betr. BGH RiZ(R) 7/10 vom 6.10.2011 zur Netzklage

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

der BGH - Dienstgericht des Bundes - hat zwar die Revision der Antragsteller in der sog. Netzklage zurückgewiesen, dabei allerdings auch ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Auflagen des OLG aus der Vorinstanz erfüllt werden. Letzteres ist und bleibt neben den weiteren im Lauf und infolge des Verfahrens erreichten technischen Verbesserungen der Sicherheit insgesamt der Erfolg der Klage. Sämtlichen ursprünglich 6 Antragstellern und den Prozessbevollmächtigten ist seitens der Richterschaft dafür ausdrücklich zu danken.

Der BGH stellt auf Seite 14 auch noch einmal ausdrücklich fest (und allein das ist schon wertvoll, weil es lange streitig war), dass die Administration unseres EDV-Netzes die Möglichkeit eröffnet zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente, "etwa zur systematischen Suche, Einsichtnahme, Kopie, Bearbeitung und Weiterleitung" (!) , meint aber, das gebe den Richtern "vernünftigerweise" (?!) keine Veranlassung damit zu rechnen, dass ihre Dokumente von Dritten zur inhaltlichen Kontrolle im Kernbereich der Rechtsprechung genutzt werden. Darüber möge sich jeder Leser selbst so seine Gedanken machen, ebenso darüber, dass der BGH in der Reihe der von ihm nicht zu prüfenden Artikel des GG auf Seite 11 auch Art. 97 aufführt, der die von ihm jedenfalls und insbesondere zu prüfende Einhaltung der richterlichen Unabhängigkeit beinhaltet.

Ob nun noch die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden wird, wird derzeit geprüft und bleibt abzuwarten.

Da aber die Frage der organisatorischen SelbstÃndigkeit der Gerichte (Art. 20, 92 GG) ausdrücklich nicht vom BGH geprüft wurde, sind die diesbezüglichen Einwände, dass die derzeitige "Netzadministration durch den Finanzminister" diesen Grundsätzen widerspricht (PrVerfGH NW Bertrams, DRiZ 2010, 248 ff.; Schwamb, NRV Hessen-Infos 2005, 3 ff., und 2010, 24 ff.) mit dieser Entscheidung definitiv nicht ausgeräumt.

Viele Grüsse

Werner Schwamb