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Gegenüberstellung der Richtlinien der Oberlandesgerichte Frankfurt, Berlin (Kammergericht), Celle, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Köln und der Süddeutschen Leitlinien

(Ausgehend von den Richtlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt sind nur wesentliche Abweichungen  wobei es sich im Ergebnis aber auch nur um andere Formulierungen handeln kann- aufgeführt)




Ziffern der Unterhaltsrichtlinien

Frankfurt

Berlin

Celle

Düsseldorf

Hamburg

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen


Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen


Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie, ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen

1 Geldeinnahmen






1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen


Kalenderjahrbezug fehlt

Kalenderjahrbezug fehlt


Kalenderjahrbezug fehlt

1.2 unregelmäßiges Einkommen


.... Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind in der Regel monatlich mit dem mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

.... Einmalige Zahlungen sind in der Regel so aufzuteilen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten bleibt



1.3 Überstunden


Keine Regelung für Nebentätigkeiten
Ohne Erweiterung für Mindestkindesunterhalt

Keine Regelung für Nebentätigkeiten
Ohne Erweiterung für Mindestkindesunterhalt

Keine Regelung für Nebentätigkeiten

Keine Regelung für Nebentätigkeiten
Ohne Erweiterung für Mindestkindesunterhalt

1.4 Spesen und Auslösungen


Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit


Keine Darlegungsregel

Keine Darlegungsregel

.... Anstatt auf den Gewinn, kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen . Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.

... Anstatt auf den Gewinn, kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Lineare Abschreibungen werden in der Regel anerkannt.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen


Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt.

Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt

.... Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.
Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5. Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.

Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt.

1.7 Steuererstattungen


.... Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.

.... und Steuernachzahlungen ....
.... Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

.... bei Selbstständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).

Steuerzahlungen oder ....

1.8 Sonstige Einnahmen


Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.


Nicht geregelt


2. Sozialleistungen






2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld


Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen


sind Einkommen.


2.2 Arbeitslosenhilfe




oder noch übergehen kann.


2.3 Wohngeld


Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.




2.4 Bafög-Leistungen


.... Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.




2.5 Erziehungsgeld






2.6 Unfall- und Versorgungsrenten




Kein Hinweis auf § 1610a BGB

Kein Hinweis auf § 1610a BGB

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.






2.8 Pflegegeld






2.9 Grundsicherungsgesetz beim Verwandtenunterhalt


Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG)

2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss




...., wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsüberganges (vgl. § 91 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 uns 2 BSG) –insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde


2.12 Leistungen nach den Vermögens-bildungsgesetzen


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

3. Kindergeld




....; Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§65 EstG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981, 28,29).


4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers






5. Wohnwert


Keine explizite Untergrenze

Keine explizite Untergrenze

Der Wohnwert durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung des staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und  lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
Keine explizite Untergrenze

Keine explizite Untergrenze

6. Haushaltsführung


200 bis 550 EUR

Kein Betrag


Kein Betrag

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit






8. Freiwillige Zuwendungen Dritter






9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion


.... Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen



9.1.1 Bei Arbeitslosigkeit sind über Meldung eine beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen.
9.1.2 Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.
9.2 bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.
9.3 Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.
9.4 Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es, ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe, durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen.

10. Bereinigung des Einkommens






10.1 Steuern und Vorsorge-aufwendungen


Verpflichtung Steuervorteile in zumutbaren Rahmen zu nutzen nicht erwähnt.


.... zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Steuerzahlungen und  nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbstständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


10.2 Berufsbedingte Aufwendungen


Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen


Keine Regelung


10.2.1 Pauschale / konkrete Aufwendungen


Pauschale von 5% -mindestens 50 EUR bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich- des Nettoeinkommens


Verweis auf Anm. A.3 der Düsseldorfer Tabelle
5%-Pauschale aber mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR

Keine Pauschale

10.2.2 Fahrtkosten


Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher verkehrsmittel können notwendige Kosten der Berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskoten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.

.... Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen KM-Kosten.
Keine Regelung für hohe Fahrleistung
Keine grundsätzliche Vorrangigkeit der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Keine Regelung für hohe Fahrleistungen
Keine grundsätzliche Vorrangigkeit der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel

Keine grundsätzliche Vorrangigkeit der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Bei langen Fahrtstrecken kann nach unten abgewichen werden.

