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1. Ein Beschluss über die Regelung des Versorgungsausgleichs ist
offenbar unrichtig i.S.v. § 319 ZPO , wenn dem Familiengericht bei
Eingabe des Betrages für die Rentenanwartschaft des
ausgleichspflichtigen Ehegatten in das verwendete Computerprogramm ein
Fehler unterlaufen ist.
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2. Anstelle des Antrags auf Berichtigung ist ein Rechtsmittel zur
Berichtigung der Unrichtigkeit eines Urteils bzw. Beschlusses dann als
zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine
offensichtliche Unrichtigkeit der fehlerhaften Entscheidung handelt,
die nach § 319 ZPO korrigiert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn
weder aus dem Tenor der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich noch aus den (lediglich in der Wiedergabe des
Computer-Rechenprogramms bestehenden) Gründen ohne weiteres erkennbar
ist, dass die Berechnung der Rentenanwartschaft auf der Eingabe einer
falschen Zahl beruhte.
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3. Die Barwertverordnung ist grundsätzlich nur noch bis Ende des Jahres
anzuwenden, wenn der Versorgungsfall für einen der Ehegatten weder
bereits eingetreten ist noch alsbald bevorsteht (Anschluss BGH, 5.
September 2000, XII ZB 121/99, FamRZ 2001, 1695 ).
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| |  | Fundstellen |  | OLGR Karlsruhe 2003, 43-44 (red. Leitsatz und Gründe) MDR 2003, 523 (red. Leitsatz und Gründe) FamRZ 2003, 776-777 (Leitsatz und Gründe) | |  | weitere Fundstellen |  | FamRB 2003, 215-216 (red. Leitsatz) MittdtschPatAnw 2003, 431 (Leitsatz) | |  | Verfahrensgang |  | vorgehend AG Sinsheim, 26. Juli 2002, Az: 20 F 32/99 VA | |  | Diese Entscheidung wird zitiert |  | Peter Friederici, jurisPR-FamR 18/2004 Anm. 6 (Anmerkung) Peter Friederici, jurisPR-FamR 18/2004 Anm. 6 (Anmerkung) | |  | Diese Entscheidung zitiert |  | Anschluss BGH vom 5. September 2000, Az: XII ZB 121/99 | |  | |  |
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Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom
26.07.2002 ( 20 F 32/99 [VA]) in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
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Vom
Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners J. L. bei der BfA werden
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
319,15 € monatlich, bezogen auf den 31.01.1999, auf das
Versicherungskonto Nr. 64 070354 L 520 der Antragstellerin D. L.-L. bei
der BfA übertragen.
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Außerdem
werden vom Versicherungskonto Nr. 24 060447 L 004 des Antragsgegners J.
L. bei der BfA weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 9,90 € monatlich, bezogen auf den
31.01.1999, auf das Versicherungskonto Nr. 64 070354 L 520 der
Antragstellerin D. L.-L. bei der BfA übertragen.
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Die genannten Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
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Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die
außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je
zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gegeneinander aufgehoben.
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3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.
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I.
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Grundlage für die Berechnung waren entsprechend den vom Familiengericht
jeweils für die maßgebende Ehezeit vom 01.07.1976 bis 31.01.1999
eingeholten Auskünften monatliche Anwartschaften der Antragstellerin in
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 525,82 DM (vgl.
Auskunft der BfA vom 12.08.1999) sowie eine unverfallbare monatliche
Anwartschaft auf Versorgungsrente (vgl. Auskunft der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse vom 18.08.2000) in Höhe von monatlich 93,96 DM.
Letztere hat das Familiengericht mit Hilfe der Barwertverordnung und
der einschlägigen Rechengrößen in einem monatliche dynamische
Anwartschaft von 13,96 DM umgerechnet. Der Antragsgegner habe, so heißt
es in der Entscheidung des Familiengerichts weiter, in der gesetzlichen
Rentenversicherung monatliche Anwartschaften in Höhe von 17.774,23 DM
erworben. Nach der vom Familiengericht eingeholten Auskunft der BfA vom
19.05.1999 ergibt sich für den Antragsgegner jedoch eine monatliche
Rentenanwartschaft von 1.774,23 DM. Weiter hat das Familiengericht für
den Antragsgegner in die Berechnung eine Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung bei der Heidelberger Druckmaschinen AG in Höhe einer
Jahresrente von 6.414,96 DM einbezogen. Zu deren Volldynamik und zu
weiteren Zweifelsfragen hat das Familiengericht ein Gutachten des
Sachverständigen R. G. vom 24.08.2001 eingeholt. Der Sachverständige
hat das betriebliche Versorgungsanrecht des Antragsgegners als statisch
bewertet und nach Ermittlung eines Ehezeitanteils in Höhe von 2.835,98
DM ein dynamisches Anrecht von 52,67 DM errechnet.
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II.
