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Enthält ein Urteil zur Bemessung der Höhe des Kindes- und des
Trennungsunterhalts nur seitenlange Berechnungen eines
Computerprogramms ohne irgendeine Erläuterung, ist das Urteil nicht
ausreichend begründet. Das erstinstanzliche Verfahren leidet daher an
einem wesentlichen Verfahrensmangel iSv ZPO § 539 . |
| |  | Fundstellen |  | FamRZ 2001, 1161 (red. Leitsatz und Gründe) | |  | |  |
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Februar 2000 verkündete
Schlußurteil des Amtsgerichts Rheine - 18 F 41/99 - mitsamt dem
zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Ausnahme der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der durch Erlaß
des erstinstanzlichen Schlußurteils ausgelösten Kosten, die
niedergeschlagen werden, an das Amtsgericht zurückverwiesen. |
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Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht nach den
§§ 539
,
540 ZPO
.
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Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schwerwiegenden
Verfahrensmängeln. Diese betreffen das dem Urteil des Amtsgerichts
vorausgegangene Verfahren und das Urteilsverfahren selbst. |
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Das Amtsgericht hat erheblichen Parteivortrag übergangen. Wie aus Seite
6 der Urteilsgründe (Blatt 78 der Akte) hervorgeht, hat es bei der
Bemessung des Trennungsunterhalts für die Klägerin die Differenzmethode
angewendet, weil das Einkommen der Klägerin aus eigener
Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei und daher die ehelichen
Verhältnisse mitgeprägt habe. Besondere Umstände, daß dies vorliegend
anders sein könne, habe die Klägerin nicht vorgetragen - so das
Amtsgericht. Dies steht allerdings im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Vorbringen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 24.08.1999 (Blatt 38, 41
der Akten). Dort hat die Klägerin vorgetragen, daß sie ihre
Halbtagstätigkeit erst im April 1998 wieder aufgenommen habe, um die
Versorgung ihrer beiden Kinder zu gewährleisten, wozu sie sich genötigt
gesehen habe, da seitens des Beklagten keine entsprechenden
Barunterhalte gewährleistet worden seien. Das von ihr erzielte
Einkommen sei daher in keiner Weise als prägend für die Ehezeit
anzusehen. Es ist weder ersichtlich, daß das Amtsgericht diesen Punkt,
der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, berücksichtigt hat,
noch daß insoweit eine Erörterung mit den Parteien stattgefunden hat. |
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Das Urteil des Amtsgerichts genügt nicht den Anforderungen des § 313
Abs. 3 ZPO . Bei der gebotenen Knappheit müssen gleichwohl im Hinblick
auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK angemessene, für die Parteien verständliche
Urteilsgründe vorhanden sein, um ihnen die Entscheidung zu ermöglichen,
ob sie das Urteil annehmen oder dagegen Rechtsmittel einlegen wollen
(Baumbach-Hartmann, 58. Aufl., § 313 ZPO Rz. 33). Solche verständlichen
Gründe läßt das angefochtene Urteil an entscheidenden Stellen
vermissen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindes-
und Trennungsunterhalt ab Januar 1999 gestaffelt in unterschiedlichen
Höhen verurteilt (Blatt 73 ff. der Akten). Zur Bemessung der
Unterhaltshöhen beschränkt sich das Urteil auf seitenlange
Aneinanderreihungen von Computerberechnungen ohne jede ausformulierten
Erläuterungen (vg. Blatt 79 bis 91 der Akten). Das ist für die Parteien
schlechthin nicht nachvollziehbar und unverständlich, wie der Beklagte
mit seiner Berufung zutreffend rügt. |
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Eine in dieser Weise ganz unzulängliche Begründung ist keine Wiedergabe
der maßgeblichen Erwägungen des Gerichts in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht und stellt, wie das Fehlen einer Begründung
überhaupt, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Baumbach, a.a.O.,
Rz. 50 m.w.N.). |
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Die Sache ist auch nicht ohne weiteres entscheidungsreif, so daß das
Ermessen des Senats nicht dahin reduziert ist, von einer
Zurückverweisung abzusehen (Baumbach/Albers, a.a.O., § 540 ZPO Rz. 3).
Zum im Rahmen der Unterhaltsbemessung streitigen erzielten
Erwerbseinkommen des Beklagten in den Gaststätten I und T wären die
beiden dazu benannten Zeugen (Blatt 215 und 217 der Akten) zu
vernehmen. Zur Berücksichtigungsfähigkeit des vom Beklagten als
Abzugsposten von seinen Einkünften geltend gemachten Hausratskredits
ist bezüglich der streitigen Notwendigkeit der Anschaffung der Möbel
für die Wohnung des Beklagten die von ihm dazu benannte Zeugin (Blatt
225 der Akten) zu hören. Es läßt sich deshalb nicht von einer nur ganz
geringfügigen erforderlichen Beweisaufnahme sprechen. |
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Vielmehr bedarf die Sache noch in erheblichem Umfang der weiteren
Aufklärung. Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit zur Aufhebung und
Zurückverweisung Gebrauch gemacht, um den Parteien nicht eine
Tatsacheninstanz zu nehmen. |
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Soweit über die Kosten entschieden ist, beruht das auf
§ 8 GKG
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