. .
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Serie von Grundsatzentscheidungen des BGH zum Jahresbeginn, die uns im Familenrecht täglich betreffen, reißt z.Z. nicht ab. Die folgende Entscheidung zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei (unbedingter) Klageeinreichung mit PKH-Antrag könnte darüber hinaus auch Auswirkungen auf die bisherige Praxis haben, wonach "in diesem Verfahrensstadium" PKH mit der Begründung verweigert wurde, es gebe keine PKH für das PKH-Prüfungsverfahren. Wenn nämlich bei "unbedingter" Klageeinreichung (und auf diese genaue Unterscheidung kommt es künftig mehr denn je an !) mit verbundenem PKH-Antrag eben nicht "nur" ein PKH-Prüfungsverfahren vorliegt, so kann mit dieser Begründung eigentlich auch PKH (bei im Übrigen entsprechender Erfolgsaussicht der Parteien) nicht mehr versagt werden ?! Von einem zunächst "bloßen" PKH-Antrag kann jedenfalls nach dieser Entscheidung nur noch ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich so kenntlich gemacht wird.
MfG
Werner Schwamb