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1. In dem angefochtenen Beschluss kommt ein Schreibfehler vor, der vom
Gesetz ausdrücklich als Beispiel einer offenbaren Unrichtigkeit im
Sinne des § 319 ZPO genannt ist. Statt des richtigen, von der
Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft vom 19.05.1999 genannten Betrags
der ehezeitbezogenen monatlichen Rentenanwartschaften des
Antragsgegners in Höhe von 1.774,23 DM hat das Familiengericht seiner
Berechnung einen solchen von 17.774,23 DM zu Grunde gelegt. Dabei
handelt es sich offensichtlich um einen Eingabefehler bei dem vom
Familiengericht für die Berechnung des Versorgungsausgleich Verwandten
familienrechtlichen Computerprogramms. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass bei der Eingabe des Betrags für die Rentenanwartschaft des
Antragsgegners ein Fehler unterlaufen ist, indem die Ziffer 7 "einmal
zuviel" getippt wurde. Damit ist der Fall mit dem Eintippen eines
falschen Betrags in einen Taschenrechner, also einem typischen
Rechenfehler vergleichbar (Zöller/Vollkommer, a.A. O., Rn. 9; OLG
Bamberg, FamRZ 1998, 764 ). Dass diese Unrichtigkeit sich nicht sofort
unmittelbar aus dem Beschluss vom 26.07.2002 selbst feststellen lässt,
ändert nichts an dieser Beurteilung. Zur Feststellung der Unrichtigkeit
kann auch auf weitere, zumindest den Beteiligten zugängliche
Informationsquellen abgestellt werden. Als solche sind auch die
Verfahrensakten selbst, hier die Mitteilung der BfA vom 19.05.1999 über
die erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners
anzusehen (Münchner Kommentar/Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 319 Rn. 7).
Dass bei Berücksichtigung des richtigen Betrags das umfangreiche
Rechenwerk zur Ermittlung des zwischen den Parteien vorzunehmenden
Versorgungsausgleichs überprüft werden muss, steht einer Berichtigung
ebenfalls nicht entgegen. Es besteht kein Zweifel, dass das
Familiengericht, hätte es den Fehler rechtzeitig bemerkt, über den
Versorgungsausgleich anders entschieden hätte (vgl. Zöller/Vollkommer,
a.A. O., § 319 Rn. 5).
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2. Obwohl der angefochtene Beschluss einer Berichtigung zugänglich
wäre, kann jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art das
Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde der BfA nicht verneint werden.
Die Frage, ob ein Verfahrensbeteiligter an Stelle eines Antrags auf
Berichtigung auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel einer entsprechenden
Korrektur der fehlerhaften Entscheidung einlegen kann, ist streitig.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist ein
Rechtsmittel zur Berichtigung der Unrichtigkeit jedenfalls dann als
zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine
offensichtliche Unrichtigkeit der fehlerhaften Entscheidung handelt,
die gem. § 319 ZPO korrigiert werden könnte. Denn bereits mit der
Zustellung der unberichtigten Entscheidung beginnt der Lauf der
Rechtsmittelfristen und die Partei bzw. der Verfahrensbeteiligte vermag
nicht durchweg mit Sicherheit zu erkennen, ob die Voraussetzungen einer
Berichtigung nach § 319 ZPO erfüllt sind (Münchner Kommentar/Musielak,
a.A. O., Rn. 18; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rn. 18, jeweils zu §
319 und mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Zöller/Vollkommer, a.A. O.,
Rn. 21). Hier war weder aus dem Tenor der Entscheidung des
Familiengerichts noch aus den (lediglich in der Wiedergabe des
Computerrechenprogramms bestehenden) Gründen ohne weiteres erkennbar,
dass die Berechnung auf der Eingabe einer falschen Zahl beruhte. Erst
nach Heraussuchen der im angefochtenen Beschluss weder nach Daten, noch
nach den Fundstellen in den Akten angegebenen Auskünfte der einzelnen
Versorgungsträger kann festgestellt werden, dass der Betrag der
Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der gesetzlichen
Rentenversicherung vom Familiengericht falsch eingegeben wurde. In
einem solchen Fall, in dem die Überprüfung einer Entscheidung durch die
dargelegten Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann das
Rechtsschutzinteresse für ein Rechtsmittel mit dem Ziel der
Berichtigung nicht verneint werden.
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Diese hat das Familiengericht rechnerisch richtig, wie die Überprüfung
des Senats ergeben hat, mittels der Barwertverordnung und den
einschlägigen Rechengrößen in eine dynamische monatliche Anwartschaft
von 13,96 DM umgerechnet. Nach der ständigen, mit der der anderen
Senate für Familiensachen des OLG Karlsruhe übereinstimmenden (vgl.
Beschluss vom 24.08.2000, FamRZ 2001, 1379 LS) und auch vom BGH
(Beschluss vom 05.09.2001, FamRZ 2001, 1695 ff.) mit der Maßgabe
vertretenen Auffassung, dass deren weitere Anwendung nur noch bis zum
Ende des Jahres 2002 zulässig ist, ist der Barwertermittlung weiter die
Barwertverordnung zu Grunde zu legen. Ein Fall, in dem der BGH in
seiner Entscheidung vom 05.09.2001 die Barwertverordnung unter
Umständen schon jetzt nicht mehr für anwendbar hält, liegt hier nicht
vor. Weder bezieht hier ein Ehegatte bereits Versorgung, noch steht der
Versorgungsfall zumindest für einen der beiden 1954 bzw. 1947 geborenen
Parteien alsbald bevor.
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Splittingfähig gem.
§ 1587 b Abs. 1 BGB
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525,82 DM |
Schuldrechtlicher Ausgleich
§ 2 VAHRG
:
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13,96 DM |
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insgesamt: |
539,78 DM |
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Splittingfähig |
1.774,23 DM |
Schuldrechtlicher Ausgleich |
52,67 DM |
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----------- |
Insgesamt |
1.826,99 DM |
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