Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das im Anhang übersandte - noch nicht rechtskräftige - Urteil ist ein wichtiger Teilerfolg, auch wenn der DGH der Auffassung (u. a. Bertrams NWVBl. 2007, 205 ff., 209), dass die Administration des Netzes für die Rechtsprechung durch die der Dienstaufsicht des Finanzministers unterstehende HZD generell unzulässig ist, nicht gefolgt ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH angerufen wird.
Viele Grüße
Werner Schwamb
Anlage:
Hess. DGH 4/08 vom 20.04.2010