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Koll. Schwamb zur erneuten PKH-Änderung durch die PKH-Bekanntmachung und das Justizkommunikationsgesetz

Thema: Erneute Änderung der PKH-Freibeträge für die Dauer von 3 Monaten !?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ergänzend zur PKH-Bekanntmachung hier noch der zugehörige neue Gesetzestext des
§ 115 ZPO vom 22.3.05. (s. Link in Überschrift, beide Links lassen sich nur lesen und speichern, aber nicht ausdrucken.).

Daraus wird deutlich, dass die Freibeträge für Parteien, Ehegatten u. Lebenspartner und sonstige Personen (Kinder) einfach durch Kürzung des bisherigen Prozentsatzes von 64 % (bzw. 45 %) auf nunmehr 50 % + 10 % (bzw. davon wieder 70 %) "erreicht" worden sind, dh. statt bisher 690 * 64 % = 442 nunmehr 690 * 50% +10% = 380 (bzw. statt bisher 311 nunmehr 380 * 70 % = 266).

Die Änderung des Erwerbstätigenbonus wurde durch Streichung des Verweises auf § 82 Abs. 3 SGB XII und dafür Einfügung von b) unter § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommen.

Grüße

Werner Schwamb

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Was man dort zu lesen bekommt, verschlägt einem allerdings die Sprache (siehe Anlage)!

Da wurde jetzt nicht nur der viel diskutierte Erwerbstätigenbonus in die PKH-Bekanntmachung mit einem Festbetrag neu aufgenommen und auf 173 EUR festgesetzt. So viel, so gut.

Es wurden aber auch die übrigen Abzugsbeträge wieder korrigiert, und zwar deutlich nach unten,

für Partei, Ehegatten und Lebenspartner auf 380 EUR (ggü 442 EUR !)

für jede weitere Person (Kinder) auf nur noch 266 EUR (ggü. 311 EUR).

Wie das jetzt noch mit Hartz IV und dem SGB II u. XII zusammenpasst und vor allem, wie man es den Parteien erklären soll, die nun gegenüber denjenigen, die im ersten Quartal 2005 PKH bekommen haben (und durch § 120 IV S. 1, 2. Halbsatz ZPO gegen eine nachteilige Änderung geschützt sind), deutlich schlechter gestellt werden, ist mir ein Rätsel.

Außerdem verschärft sich damit auch wieder die kürzlich geschilderte, vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.1.2005 offen gelassene Frage, wie mit dem Kindergeld umzugehen ist, weil nun wieder eine große Lücke zwischen dem Freibetrag für Kinder von 266 EUR und den 135 % des Regelbetrags für ältere Kinder besteht, die nicht mehr allein durch den im Regelbetrag enthaltenen, im Rahmen von PKH aber bereits bei den Erwachsenen berücksichtigungsfähigen Abzug für die Wohnkosten ausgefüllt wird, worauf der BGH in den Gründen seiner Entscheidung vom 26.1.2005 aber abgestellt hat. Insoweit verweise ich nochmals auf meinen Beitrag von letzter Woche.

Mit der Bitte, sich an diesem verspäteten Osterei nicht zu verschlucken, mit freundlichen Grüßen

Werner Schwamb