BetrAV 4/2010: Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich:
Was bleibt für das neue Recht von Bedeutung, was ist überholt?

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

mit Genehmigung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. darf ich in dieser Mailingliste und in der hefam-Chronik meinen Beitrag aus der Zeitschrift BetrAV 4/2010 vom 15.06.2010 zur Kenntnis geben. Das gesamte Heft ist derzeit zum Probelesen unter http://www.aba-online.de/seiten/ abrufbar.

An zwei Stellen des Aufsatzes gibt es bereits wieder Aktualisierungen, die bis Redaktionsschluss des Heftes nicht mehr berücksichtigt werden konnten:

Zu Fußnote 10 kann jetzt zu der dort zitierten - dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.01.2010 widersprechenden - Auffassung des OLG Karlsruhe auch noch hinzugefügt werden: OLG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010, mit einer zustimmenden Besprechung von mir in FamFR 11/2010, Seite 252 (Anwendung neuen Rechts auf alle am 01.09.2009 abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich).

Ferner kann zu Fußnote 14 ergänzt werden, dass zu der streitigen Frage, ob für die gesetzliche Rentenversicherung die Geringfügigkeitsgrenze für Renten (dazu Zitate in Fn. 14) oder für Kapital nach § 18 VersAusglG gilt, nunmehr Gutdeutsch in FamRZ 12/2010, S. 949 f., u. a. unter Bezug auf OLG Celle, FamRZ 12/2010, 979, die Gegenposition (Kapitalwert maßgeblich) vertritt. Schließlich ergänze ich noch, dass mein Hinweis auf das Übergangsrecht beim Rentner-/Pensionärsprivileg für die Landes- und Kommunalbeamten derzeit (noch) nicht gilt und verweise insoweit auf Voucko-Glockner/Vogts, die sich in FamRZ 12/2010, 950 mit den speziellen landesrechtlichen Aspekten und den insioweit noch anstehenden Gesetzesänderungen auf Länderebene befassen.

Viele Grüße
Werner Schwamb