Dienstvereinbarung zwischen
dem Bezirksrichterrat bei dem Oberlandesgericht
und dem Hessischen Ministerium der
Justiz (HMdJ) über die EDV-Ausstattung in den Gerichten und die Inbetriebnahme des
EDV-Netzes im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt
1. Das EDV-Netz mit dem
Betriebssystem „Windows NT 4.0 SP 6“ wird auf der Grundlage des Schreibens des
Staatssekretärs vom 2.10.2002 und den dort genannten Anlagen in der durch diese
Vereinbarung konkretisierten Form in Betrieb genommen.
2. Es steht den Richtern frei,
den Arbeitsplatz-PC als Netz- oder Einzelplatz-PC zu betreiben. Der Netz-PC
kann zur Dokumentenbearbeitung auch ohne physikalische Anbindurig an das
Netzwerk ("offline“) betrieben werden. Der Einzelplatz-PC-Betrieb wird
durch Installation des PC (ohne die technischen Beschränkungen der Netz-PC)
durch die Systembetreuer gewährleistet.
3. Es ist nicht Ziel der
Einführung des EDV-Netzes, der Richterschaft die Schreibarbeit zu übertragen.
4. Die Sicherheitsstandards des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) werden bei der
Netzwerkinstallation und beim Betrieb in den Gerichten gewahrt. Über ggf.
erforderliche Anpassungen kann jederzeit in Verhandlungen eingetreten werden.
5, Das Gericht, bei dem sich ein
Server befindet, ist datenverarbeitende Stelle im Sinne der §§ 2 Abs. 3,4 Abs.
1 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)I welche Daten im Sinne des § 2
Abs. 2 HDSG verwendet. Dies gilt entsprechend für die zentrale Datenhaltung bei
dem Elektronischen Grundbuch und dem Elektronischen Handelsregister
6. Das HMdJ stellt sicher, dass
die mit der Administration des Justiz-Netzes befassten Bediensteten der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur Geheimhaltung justizieller
Daten - auch gegenüber dem grundsätzlich die Dienst- und Fachaufsicht über die
HZD ausübenden Hessischen• Ministerium des Innern und für Sport (HMdluS) -
verpflichtet sind.
7. Durch das System wird weder
automatisch noch auf Veranlassung eine dienstaufsichtlichte Kontrolle des
Arbeits- und Leistungsverhaltens der Richterinnen und Richter durchgeführt.
Weder das HMdJ noch das HMdluS dürfen Zugriff auf die vom Gericht auf dem
Server abgelegten Dateien nehmen. Das Dienst- und Disziplinarrecht bleiben
unberührt.
8. Es ist im Netz eine
persönliche Ablage für jeden Richter eingerichtet, auf die nur er Zugriff haben
darf. Auf diese Ablage „P:/“ darf nur der Netzbeschreibung entsprechend
zugegriffen werden. Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
unberechtigte Zugriffe erkannt und verfolgt werden können. Unberechtigte
Zugriffs müssen im System automatisch protokolliert werden und dem. Inhaber von
"P:/“ offengelegt werden. Hinsichtlich der Besitzübernahme wird auf Seite
9 in der Netzbeschreibung Bezug genommen.
9. Ein Zugriff auf die
persönliche Ablage einschließlich deren Übernahme durch den Administrator ist
nicht ohne Zustimmung des Richters zulässig. Dies gilt gleichermaßen für das
Lesen wie für die Weitergabe von Daten. Der Inhalt der persönlichen Ablage ist
beim Ausscheiden des Richters aus der Behörde, aus dem Dienst oder, wenn die
Aufrechterhaltung des Netzes dies erfordert, nach Zustimmung des Anwenders zu Löschen.
10. Im Netzwerk findet eine
Zugriffsprotokollierung nach dem vom BSI vorgeschlagenen Standard statt. Der
örtliche Richterrat hat im Einvernehmen mit dem örtlichen
Datenschutzbeauftragten das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolle.
11. Bei der Organisation von
Abteilungs- und Gerichtsablagen muss die Rechteverteilung analog zur
Geschäftsverteilung so vorgenommen werden, dass Zuständigkeitsgrenzen
Zugriffsgrenzen sind. Das Hessische Ministerium der Justiz verpflichtet die
Gerichte, die Zugriffsberechtigungen entsprechend zu definieren und offen zu
legen. Alle beteiligten Bediensteten werden in geeigneter Form darüber
unterrichtet, dass die Erteilung unzulässiger Zugriffsberechtigungen sowie
unberechtigte Zugriffe Dienstpflichtverletzungen sind.
12. Sämtliche Daten der
Dokumentenablagen werden ausschließlich auf dem örtlich installierten Server
abgelegt und vor Ort gesichert und aufbewahrt.
13. Zur Sicherung vor
rechtswidrigen Zugriffen auf Rechtsprechungsdaten steht den Richtern eine
Software zur Verschlüsselung von Dokumenten zur Verfügung. Sie wird auf
Anforderung durch die örtlichen Systemadministratoren auf den richterlichen PCs
installiert.
14. Für alle Teilnehmer des
Netzwerkes besteht die Möglichkeit, nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden
MS-Office-Pakets Dokumente auf Disketten zu speichern sowie von Disketten und
CD-ROM einzulesen.
15. Die Einsichtnahme in Daten auf
dem Bildschirm des vom Richter genutzten PCs (remote-Unterstützung) ist nur dem
von der HZD betriebenen „User Support Center“. (USC) und nur mit ausdrücklich
elektronisch erklärter Zustimmung. des Anwenders erlaubt.
16. Die
Server der Gerichte werden werktäglich gesichert. Die. Sicherungsbänder werden
entsprechend der Dienstanweisung im Turnus von höchstens sechs Wochen gelöscht.
Der Zeitpunkt der Sicherung wird vor Ort bekannt gegeben.
17. Der Leiter der Dienststelle kann nicht
Administrator werden und kann keine administrativen Rechte erhalten. Er darf
dies auch nicht zum Zwecke der Dienstaufsicht über Richter durch Weisungen
umgehen.
18. Anlagen: Schreiben des Staatssekretärs vom
2.10.2002 und die dort genannten Anlagen.
19. Auslegungs- und Umsetzungsfragen und ggf.
erforderliche Anpassungen dieser Vereinbarung werden im Wege der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen dem Bezirksrichterrat und dem HMdJ behandelt.
20. Diese Vereinbarung ist befristet bis zum
31.12.2004 Die Geltungsdauer verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie
nicht bis zum 30.9. des laufenden Jahres gekündigt wird.
Wiesbaden, den 12. November 2002
Für den
Bezirksrichterrat Für
das Hessische Ministerium der Justiz
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt
Tiefmann Landau
Vorsitzender
des Bezirksrichterrates Staatssekretär