auch der nicht gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind beim Trennungsunterhalt tendenziell großzügiger, niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.



17.1 Bei Kinderbetreuung


17.1.1 Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch die Grundschule besucht, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Grundschulzeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits eine Erwerbsobliegenheit besteht. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, muss regelmäßig eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden. Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.

17.1.2 Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten siehe Nr. 10.3.

Unzumutbar in der Regel bei einem Kind unter 8 bzw. mehreren unter 14
Teilzeiterwerbsverpflichtung bei einem Kind zwischen 8 und 16 oder mehreren Kindern zwischen 14 und 18
Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.


Ob und in welchem Umfang für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art der infrage kommenden Berufstätigkeit, den Betreuungsmöglichkeiten sowie Alter und Zahl der Kinder.


17.2 Bei Trennungs-unterhalt




17.3 Soweit Einkünfte des Berechtigten aus einer –auch erst nach Trennung/Scheidung aufgenommenen- überobligatorischen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben/prägen, sind sie nach Abzug des mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwandes (z.B. Nr. 10.3) nach Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. Nr. 7) und in eine Differenzberechnung einzustellen; soweit solche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben/prägen, sind sie nach § 1577 Abs. 2 BGB auf den Bedarf (bzw. 3/7 oder 1/2 Quote) anzurechnen

Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung eine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit besteht.



Weitere Unterhalts-ansprüche






18. Ansprüche aus § 1615l


Bedarf mindestens 730 EUR bei Erwerbstätigkeit 840 EUR

Bedarf mindestens 730 EUR

Bedarf mindestens 730 EUR

Bedarf mindestens 650 EUR

19. Elternunterhalt


Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen.

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen.

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartner-schaft



Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall






21. Selbstbehalt






21.1 Grundsatz


Dem Pflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 BGB), dem angemessenen (§§ 1361 I, 1603 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2 Notwendiger Selbstbehalt


840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw)

Auch gegenüber getrenntlebenden Ehegatten
840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw)
.... Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird.

730 EUR für N.Erw. und 840 EUR für Erw.

650 EUR für N.Erw. und 750 EUR für Erw.

21.3 Angemessener Selbstbehalt


Keine Regelung




21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern



Nicht erwähnt, dass der Selbstbehalt auch gegenüber Enkeln gilt


900 EUR

21.3.2 Elternunterhalt





1125 EUR

21.4 Eheangemesse-ner Selbstbehalt


Keine Regelung

Der eheangemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber geschiedenen Ehegatten beträgt in der Regel monatlich 1000 EUR nach Maßgabe des § 1581 BGB, wobei eine Absenkung bis auf den notwendigen Selbstbehalt in Betracht kommt. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

21.4.1 beim Kindesunterhalt


Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten entspricht dem notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2), wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen kann –namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB- ein erhöhter Selbstbehalt in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 920 EUR in Frage kommen (billiger Selbstbehalt), der auch für den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

21.4.2 Wohnanteile


Als Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das neben der Mangelverteilung (vgl. Nr. 23) z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt –einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs –in der Regel ein Betrag von 730 EUR in Betracht, bei eigener Erwerbstätigkeit von 840 EUR und für den Fall, dass der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammenlebt, ein solcher von 535 EUR, bei eigener Erwerbstätigkeit von 615 EUR

Siehe Ziffer 21.5.2

Keine Regelung

Keine Regelung

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

Nicht vorhanden

Ein angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar erheblich überschritten werden. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seine Ehegatten gedeckt wird (vgl. dazu auch Nr. 6.2)

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22). Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.

21.5.2 Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigte Wohnkostenanteil ohne Einschränkung der Lebensführung erheblich unterschritten, so kann der Selbstbehalt abgesenkt werden. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem Selbstbehalt berücksichtigte Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten






22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder


Erwerbstätiger 615 EUR
N.Erwerbs 535 EUR

Erw. 615 EUR
N.Erw 535 EUR

Erw. 615 EUR
N.Erw 535 EUR

Erw. 530 EUR
N.Erw 460 EUR

22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615l





650 EUR

22.3 Elternunterhalt




.... (OLG Karlsruhe: Es ist immer der Tabellenbetrag abzuziehen) ....

