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Die
Versorgung bei dem im BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist
für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Anwartschafts- und im
Leistungsteil weiterhin als volldynamisch zu behandeln.
| |  | Fundstellen |  | OLGR Saarbrücken 2006, 772-773 (Leitsatz und Gründe) NJW 2006, 3073-3075 (Leitsatz und Gründe) | |  | weitere Fundstellen |  | NJW-Spezial 2006, 443 (red. Leitsatz) | |  | Verfahrensgang |  | vorgehend AG Saarbrücken, 28. April 2005, Az: 41 F 458/98 VA
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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28. April 2005
verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in
Saarbrücken – 41 F 458/98 VA - wird zurückgewiesen.
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2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
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I
. Der am Juli 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am November
1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am November 1977 die Ehe
geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der
Antragsgegnerin am 18. September 1998 zugestellt. Während der Ehezeit
(1. November 1977 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben beide
Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben, die sich nach den erstinstanzlich erteilten Auskünften der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund - weitere Beteiligte) für den Antragsteller auf
368,98 DM und für die Antragsgegnerin auf 1.651,65 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf den 31. August 1998, belaufen haben. Darüber
hinaus hat die Antragsgegnerin Anwartschaften auf eine betriebliche
Altersversorgung beim BVV, Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.,
Berlin (im folgenden: BVV), deren Ehezeitanteil nach dessen
erstinstanzlich erteilter Auskunft vom 4. Januar 1999 eine jährliche
Stammrente in Höhe von 25.669,70 DM und eine Überschussrente in Höhe
von 3.541,92 DM ergibt.
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2
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Durch
Urteil vom 11. September 2002 hat das Familiengericht die Ehe
geschieden (Ziffer I des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich
dahin geregelt, dass es unter Vorbehalt einer Entscheidung über den
Versorgungsausgleich im Übrigen - jeweils bezogen auf den 31. August
1998 - vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 327,91 EUR im Wege des
Splittings und in Höhe von monatlich 44,38 EUR im Wege des erweiterten
Splittings auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA
übertragen hat (Ziffer II des Urteilstenors).
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3
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Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass die Anwartschaften der
Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich
86,80 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG auszugleichen seien, hinsichtlich des danach noch
auszugleichenden Restbetrages von monatlich 460,89 DM bleibe die
Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorbehalten.
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Mit
am 30. April 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller
beantragt, nunmehr abschließend den Versorgungsausgleich dahin zu
regeln, dass die Entrichtung von Beiträgen in die gesetzliche
Rentenversicherung angeordnet wird. Der Antragsteller hat vorgetragen,
dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin auf die betriebliche
Altersversorgung beim BVV volldynamisch seien. Eine Beitragszahlung sei
der Antragsgegnerin zuzumuten, da ihr - insoweit unstreitig - seit
September 1998 monatlich 1.800 DM für die Vermögensbildung zur
Verfügung stünden und sie über weiteres Vermögen verfüge, das nach
ihren Angaben im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beendigung des
Güterstandes einen Wert in Höhe von 228.437,11 DM gehabt habe.
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Die
Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat beantragt, für
die noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorzusehen. Sie hat vorgetragen, dass sie -
insoweit unstreitig - zum 31. Juli 2004 bei der <Bankbezeichnung>
ausgeschieden sei mit der Folge, dass seit dieser Zeit keine weiteren
Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung beim BVV mehr
erworben würden. Diese Anwartschaften seien im Übrigen als statisch
anzusehen, weil die Altersversorgung beim BVV auf einem Deckungskapital
beruhe und Steigerungen nur aus Kapitalerträgen erzielt werden könnten,
die aber wegen der derzeit niedrigen Kapitalmarktzinsen nicht mehr
ausreichend seien. Der Antragsgegnerin sei es auch nicht zuzumuten, die
zum Ausgleich der Anwartschaften erforderlichen Beiträge aufzubringen,
nachdem sie nicht mehr für die <Bankbezeichnung> tätig sei und
Scheidungsfolgekosten in Höhe von 36.665,93 EUR zu tragen habe.
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Das
Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug
genommen wird, angeordnet, dass die Antragsgegnerin auf dem
Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 235,65 EUR, bezogen auf den 31. August 1998,
durch Beitragszahlung in Höhe von 53.955,69 EUR begründet.
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7
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Hiergegen
wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Sie rügt, dass das
Familiengericht die Versorgungsanwartschaften beim BVV nicht als
statisch behandelt habe und verweist darauf, dass auch der BVV selbst
nicht von einer dynamischen Anwartschaft ausgehe. Im Übrigen wiederholt
sie hilfsweise ihre Einwände gegen die Verpflichtung zur Kapitalzahlung.
