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Ein Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung nach
ZPO § 539 berechtigt, wenn es nur formal Entscheidungsgründe hat,
tatsächlich aber inhaltlich keine eigenständige nachvollziehbare und
begründete Entscheidung des Gerichts darstellt, weil es sich im
wesentlichen auf den Ausdruck eines Computerprogramms (hier:
Computerprogramm zur Unterhaltsberechnung) beschränkt.
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