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Die
Beifügung des Computerausdrucks eines Unterhaltsberechnungsprogramms
entbindet das Familiengericht nicht von seiner Pflicht, in seiner
Entscheidung die Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf eine
übersichtliche und - insbesondere für die Parteien - aus sich selbst
heraus verständliche Weise darzustellen. Die Ergebnisse eines
Berechnungsprogramms sind zudem in jedem Einzelfall darauf zu
überprüfen, ob die Programmparameter noch den aktuellen Gesetzes- und
Rechtsprechungsvorgaben entsprechen.
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| |  | Fundstellen |  | OLGR Zweibrücken 2004, 377-378 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2004, 1735 (Leitsatz und Gründe) | |  | Verfahrensgang |  | vorgehend AG Kandel, 19. Februar 2003, Az: 2 F 3/02 | |  | |  |
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I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2. teilweise geändert und diese Ziffer insgesamt neu gefasst:
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2.
a) Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen
Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt, für letztere mit dem
Antrag,
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die Klage abzuweisen, soweit höherer Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangt wird als monatlich 405,15 €.
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b) Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners abgewiesen.
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c)
Dem Antragsgegner wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe
Rechtsanwalt ..., ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwaltes beigeordnet.
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II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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III. Die Gebühr gemäß Nr. 1956 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
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I.
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Dem Antragsgegner steht laut SüdL ein Selbstbehalt von 840,00 € zu, in
dem 360,00 € Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten sind.
Ausweislich des von ihm vorgelegten Mietvertrages und der derzeit
gültigen Nebenkostenabrechnung zahlt der Antragsgegner für seine (vom
Senat als angemessen erachtete) Wohnung 359,00 € Kaltmiete zuzüglich
85,00 € für Nebenkosten inkl. Heizung, das sind zusammen 444,00 €, also
84,00 € mehr als der im Selbstbehalt enthaltene Betrag. Der
Selbstbehalt ist deshalb gemäß Ziffer 21.5.2 SüdL angemessen zu
erhöhen, wobei der Senat die Hälfte der Mehrkosten zugrunde legt. Dem
Antragsgegner haben sonach 882,00 € zu verbleiben. Er ist damit in Höhe
von (1.436,00 - 882,00 € =) 554,00 € leistungsfähig. Damit kann er den
um das anrechenbare Kindergeld gekürzten geschuldeten Kindesunterhalt
(192,00 €) und den errechneten Ehegattenunterhalt nicht in voller Höhe
bedienen, sodass ein Mangelfall vorliegt.
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II.
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