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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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9
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II
. Die Beschwerde ist gemäß
§§ 621 e Abs. 1 und 3
,
621 Abs. 1 Nr. 6
,
517
,
520 ZPO
zulässig, jedoch nicht begründet.
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10
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Die Entscheidung des Familiengerichts, gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
den Ausgleich der bislang noch nicht ausgeglichenen
Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin beim BVV durch
Beitragszahlung anzuordnen, hält den Beschwerdeangriffen stand.
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11
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Da sich die in dem Scheidungsverbundurteil vom 11. September 2002 noch
nicht bereits im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr.
1 VAHRG ausgeglichenen, einer späteren Entscheidung vorbehaltenen
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin beim BVV
nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten ( §
1 Abs. 3 VAHRG ), kommt - neben dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff BGB - nur noch ein Ausgleich
nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VAHRG in Betracht, sofern, wovon
vorliegend auszugehen ist, der Antragsteller die Voraussetzungen für
eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
noch nicht erfüllt.
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Das Familiengericht hat zutreffend angenommen, dass die Anwartschaften
der Antragsgegnerin beim BVV als volldynamisch anzusehen sind. Dass
diese Versorgung nach ihrer Struktur geeignet ist, die Voraussetzungen
zu erfüllen, unter denen von einer volldynamischen Versorgung
auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 25.
März 1992, dem sich der Senat anschließt, entschieden ( FamRZ 1992,
1051 ); diesbezüglich sind keine Änderungen eingetreten, solche werden
auch nicht geltend gemacht. Somit ist es letztlich allein entscheidend,
ob die Versorgung beim BVV im Anwartschafts- und Leistungsteil mit
hinreichender Sicherheit auch zukünftig in gleicher oder annähernd
gleicher Weise wie die Beamtenversorgung bzw. die gesetzliche
Rentenversicherung angepasst wird, wobei für diese Prognose die
bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann (vgl. BGH,
a.a.O.; BGH, FamRZ 2004, 1474 , m.w.N.). Der Vergleich der
Versorgungsanrechte und Versorgungen beim BVV mit der Beamtenversorgung
und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt folgendes Bild:
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Erhöhung |
BVV |
Beamtenversorgung |
gesetzliche Rentenversicherung |
|
|
|
|
1996 |
2,50 % |
0,00 % |
0,95 % |
1997 |
2,75 % |
1,30 % |
1,65 % |
1998 |
2,75 % |
1,50 % |
0,44 % |
1999 |
2,75 % |
2,80 % |
1,34 % |
2000 |
2,75 % |
0,00 % |
0,60 % |
2001 |
2,75 % |
1,70 % |
1,91 % |
2002 |
3,40 % |
2,10 % |
2,16 % |
2003 |
1,50 % |
1,74 % |
1,04 % |
2004 |
0,00 % |
1,25 % |
0,00 % |
2005 |
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
|
|
|
|
Zusammen: |
21,15 % |
12,39 % |
10,09 % |
|
|
|
|
linearer Durchschnitt nach
BGH, FamRZ 1992, 1051
:
|
|
|
|
|
| 2,12 % |
1,24 % |
1,01% |
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Dieser
Vergleich zeigt, dass in den Jahren 1996 bis 2005 die Steigerungsraten
bei den Anrechten und den Versorgungen beim BVV sogar höher waren, als
in der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran in Zukunft etwas ändern könnte,
sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere reicht der Hinweis
auf die niedrigen Zinsen auf den Kapitalmarkt nicht aus, um
diesbezüglich vernünftige Zweifel begründen zu können, da dieser
Zustand schon seit mehreren Jahren besteht, ohne dass die
Steigerungsraten beim BVV hinter denen in der Beamtenversorgung bzw.
der gesetzlichen Versicherung zurückgeblieben sind. Ebenso wenig genügt
die Erwägung, dass sich die Altersstruktur der Versorgungsempfänger
beim BVV ungünstig entwickle, was zu entsprechend niedrigeren
Anpassungen führe, da dies für die Beamtenversorgung und die
gesetzliche Rentenversicherung in gleicher Weise zutrifft, so dass
trotz dieses Umstandes nicht zu erwarten ist, dass die Wertentwicklung
beim BVV in Zukunft – nennenswert – hinter der der Beamtenversorgung
und der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben wird.
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Nach alledem hat das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung
der Antragsgegnerin zu Recht als volldynamisch angesehen und
entsprechend in den Versorgungsausgleich einbezogen. Eine Änderung
gegenüber der Berechnung des Familiengerichts ergibt sich allerdings
insofern, als zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin zum 31.