10.2.3 Ausbildungsaufwand


Keine Pauschale

Keine Regelung

Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils in der Regel Mehrbedarf in Höhe von 85 EUR monatlich abziehbar
Ansonsten wie 10.2.1

Keine Pauschale

10.3 Kinderbetreuung


Keine Regelung für Mehrbelastung

Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus

Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus

Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus

10.4 Schulden


Keine Regelung für fiktives Einkommen

Keine Regelung für fiktives Einkommen

Keine Regelung für fiktives Einkommen
Keine Regelung für eheprägende Schulden

Keine Regelung für fiktives Einkommen

10.5 Unterhaltsleistungen


Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Ziff. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

Ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1). Dabei ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.

10.6 Vermögensbildung



Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien)

Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien)

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmersparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien)

Kindesunterhalt






11. Bemessungs-grundlage (Tabellenunterhalt)




Bedarfskontrollbetrag findet Anwendung


11.1 Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge


.... Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

.... Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

Keine Regelung für den Fall, dass derartige zu zahlen sind.

.... Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Eingruppierung


Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1

Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1
Bedarfskontrollbeträge finden Anwendung

Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten (einschließlich des Ehegatten) gegebenenfalls Herabstufung bis in die unterste Gruppe
Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1

Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1
.... In jedem Fall wird  gegebenenfalls auch uner Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge- darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

12 Minderjährige Kinder






12.1 Betreuungs- / Barunterhalt


Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist falls sie nicht im Beitrittsgebiet leben, der Düsseldorfer Tabelle – falls sie im Beitrittsgebiet leben der Berliner Tabelle zu entnehmen.
Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III „ BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Ehegatten und (und nicht oder wie bei uns Ziffer 12.3) dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistungen des Barunterhalts gefährdet.


12.2 Einkommen des Kindes




Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.


12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil


Zum Teil unter Ziffer 12.1


Zum Teil unter Ziffer 12.1

Keine Regelung für Barunterhaltspflicht des Betreuenden

12.4 Zusatzbedarf






13 Volljährige Kinder






13.1 Bedarf


Keine Regelung




13.1.1 ohne eigenen Hausstand


Es gilt die 3. Altersgruppe – Keine Erhöhung nach 11.2 betreffend des zusammengerechneten Einkommens
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat

Keine Regelung bzgl. etwaiger Höherstufung
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat

Unter Ziff. 13.1
Keine Höhergruppierung im Hinblick auf das zusammengerechnete Einkommen nach Anm. 1 der Düsseldorfer Tabelle
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat

Keine Erhöhung nach 11.2 betreffend des zusammengerechneten Einkommens
Keine Regelung, wenn Kind Einkommen hat

13.1.2 mit eigenem Hausstand


555 EUR für Beitrittsgebiet
Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4800 EUR monatlich übersteigt.
Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.


Unter Ziff. 13.1
Ob bei erhöhtem Bedarf Abweichung möglich, ist nicht geregelt.


13.2 Einkommen des Kindes


Keine Reglung für unzumutbare Einkünfte
Regelbedarf umfasst ausbildungsbedingte Aufwendungen




13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht- / Haftungsanteil


Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-) Bedarf ( R ) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1+N2) abzüglich 2000 (= 1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs.2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleich gestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn nicht das einkommen eines Elternteils bedeutend höher ist als das des anderen Elternteils.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-) Bedarf ( R ) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1+N2) abzüglich 2000 (= 1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 – 1000) x R : (N1 + N2 – 2000).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes






Ehegattenunterhalt






15. Unterhaltsbedarf


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen


Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.
Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen jedoch als prägend (BGH FamRZ 2001, 986; 2003, 518).

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-) Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung wird das erzielte oder erzielbare (Mehr-)einkommen in der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes einer bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmenden Haushaltstätigkeit angesehen. Ebenso können geldwerte einem neuen Partner gegenüber erbrachte Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen werden.
Auch eine Rente kann als Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit berücksichtigt werden. Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus (Nr. 5) setzen sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses fort. Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10) vorab der Tabellenbetrag der Kinder abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer Tabelle (Vorwegabzug Kindesunterhalt nur wenn ehelichen Lebensverhältnis geprägt Führt Vorwegabzug zu Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 22.1.2003 (FamRZ 2003, S. 363 ff.) zu ermitteln (=Ziffer 23.1 Abs. 2 unserer Richtlinien)) Bezug genommen. Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit bestimmt haben. Wegen des denkbaren Abzugs von Kinderbetreuungskosten, eines Betreuungsbonus sowie von Schulden wird auf Nr. 10.3 und 10.4 Bezug genommen.

