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Anmerkung Schwamb vom 13.02.2009 zum VAStrRefG:

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

mit der heute im Bundestag verabschiedeten Fassung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs sind (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates) noch einmal wesentliche Änderungen des zuletzt bekannten Gesetzentwurfs eingetreten.

Besonders erfreulich ist, dass nach der Rechtsausschusssitzung wesentliche Kritikpunkte ausgeräumt worden sind, besonders beim Ausschluss wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) und vor allem beim Übergangsrecht (§ 48 VersAusglG u.a.). Hier ist wesentlichen Bedenken Rechnung getragen worden, indem nun Abtrennung, Aussetzung und Ruhen ins neue Recht führen und zusätzlich bisherige Definitionswidersprüche ausgeräumt worden sind. In der Begründung ist auch klargestellt, dass mit Abtrennung diejenige nach § 628 ZPO (künftig § 140 FamFG) gemeint ist, so dass "faktische Abtrennungen" allein durch Rechtsmitteleinlegung nicht gemeint sind. Beseitigt wurde auch noch die bisherige Problematik des Restverbundes bei Abtrennung mehrerer Folgesachen (vgl. zu allen diesen Punkten merine schriftliche Stellungnahme vom 28.11.2008 an den Rechtsausschuss, noch zu finden in der hefam-Chronik unter dem 03.12.2008). Zwar hat man damit aus den aufgezeigten Problemen nicht die am weitesten gehende Konsequenz gezogen, das neue Recht auch für Altfälle bereits am 1.9.2009 in Kraft zu setzen, aber die Übergangsfrist ist für die erste Instanz nun denkbar kurz und reicht dort nur noch bis 31.08.2010 !

Was den generellen Ausschluss des VA angeht, ist man wieder von der zweijährigen zur dreijährigen Ehe zurückgekehrt, hat dafür aber ein Antragsrecht eingeführt. Das wird sicher ein geteiltes Echo finden, ist aber nach meiner Auffassung sinnvoll.

Enttäuschend ist dagegen, dass die Regelung des Unterhaltsprivilegs in § 33 VersAusglG keine Veränderung mehr erfahren hat.

Es muss also künftig tatsächlich ein fiktiver Unterhaltsprozess im VA-Verfahren abgewickelt werden in diesen hoffentlich nur selten auftretenden Fällen.

Last not least finde ich es besonders bemerkenswert, dass auch beim Rentner- und Pensionärsprivileg doch noch eine Verbesserung erzielt werden konnte und jedenfalls die Kritik gefruchtet hat, dass der Wegfall nicht entweder vom Datum der Entscheidung (bei den Pensionären) oder der Rechtskraft der Entscheidung (bei den Rentnern) abhängig gemacht werden durfte (Seite 13 meiner o. g. Stellungnahme an den Rechtsausschuss). Jetzt ist immerhin - außer natürlich dem Renten- bzw. Versorgungsbezug - einheitlich die Einleitung des Verfahrens vor dem 1.9. entscheidend !

So viel als erste Anmerkung!

Freundliche Grüße

Werner Schwamb