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Anmerkung zu BGH XII ZB 146/04 vom 9. Februar 2005

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Serie von Grundsatzentscheidungen des BGH zum Jahresbeginn, die uns im Familenrecht täglich betreffen, reißt z.Z. nicht ab. Die folgende Entscheidung zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei (unbedingter) Klageeinreichung mit PKH-Antrag könnte darüber hinaus auch Auswirkungen auf die bisherige Praxis haben, wonach "in diesem Verfahrensstadium" PKH mit der Begründung verweigert wurde, es gebe keine PKH für das PKH-Prüfungsverfahren. Wenn nämlich bei "unbedingter" Klageeinreichung (und auf diese genaue Unterscheidung kommt es künftig mehr denn je an !) mit verbundenem PKH-Antrag eben nicht "nur" ein PKH-Prüfungsverfahren vorliegt, so kann mit dieser Begründung eigentlich auch PKH (bei im Übrigen entsprechender Erfolgsaussicht der Parteien) nicht mehr versagt werden ?! Von einem zunächst "bloßen" PKH-Antrag kann jedenfalls nach dieser Entscheidung nur noch ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich so kenntlich gemacht wird.

MfG
Werner Schwamb