|  | |  |
|
Eine fehlerhafte Willensbildung des Gerichts - hier: bei Durchführung
des Versorgungsausgleichs unter Verwendung eines familienrechtlichen
Computerprogramms - kann nicht entsprechend § 319 ZPO korrigiert
werden.
|
| |  | |  |
|  | Fundstellen |  | OLGR Saarbrücken 2004, 485-486 (Leitsatz und Gründe) MDR 2005, 47 (Leitsatz und Gründe) | |  | Verfahrensgang |  | vorgehend AG Saarlouis, 16. Oktober 2003, Az: 20 F 404/02 VA | |  | Diese Entscheidung wird zitiert |  | Peter Friederici, jurisPR-FamR 18/2004 Anm. 6 (Anmerkung) Peter Friederici, jurisPR-FamR 18/2004 Anm. 6 (Anmerkung) | |  | |  |
|
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. Oktober 2003 - 20 F 404/02
VA - aufgehoben.
|
|
Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten
des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
|
|
Beschwerdewert: 500 EUR.
|
| |  | |  |
|
I.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
II.
|
|
|
|
In entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO im Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit prinzipiell zulässige
Berichtigungsentscheidungen ( BGH, NJW 1989, 1281 ) sind mit dem gegen
die zu berichtigende Entscheidung statthaften Rechtsmittel - hier der
befristeten Beschwerde ( § 621 e ZPO ) - anfechtbar (Bassenge/Herbst,
FGG/RPflG, 5. Aufl., § 18 FGG , II 2; Bumiller/Winkler, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 18, Rz. 3; vgl. auch Keidel/Schmidt,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 18, Rz. 62). Die Beschwerde
der Ehefrau ist nach Maßgabe der §§ 621 e Abs. 1 und 3 , 517 , 520 ZPO
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
|
|
|
|
|
Das Familiengericht hat in seiner - soweit ersichtlich auf eine
unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 319 ZPO gestützten -
Berichtigungsentscheidung den Rahmen dieser Vorschrift überschritten.
Zwar lässt § 319 Abs. 1 ZPO bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und
ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von
Amts wegen zu. Mit Hilfe dieser Bestimmung kann aber nur eine
versehentliche Abweichung zwischen dem vom Gericht Erklärten und dem
von ihm Gewollten, nicht aber eine falsche Willensbildung des Gerichts
korrigiert werden; stets muss der Irrtum „offenbar„ sein, d.h. er muss
sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus
den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen
deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein
( BGH, a.a.O.; NJW 1985, 742 ). Nach diesem Maßstab liegt eine der
amtswegigen Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO (dazu BGH,
a.a.O.) zugängliche Unrichtigkeit hier nicht vor. Die
Ausgangsentscheidung vom 5. September 2003 ist - wovon auch das
Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeht -
insofern fehlerhaft, als bei der Dynamisierung der Betriebsrente der
Ehefrau bei der KZVK der zum Ehezeitende bereits laufende Rentenbezug
nicht berücksichtigt worden ist mit der Folge, dass der Barwertfaktor
fälschlich der Tabelle 1 statt der Tabelle 7 der BarwertVO entnommen
worden ist. Bei der vorgenommenen Korrektur handelt es sich unter
diesen Umständen weder um die Berichtigung eines Schreib- oder
Rechenfehlers noch einer anderen offenbaren Unrichtigkeit, sondern
eines Fehlers in der Rechtsanwendung, zumal auch für einen reinen
Eingabefehler bei der Bedienung des aktenersichtlich für die Berechnung
des Versorgungsausgleichs benutzten familienrechtlichen
Computerprogramms (dazu OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 776 ; OLG Bamberg,
FamRZ 1998, 764 ) weder nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung
noch nach dem sonstigen Akteninhalt hinreichende Anhaltspunkte
bestehen. Eine - wie hier - fehlerhafte Willensbildung des Gerichts
kann jedoch nicht nach § 319 ZPO korrigiert werden.
|
|
|
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 319 Abs. 1 ZPO war dem
Familiengericht eine Abänderung seiner mit dem Rechtsmittel der
befristeten Beschwerde anfechtbaren Ausgangsentscheidung nach § 18 Abs.
2 FGG bzw. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2 , 318 ZPO verwehrt ( BGH, FamRZ 1984,
572 ; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss
vom 21. Oktober 1997 - 9 UF 141/97 -, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 24.
Aufl., § 621 a, Rz. 26). Aufgehoben oder geändert wird eine
erstinstanzliche Endentscheidung zum Versorgungsausgleich nämlich nur
im Rechtsmittelverfahren oder in einem Verfahren nach § 10 a VAHRG ,
dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|  | | | © juris GmbH |
|