Juli 2004 auf Grund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der
<Bankbezeichnung> aus der betrieblichen Altersversorgung beim BVV
ausgeschieden ist und dort keine weiteren zusätzlichen Anwartschaften
mehr erwerben kann (vgl. BGH, FamRZ 1990, 605 , 606). Dies hat
Auswirkungen auf die Bestimmung des Ehezeitanteils, da nicht mehr wie
bisher vom 1. November 2019 als Ende der Betriebszugehörigkeit
ausgegangen werden kann, sondern vom 31. Juli 2004. Außerdem ist der
Ehezeitanteil der Überschussrente nicht durch Hochrechnung bis zur
festen Altersgrenze (bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens
aus der betrieblichen Altersversorgung) zu ermitteln, da die
Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis dahin
erworbene Überschussbeteiligung ist; diese ist daher (unter
Heranziehung von § 1587 a Abs. 5 BGB ) ohne Hochrechnung, allerdings
aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und ehelicher Betriebszugehörigkeit
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ( BGH, FamRZ 1992, 1051 ,
1055, m.w.N.).
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Aus der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass
gebenden Auskunft des BVV vom 12. Januar 2006 (Bl. 149 d.A.) ergibt
sich bei Ausscheiden der Antragsgegnerin zum 1. August 2004 unter
Berücksichtigung der Beitragsfreistellung ab diesem Zeitpunkt eine
monatliche Stammrente in Höhe von 668,29 EUR oder 1.307,06 DM per 1.
November 2019. Der nach Monaten und unter entsprechender Anwendung von
§ 1587 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Ehezeitanteil (vgl. hierzu BGH, FamRZ
2001, 284 , 286) beträgt 67,0241 % (= Betriebszugehörigkeit während der
Ehezeit <1. November 1977 bis 31. August 1998>: 250 Monate /
Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit <1. Juli 1973 bis 31. Juli
2004>: 373 Monate); es ist daher ein Betrag in Höhe von 876,05 DM in
den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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Nach
der Auskunft des BVV vom 12. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin bis
zum Ende der Ehezeit eine Überschussrente in Höhe von monatlich 150,91
EUR oder 295,15 DM erworben. Der ohne Hochrechnung zu ermittelnde
Ehezeitanteil (s.o.) beträgt 82,7815 % (= Betriebszugehörigkeit während
der Ehezeit <1. November 1977 bis 31. August 1998>: 250 Monate /
Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit: <1.
Juli 1973 bis 31. August 1998>: 302 Monate); es ist daher ein Betrag
in Höhe von 244,33 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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Durch
Beiträge auszugleichen sind demnach noch 473,39 DM (= < 876,05 DM +
244,33 DM> / 2 – bereits ausgeglichen: 86,80 DM). Bei einem
aktuellen Rentenwert in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 47,65
DM und einen Umrechnungsfaktor von Entgeltpunkten in Beiträge in Höhe
von 10.910,235 ergibt sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von 108.389,91 DM
oder 55.418,88 EUR. Da das Familiengericht der Antragsgegnerin
lediglich die Entrichtung von Beiträgen in Höhe von 53.955,69 EUR
aufgegeben hat, ist die angefochtene Entscheidung insoweit nicht zu
beanstanden; an einer Abänderung zu Gunsten des Antragstellers ist der
Senat wegen des unter den gegebenen Umständen zum Tragen kommenden
Verbots der reformatio in peius gehindert.
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Weitere
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Begründung von
Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ist, dass dies dem
Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch zumutbar
ist. Dies hat das Familiengericht zutreffend bejaht. Es ist zu Recht
davon ausgegangen, dass nach den vom Antragsteller unwidersprochen
vorgetragenen Vermögensverhältnissen die Antragsgegnerin nicht über
Gebühr belastet wird, wenn sie die Beiträge in Höhe von 53.955,69 EUR
aufbringen muss. Denn die Antragsgegnerin verfügte zum Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags unstreitig über ein Endvermögen im
Wert von mindestens 228.437,11 DM und ihr standen ab September 1998
monatlich mindestens 1.800 DM für Zwecke der Vermögensbildung zur
Verfügung. Auch hat das Familiengericht unwidersprochen angenommen,
dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin nach ihrem
Ausscheiden bei der <Bankbezeichnung> nicht verschlechtert haben.
Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres die Mittel hat, um
die Rentenbeiträge aufbringen zu können, und zwar unabhängig davon, ob
und inwieweit sie sog. Scheidungsfolgekosten in Höhe von rund 40.000
EUR hatte.
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Letztlich
ist es für die vorliegende Entscheidung auch ohne Belang, ob die
Begründung weiterer Rentenanwartschaften zu Gunsten des Antragstellers
Einfluss auf seinen Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegnerin haben
wird, da davon – jedenfalls unter den gegebenen Umständen - die Frage
der Zumutbarkeit der Beitragszahlung nicht abhängt.
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Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 49 Nr. 2 i.V.m.
§ 72 Nr. 1 GKG
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern ( § 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. §
543 Abs. 2 ZPO bzw. 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
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