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-) Einkommen als prägendes Surrogat für die Haushaltsführung (BGH FamRZ 2001, 986).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus


Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.
Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt.

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden.
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wir sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Ziff. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt. Dieses Missverhältnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn beim Ehegatten die Beträge gemäß Ziff. 22.1 unterschritten sind.

Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ggf. der Bertreuungskosten, eines Betreuungsbonus und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.
Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte sowie ½ der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie ½ des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf)

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wir sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag ohne Berücksichtigung des Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Ziff. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung


Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf


Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind dies von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist. Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keine Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet. Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind dies von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5 Trennungs-bedingter Mehrbedarf


Kann grundsätzlich berücksichtigt werden.

Kann grundsätzlich berücksichtigt werden.

Kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

kann –ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO- hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden.

16. Bedürftigkeit


.... Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.


Hinweis auf § 1577 Abs. 2 BGB


17. Erwerbsoblie-genheit






17.1 Bei Kinderbetreuung



Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht 8 Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im Allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Von dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrer Kinder abgewichen werden.


17.2 Bei Trennungs-unterhalt


Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.




Weitere Unterhalts-ansprüche






18. Ansprüche aus § 1615l


Bedarf mindestens 730 EUR – Beitrittsgebiet 675 EUR

Keine Regelung

Bedarf mindestens 730 EUR bei Erwerbstätigkeit 840 EUR
beabsichtigt: 760 EUR / 880 EUR

Bedarf mindestens 730 EUR bei Erwerbstätigkeit 840 EUR

19. Elternunterhalt


Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

Keine Regelung

Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden, das mit 730 EUR in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ( z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen.

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9)

20. Lebenspartner-schaft




Hinweis auf §§ 12, 16 LpartG

Hinweis auf §§ 12, 16 LpartG

Leistungsfähigkeit und Mangelfall






21. Selbstbehalt






21.1 Grundsatz






21.2 Notwendiger Selbstbehalt


Beitrittsgebiet:
Nichterwerbstätiger 675 EUR
Erwerbstätiger 775 EUR
West:
Nichterwerbstätiger 730 EUR
Erwerbstätiger 840 EUR
Keine Aufteilung Wohn- und Lebensbedarf

840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw)
Keine Aufteilung in Wohn- und Lebensbedarf

Gilt auch für nachehelichen Unterhalt
zur Zeit 730 EUR (N.Erw.) und 840 EUR (Erw.)
beabsichtigt:
760 EUR für N.Erw. und 880 EUR für Erw.

840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw)

21.3 Angemessener Selbstbehalt




Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.


21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern


Beitrittsgebiet
Erwerbstätiger 925 EUR
Nichterwerbstätiger 825 EUR
West:
Erwerbstätiger 1000 EUR
Nichterwerbstätiger 890 EUR
Keine Aufteilung Wohn- und Lebensbedarf

Keine Aufteilung in Wohn- und Lebensbedarf

Nicht erwähnt, dass dieser Selbstbehalt auch gegenüber Enkel gelten würde.

Zur Zeit 1000 EUR

beabsichtigt: 1050 EUR und für nichteheliche Mutter 965 EUR für Erw. und 905 EUR für N.Erw.


21.3.2 Elternunterhalt


Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1250 EUR, falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, 1155 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.

Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt zumindest 1250 EUR (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698 und NJW 2003, 1660).

Zur Zeit 1250 EUR

beabsichtigt 1310 EUR


21.4 Eheangemesse-ner Selbstbehalt


Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte dem erwerbstätig Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen.

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Ziffer 15) zuzüglich Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen.
Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). In der Regel kann ihm ein Selbstbehalt in Höhe von 920 EUR belassen bleiben.

Kein Hinweis auf großen Selbstbehalt

.... Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB. Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

21.4.1 beim Kindesunterhalt


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

21.4.2 Wohnanteile


Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

Keine Regelung

21.5

Nicht vorhanden

Reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen zu belassen:
Erw. 950 EUR
N.Erw. 840 EUR
Im Beitrittsgebiet:
Erw. 880 EUR
N.Erw. 775 EUR

Anpassung des Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Ziff. 22).
21.5.2 nicht belegt

Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner können eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten




Der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB und beträgt in der Regel die Hälfte der anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten, er beträgt mindestens.


