Gegenüberstellung der Richtlinien der Oberlandesgerichte Frankfurt, Berlin (Kammergericht), Celle, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Köln und der Süddeutschen Leitlinien
(Ausgehend von den Richtlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt sind nur wesentliche Abweichungen wobei es sich im Ergebnis aber auch nur um andere Formulierungen handeln kann- aufgeführt)
Ziffern der Unterhaltsrichtlinien |
Frankfurt |
Berlin |
Celle |
Düsseldorf |
Hamburg |
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen |
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Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen |
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen |
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Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie, ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen |
1 Geldeinnahmen |
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1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen |
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Kalenderjahrbezug fehlt |
Kalenderjahrbezug fehlt |
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Kalenderjahrbezug fehlt |
1.2 unregelmäßiges Einkommen |
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.... Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind in der Regel monatlich mit dem mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind. |
.... Einmalige Zahlungen sind in der Regel so aufzuteilen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten bleibt |
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1.3 Überstunden |
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Keine
Regelung für Nebentätigkeiten |
Keine
Regelung für Nebentätigkeiten |
Keine Regelung für Nebentätigkeiten |
Keine
Regelung für Nebentätigkeiten |
1.4 Spesen und Auslösungen |
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Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden. |
Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt. |
Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten. |
Ersatz von Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden. |
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit |
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Keine Darlegungsregel |
Keine Darlegungsregel |
....
Anstatt auf den Gewinn, kann ausnahmsweise auf die Entnahmen
abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine
zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der
Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines
Vermögens verpflichtet ist. |
...
Anstatt auf den Gewinn, kann ausnahmsweise auf die Entnahmen
abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine
zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der
Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines
Vermögens verpflichtet ist. |
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen |
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Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt. |
Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt |
....
Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der
zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden. |
Notwendige Instandhaltungsrücklagen nicht explizit aufgeführt. |
1.7 Steuererstattungen |
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.... Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist. |
....
und Steuernachzahlungen .... |
.... bei Selbstständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). |
Steuerzahlungen oder .... |
1.8 Sonstige Einnahmen |
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Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist. |
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Nicht geregelt |
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2. Sozialleistungen |
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2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld |
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Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen |
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sind Einkommen. |
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2.2 Arbeitslosenhilfe |
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oder noch übergehen kann. |
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2.3 Wohngeld |
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Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln. |
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2.4 Bafög-Leistungen |
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.... Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden. |
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2.5 Erziehungsgeld |
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2.6 Unfall- und Versorgungsrenten |
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Kein Hinweis auf § 1610a BGB |
Kein Hinweis auf § 1610a BGB |
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä. |
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2.8 Pflegegeld |
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2.9 Grundsicherungsgesetz beim Verwandtenunterhalt |
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Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG) |
Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG) |
Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG) |
Nur zwischen Verwandten und nicht zwischen Ehegatten (Hinweis auf GSiG) |
2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss |
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...., wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsüberganges (vgl. § 91 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 uns 2 BSG) –insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde |
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2.12 Leistungen nach den Vermögens-bildungsgesetzen |
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Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
3. Kindergeld |
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....; Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§65 EstG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981, 28,29). |
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4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers |
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5. Wohnwert |
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Keine explizite Untergrenze |
Keine explizite Untergrenze |
Der
Wohnwert durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu
behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
unter Berücksichtigung des staatlichen Eigenheimförderung
durch die allgemeinen Grundstückskosten und lasten,
durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556
BGB umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben
den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden
können, ist eine Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist vom
vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist,
die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete
angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies
kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in
Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
Keine explizite Untergrenze |
6. Haushaltsführung |
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200 bis 550 EUR |
Kein Betrag |
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Kein Betrag |
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter |
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9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion |
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.... Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen |
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9.1.1
Bei Arbeitslosigkeit sind über Meldung eine beim Arbeitsamt
oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige
Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu
belegen. |
10. Bereinigung des Einkommens |
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10.1 Steuern und Vorsorge-aufwendungen |
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Verpflichtung Steuervorteile in zumutbaren Rahmen zu nutzen nicht erwähnt. |
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.... zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Steuerzahlungen und nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbstständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. |
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10.2 Berufsbedingte Aufwendungen |
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Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen |
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Keine Regelung |
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10.2.1 Pauschale / konkrete Aufwendungen |
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Pauschale von 5% -mindestens 50 EUR bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich- des Nettoeinkommens |
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Verweis
auf Anm. A.3 der Düsseldorfer Tabelle |
Keine Pauschale |
10.2.2 Fahrtkosten |
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Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher verkehrsmittel können notwendige Kosten der Berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskoten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. |
....
Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen
Kredit berücksichtigt, so verringern sich die
anrechnungsfähigen KM-Kosten. |
Keine
Regelung für hohe Fahrleistungen |
Keine
grundsätzliche Vorrangigkeit der Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel |
10.2.3 Ausbildungsaufwand |
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Keine Pauschale |
Keine Regelung |
Lebt
das Kind im Haushalt eines Elternteils in der Regel Mehrbedarf in
Höhe von 85 EUR monatlich abziehbar |
Keine Pauschale |
10.3 Kinderbetreuung |
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Keine Regelung für Mehrbelastung |
Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus |
Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus |
Kein Betrag für zusätzlichen Kinderbetreuungsbonus |
10.4 Schulden |
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Keine Regelung für fiktives Einkommen |
Keine Regelung für fiktives Einkommen |
Keine
Regelung für fiktives Einkommen |
Keine Regelung für fiktives Einkommen |
10.5 Unterhaltsleistungen |
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Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden. |
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Ziff. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden. |
Ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1). Dabei ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden. |
Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen. |
10.6 Vermögensbildung |
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Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien) |
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien) |
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmersparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen. (= Ziffer 2.12 unserer Richtlinien) |
Kindesunterhalt |
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11. Bemessungs-grundlage (Tabellenunterhalt) |
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Bedarfskontrollbetrag findet Anwendung |
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11.1 Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge |
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.... Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen. |
.... Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. |
Keine Regelung für den Fall, dass derartige zu zahlen sind. |
.... Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. |
11.2 Eingruppierung |
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Keine ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind und auch keine für die Einkommensgruppe 1 |
Keine
ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur
gegenüber einem Kind und auch keine für die
Einkommensgruppe 1 |
Zur
Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten (einschließlich
des Ehegatten) gegebenenfalls Herabstufung bis in die unterste
Gruppe |
Keine
ausdrückliche Regelung für Unterhaltspflicht nur
gegenüber einem Kind und auch keine für die
Einkommensgruppe 1 |
12 Minderjährige Kinder |
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12.1 Betreuungs- / Barunterhalt |
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Der
Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach
ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des
Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist falls sie nicht
im Beitrittsgebiet leben, der Düsseldorfer Tabelle –
falls sie im Beitrittsgebiet leben der Berliner Tabelle zu
entnehmen. |
Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III „ BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. |
Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Ehegatten und (und nicht oder wie bei uns Ziffer 12.3) dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistungen des Barunterhalts gefährdet. |
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12.2 Einkommen des Kindes |
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Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute. |
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12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil |
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Zum Teil unter Ziffer 12.1 |
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Zum Teil unter Ziffer 12.1 |
Keine Regelung für Barunterhaltspflicht des Betreuenden |
12.4 Zusatzbedarf |
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13 Volljährige Kinder |
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13.1 Bedarf |
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Keine Regelung |
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13.1.1 ohne eigenen Hausstand |
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Es
gilt die 3. Altersgruppe – Keine Erhöhung nach 11.2
betreffend des zusammengerechneten Einkommens |
Keine
Regelung bzgl. etwaiger Höherstufung |
Unter
Ziff. 13.1 |
Keine
Erhöhung nach 11.2 betreffend des zusammengerechneten
Einkommens |
13.1.2 mit eigenem Hausstand |
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555
EUR für Beitrittsgebiet |
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Unter
Ziff. 13.1 |
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13.2 Einkommen des Kindes |
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Keine
Reglung für unzumutbare Einkünfte |
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13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht- / Haftungsanteil |
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Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte. |
Bei
anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte
Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln.
Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe
des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen. |
Sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die
Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren
Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu
kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen
Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs.2 der Düsseldorfer
Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleich
gestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs.
1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn nicht das einkommen eines
Elternteils bedeutend höher ist als das des anderen
Elternteils. |
Bei
anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte
Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln.
Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe
des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen. |
14. Verrechnung des Kindergeldes |
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Ehegattenunterhalt |
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15. Unterhaltsbedarf |
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Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen |
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Der
Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, die die ehelichen
Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend
ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem
Einkommen und Vermögen hatten. |
Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-) Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986). |
Der
Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit
diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt
haben. Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender
Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach
Trennung/Scheidung wird das erzielte oder erzielbare
(Mehr-)einkommen in der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen
Wertes einer bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse
mitbestimmenden Haushaltstätigkeit angesehen. Ebenso können
geldwerte einem neuen Partner gegenüber erbrachte
Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren
Haushaltstätigkeit angesehen werden. |
Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-) Einkommen als prägendes Surrogat für die Haushaltsführung (BGH FamRZ 2001, 986). |
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus |
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Für
den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des
Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben.
Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des
erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen
Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur
Erwerbstätigkeit zu erhalten. |
Es
gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen
kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden. |
Der
Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der
Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider
Ehegatten anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht
vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als
Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten
Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen
eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter
Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ggf. der Bertreuungskosten,
eines Betreuungsbonus und berücksichtigungsfähiger
Schulden zu errechnen. |
Es
gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte
nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7
Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen).
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15.3 Konkrete Bedarfsbemessung |
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Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf |
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Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind dies von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. |
Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf. |
Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist. Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keine Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet. Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372). |
Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind dies von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf. |
15.5 Trennungs-bedingter Mehrbedarf |
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Kann grundsätzlich berücksichtigt werden. |
Kann grundsätzlich berücksichtigt werden. |
Kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt. |
kann –ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO- hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden. |
16. Bedürftigkeit |
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.... Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. |
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Hinweis auf § 1577 Abs. 2 BGB |
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17. Erwerbsoblie-genheit |
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17.1 Bei Kinderbetreuung |
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Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt. |
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht 8 Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im Allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Von dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrer Kinder abgewichen werden. |
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17.2 Bei Trennungs-unterhalt |
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Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles. |
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Weitere Unterhalts-ansprüche |
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18. Ansprüche aus § 1615l |
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Bedarf mindestens 730 EUR – Beitrittsgebiet 675 EUR |
Keine Regelung |
Bedarf mindestens 730
EUR bei Erwerbstätigkeit 840 EUR |
Bedarf mindestens 730 EUR bei Erwerbstätigkeit 840 EUR |
19. Elternunterhalt |
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Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). |
Keine Regelung |
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden, das mit 730 EUR in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ( z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen. |
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9) |
20. Lebenspartner-schaft |
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Hinweis auf §§ 12, 16 LpartG |
Hinweis auf §§ 12, 16 LpartG |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall |
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21. Selbstbehalt |
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21.1 Grundsatz |
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21.2 Notwendiger Selbstbehalt |
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Beitrittsgebiet: |
840 EUR (Erw.) und
730 EUR (N.Erw) |
Gilt
auch für nachehelichen Unterhalt |
840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw) |
21.3 Angemessener Selbstbehalt |
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Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten. |