855 EUR für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Familienbedarf 1980 EUR

23 Mangelfall






23.1 Grundsatz


Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) zur Deckung des Bedarfs aller gleichrangiger Unterhaltsberechtigten nicht aus, liegt ein Mangelfall vor. Bei der Frage, ob ein Mangelfall vorliegt, entspricht der anzusetzende Bedarf für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ihrem Bedarf nach der Unterhaltstabelle, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten seinem konkreten Bedarf (Nr. 15), wobei im Einzelfall zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses vom Vorwegabzug des Kindesunterhalts abgesehen werden kann. Liegt ein Mangelfall vor, ist die Verteilungsmasse (=bereinigtes Einkommen des Pflichtigen abzüglich Selbstbehalt) auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge (vgl. Nr. 23.2) zu verteilen.

..... Die Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung des Zahlbetrages nach Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt. ......



.....Dieses Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei N.Erw. von 535 EUR, bei Erw. von 615 EUR unterschritten ist. Dies wird regelmäßig zum Mangelfall führen.

...... Die Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung des Zahlbetrages nach Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt (OLG Karlsruhe: Es ist immer der Tabellenbetrag abzuziehen). ......
...... Dieses Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei N.Erw. von 535 EUR, bei Erw. von 615 EUR unterschritten ist. Dies wird regelmäßig zum Mangelfall führen.

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.

23.2 Einsatzbeträge






23.2.1 minderjährige Kinder





für minderjährige Kinder auf 135% des Regelbetrages, für privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf 135%des Tabellenbetrages der niedrigsten Einkommensgruppe.

23.2.2 getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten


840 EUR für Erw.
730 für N.Erw.

840 EUR für Erw.
730 für N.Erw

840 EUR für Erw.
730 für N.Erw

635 EUR für Erw.
550 für N.Erw

23.2.3 mit Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten


615 EUR beim Erw.
535 EUR beim N.Erw.

615 EUR beim Erw.
535 EUR beim N.Erw.

615 EUR beim Erw.
535 EUR beim N.Erw

530 EUR beim Erw.
460 EUR beim N.Erw

23.3 Berechnung


Rechenbeispiel zum Mangelfall siehe Anhang III

Angemessenheitsüberprüfung als Ziffer 23.5

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:
K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Einsatzbetrag. Ist für minderjährige Kinder eine Unterhaltsfestsetzung nach § 1612a I BGB als Vomhundertsatz beantragt, so ist K mit 1,35 zu multiplizieren.
Angemessenheitsüberprüfung als Ziffer 23.5

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu verteilen. Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Zahlbeträge nach Kindergeldverrechnung und nach Kürzung der Einsatzbeträge um eigene Einkünfte der Berechtigten der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.

23.4 Kindergeldver-rechnung






23.5

Ziffer nicht vorhanden


Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

23.6 Rechenbeispiel zum absoluten Mangelfall, vgl. Anlage 3 Nr. 3.2.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Sonstiges






24. Rundung


24. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen
24.1 Zusammentreffen von Ansprüchen minderjähriger Kinder, privilegierter volljähriger Kinder und getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten:
Minderjährige Kinder, privilegierte volljährige Kinder und getrennt lebender/geschiedener Ehegatte sind gleichrangig (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Nr. 11, der Ehegatte die Sätze wie zu Nr. 15. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2
24.2 Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten
24.2.1 Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1:1:1.
24.2.2 Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,6:3,6:2,8
24.2.3 Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden: Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach Nr. 15 zu errechnen, wobei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.
Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) ist die Verteilungsmasse im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge nach Nrn. 23.2.2 und 23.2.3 aufzuteilen.
Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.
24.3 Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten und minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder
Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Nr. 11, die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 24.2.1 und 24.2.2 nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2
24.4 Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten
Bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten (§ 1582 BGB) ist dessen Unterhaltsbedarf nach den in Nr. 24.1 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Bei Vorhandensein minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder neben dem geschiedenen und dem zweiten Ehegatten gilt der in § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete Gleichrang aller Kinder mit dem Ehegatten nur für den nach § 1582 BGB vorrangig geschiedenen, nicht auch für den nachrangigen zweiten Ehegatten. Gleichrang aller Kinder mit dem zweiten Ehegatten ist nur dann anzunehmen, wenn der geschiedene Ehegatte keine Unterhaltsansprüche hat oder stellt
24.5 Zusammentreffen von Ansprüchen mit bereits titulierten Ansprüchen
Soweit Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter bereits tituliert sind, ist die Rechtslage in der Regel wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen. Der Verpflichtete / Berechtigte ist auf eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu verweisen




25. Ost-West-Fälle


Ziffer 25 entspricht unserer Ziffer 24

















http://www.hefam.de/koll/synB200503.html