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Die
Berechnung des Unterhalts durch eine computergestützte Berechnung (z.B.
nach Gutdeutsch) ist grundsätzlich schlüssig. Es kann auch dann
Prozesskostenhilfe nicht insgesamt versagt werden, wenn das Gericht
gegen die schlüssige Darlegung einzelner Punkte (z.B. des
Realsplittingvorteils) Bedenken hat. Ob die eingesetzten Beträge
zutreffen, ist Sache des erkennenden Gerichts.
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