Liebe Kolleginnen und Kollegen,

da vielleicht doch nicht jeder gleich im Internet nach dem in der Tat sehr umfangreichen Referentenentwurf suchen möchte, die Diskussion über die "Scheidung-light" aber schon im vollen Gange ist, habe ich jetzt nur die Seite mit dem § 143 FGG-E doch mal für alle angehängt.

Bei aller im Einzelnen sicher noch erforderlichen Kritik möchte ich jedoch bezüglich dieses § 143 FGG-E vorsichtig Kritik an der Kritik anmelden, wenn missverständlich von der "Scheidung beim Notar" oder der "Scheidung durch den Notar" gesprochen wird. Es ist nämlich ein Erfolg der Diskussion der letzten Monate, dass (entgegen einiger damit noch unzufriedener Koalitionäre der Union) die Scheidung beim/durch den Notar mit diesem Entwurf vom Tisch zu sein scheint. Die vereinfachte Scheidung findet nämlich weiter beim und durch das Gericht statt, und nur der Anwaltszwang soll für die Verfahren beseitigt werden, in denen kinderlose Ehepaare die Scheidungsfolgen beim Notar geregelt haben. In solchen Verfahren - und nur in solchen - hat sich auch bisher die anwaltliche Tätigkeit (meistens nur eines Anwalts) darauf beschränkt, den Scheidungsantrag einzureichen und diesen im Termin zu stellen. Deswegen erscheint mir dieser Punkt der Reform durchaus vertretbar. Die gerichtliche Kontrolle bleibt aber auch in diesen Fällen entgegen ursprünglicher Absicht erhalten. Der Richter könnte und sollte auch auf Bedenken gegen den Inhalt der notariellen Regelung hinweisen. Die Parteien (künftig heißen sie Beteiligte) können auch über § 143 Abs. 2 und 3 FGG-E noch den Übergang ins normale Verfahren herbeiführen. Man muss das nicht alles gut finden, sollte aber von uns auch den missverständlichen Sprachgebrauch von der scheinbar abgewendeten Gefahr der Einführung einer Scheidung durch/beim Notar vermeiden.

Viele GrÃße

Werner Schwamb

21. Februar 2006

§ 143 FGG-Entwurf