22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder


Beitrittsgebiet:
Erw. 565 EUR
N.Erw. 495 EUR
Ansonsten
Erw. 615 EUR
N.Erw 535 EUR

Erw. 615 EUR
N.Erw 535 EUR

Zur Zeit: Erw. 616 EUR
N.Erw. 535 EUR
Beabsichtigt:
Erw- 650 EUR
N.Erw. 560 EUR

Erw. 615 EUR
N.Erw 535 EUR

22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615l


(Beitrittsgebiet 690)


Zur Zeit: 750 EUR
Beabsichtigt: 790 EUR


22.3 Elternunterhalt


Beitrittsgebiet 880 EUR ansonsten 950 EUR

Keine Aufteilung des Familienbedarfs nach Wohn- und Lebensbedarf




Keine Aufteilung des Familienbedarfs nach Wohn- und Lebensbedarf

Zur Zeit: 950 EUR
Beabsichtigt: 1000 EUR


23 Mangelfall






23.1 Grundsatz


Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche (Zahlbeträge) der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander (BGH, Urteil vom 22. Januar 2003, FamRZ 2003, 363) sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrundezulegen:

Ein verschärfter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (BGH, FamRZ 2003, 363, 366).
Bei der Feststellung eines Mangelfalles entsprechen diese Unterhaltslasten
-für minderjährige oder diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellte Kinder den Zahlbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes sowie
-für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten seinem jeweiligen Restbedarf (Ziff. 15, 16).

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

.... Die Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung des Zahlbetrages nach Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.
.... Dieses Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei N.Erw. von 535 EUR, bei Erw. von 615 EUR unterschritten ist.

23.2 Einsatzbeträge






23.2.1 minderjährige Kinder


135% der Regelbeträge; für privilegierte volljährige Kinder ein Betrag von 135% des Regelbetrages für die dritte Altersstufe. Sind nur Unterhaltsansprüche von Kindern zu berechnen, können die Tabellenbeträge angesetzt werden.



Bei minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte beteiligt ist, nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle.

23.2.2 getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten


Lebt der Unterhaltspflichtige im Beitrittsgebiet:
775 EUR für Erw.
675 EUR für N.Erw.
Lebt der Pflichtige nicht im Beitrittsgebiet:
840 EUR für Erw.
730 für N.Erw.

Wie Ziffer 21.2

Zur Zeit: Erw. 840 EUR
N.Erw. 730 EUR
Beabsichtigt:
Erw. 880 EUR
N.Erw. 760 EUR

840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw)

23.2.3 mit Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten


Lebt der Unterhaltpflichtige im Beitrittsgebiet:
565 EUR beim Erw.
495 EUR beim N.Erw.
Lebt der Unterhaltspflichtige nicht im Beitrittsgebiet:
615 EUR beim Erw.
535 EUR beim N.Erw.
Nicht erwähnt, dass anrechenbares Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen ist.

Wie Ziffer 22.1

Zur Zeit: Erw. 615 EUR
N.Erw. 535 EUR

Beabsichtigt:

Erw. 650 EUR
N.Erw. 560 EUR

N.Erw. von 535 EUR, bei Erw. von 615 EUR

23.3 Berechnung


Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst (zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehaltes –gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote- gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu erteilen.

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts der Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a II BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:
Vhs = V : S x 100
Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz. Für die Titel nach § 1612a I BGB ist der hier ermittelte Vomhundertsatz mit 1,35 zu multiplizieren.
Vhs = Vomhundertsatz
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
Angemessenheitsüberprüfung als Ziffer 23.5

.... Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (vgl. BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Angemessenheitsüberprüfung als Ziffer 23.5

Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:
K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Einsatzbetrag. Ist für minderjährige Kinder eine Unterhaltsfestsetzung nach § 1612a I BGB als Vomhundertsatz beantragt, so ist K mit 1,35 zu multiplizieren.

23.4 Kindergeldver-rechnung






23.5

Ziffer nicht vorhanden


Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarfssätzen liegt (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 366). (vgl. bei uns Ziffer 23.3)


Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, gegebenenfalls durch unterschiedliche Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Kindern und Ehegatten. (bei uns Ziffer 23.3)

Sonstiges






24. Rundung






25. Ost-West-Fälle


Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet lebenden minderjährigen Kindern richtet sich nach der „Berliner Tabelle“. Der Unterhaltsbedarf anderer im Beitrittsgebiet lebender Berechtigter sowie der Selbstbehalt von im Beitrittsgebiet lebenden Schuldnern ergibt sich aus der Tabelle im Anhang III.



















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