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21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern |
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Beitrittsgebiet |
Keine Aufteilung in Wohn- und Lebensbedarf |
Nicht
erwähnt, dass dieser Selbstbehalt auch gegenüber Enkel
gelten würde. |
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21.3.2 Elternunterhalt |
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Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1250 EUR, falls der Verpflichtete im Beitrittsgebiet lebt, 1155 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht. |
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt zumindest 1250 EUR (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698 und NJW 2003, 1660). |
Zur Zeit 1250 EUR
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21.4 Eheangemesse-ner Selbstbehalt |
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Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte dem erwerbstätig Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. |
Gegenüber
Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene
Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des
Berechtigten (Ziffer 15) zuzüglich Erwerbstätigenbonus
des Unterhaltspflichtigen. |
Kein Hinweis auf großen Selbstbehalt |
.... Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB. Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht. |
21.4.1 beim Kindesunterhalt |
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Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
21.4.2 Wohnanteile |
|
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
Keine Regelung |
21.5 |
Nicht vorhanden |
Reicht
das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten
und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der
Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der
Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB
regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem
Pflichtigen zu belassen: |
Anpassung
des Selbstbehalts |
Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner können eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen. |
Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. |
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten |
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Der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB und beträgt in der Regel die Hälfte der anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten, er beträgt mindestens. |
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22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder |
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Beitrittsgebiet: |
Erw. 615 EUR |
Zur Zeit: Erw. 616
EUR |
Erw. 615 EUR |
22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615l |
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(Beitrittsgebiet 690) |
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Zur Zeit: 750
EUR |
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22.3 Elternunterhalt |
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Beitrittsgebiet 880
EUR ansonsten 950 EUR Keine Aufteilung des Familienbedarfs nach Wohn- und Lebensbedarf |
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Zur Zeit: 950
EUR |
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23 Mangelfall |
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23.1 Grundsatz |
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Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche (Zahlbeträge) der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander (BGH, Urteil vom 22. Januar 2003, FamRZ 2003, 363) sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrundezulegen: |
Ein
verschärfter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
Pflichtigen zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der
gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (BGH,
FamRZ 2003, 363, 366). |
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. |
....
Die Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter
Berücksichtigung des Zahlbetrages nach Kindergeldverrechnung
der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt. |
23.2 Einsatzbeträge |
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23.2.1 minderjährige Kinder |
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135% der Regelbeträge; für privilegierte volljährige Kinder ein Betrag von 135% des Regelbetrages für die dritte Altersstufe. Sind nur Unterhaltsansprüche von Kindern zu berechnen, können die Tabellenbeträge angesetzt werden. |
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Bei minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte beteiligt ist, nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle. |
23.2.2 getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten |
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Lebt
der Unterhaltspflichtige im Beitrittsgebiet: |
Wie Ziffer 21.2 |
Zur Zeit: Erw. 840
EUR |
840 EUR (Erw.) und 730 EUR (N.Erw) |
23.2.3 mit Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten |
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Lebt
der Unterhaltpflichtige im Beitrittsgebiet: |
Wie Ziffer 22.1 |
Zur Zeit: Erw. 615
EUR
Erw. 650 EUR |
N.Erw. von 535 EUR, bei Erw. von 615 EUR |
23.3 Berechnung |
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Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst (zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehaltes –gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote- gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu erteilen. |
Die
nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts der
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig
auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen. |
....
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu
korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne
Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (vgl. BGH Urteil vom
22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.). |
Die
nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer
Unterhaltsansprüche zu verteilen. |
23.4 Kindergeldver-rechnung |
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23.5 |
Ziffer nicht vorhanden |
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Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarfssätzen liegt (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 366). (vgl. bei uns Ziffer 23.3) |
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Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, gegebenenfalls durch unterschiedliche Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Kindern und Ehegatten. (bei uns Ziffer 23.3) |
Sonstiges |
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24. Rundung |
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25. Ost-West-Fälle |
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Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet lebenden minderjährigen Kindern richtet sich nach der „Berliner Tabelle“. Der Unterhaltsbedarf anderer im Beitrittsgebiet lebender Berechtigter sowie der Selbstbehalt von im Beitrittsgebiet lebenden Schuldnern ergibt sich aus der Tabelle im Anhang III. |
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http://www.hefam.de/koll/synA200503.html"