Anwendungsmöglichkeiten,
Darstellung, Akzeptanz und Rechtmäßigkeit von
Ergebnissen elektronischer Expertensysteme in richterlichen
Entscheidungen (hier: WinFam)
Verwertung
von Berechnungsergebnissen in Entscheidungen
Gericht: Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen;
Aktenzeichen: 13
UF 99/00
Entscheidungsdatum: 21.12.2000; Urteilsaufhebung wegen
Verfahrensmangels: Ausdruck eines Computerprogramms als
Urteilsbegründung
Fundstellen: SchlHA 2001, 174-175 (red. Leitsatz und
Gründe)
OLGR Schleswig 2001, 165-166 (red. Leitsatz und
Gründe)
"Ein Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung
nach ZPO § 539 berechtigt, wenn es nur formal
Entscheidungsgründe hat, tatsächlich aber inhaltlich
keine eigenständige
nachvollziehbare und begründete Entscheidung des Gerichts
darstellt, weil es sich im
wesentlichen auf den Ausdruck eines Computerprogramms (hier:
Computerprogramm zur Unterhaltsberechnung) beschränkt."
Gericht: OLG
Frankfurt vom 10.10.2005 (3 UF
202/05)
Fundstelle: http://www.hefam.de/urteile/3UF20205.html
"Der für rechtsmittelfähige Beschlüsse
geltende
Begründungszwang und das Unterschriftsgebot verlangen als
Bestandteil einer geordneten Rechtspflege, dass die Berechnung zur
Höhe des Versorgungsausgleichs tragender und nachvollziehbarer
Teil der Begründung der Entscheidung sein muss. Verweise auf
außerhalb des geschlossenen Textkörpers liegende und
als
Anlage zum Beschluss genommene Ausdrucke einer
computerunterstützten Berechnung des Gerichts, die
ergänzende, die Begründung der Entscheidung mit
tragende
Textbestandteile des Beschlusses enthalten, sind unzulässig."
Gericht: OLG
Zweibrücken Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 12.06.2003
Aktenzeichen: 6 WF 91/03
Fundstelle: FamRZ 2004, 1735 (Leitsatz und Gründe)
"Die Beifügung des Computerausdrucks eines
Unterhaltsberechnungsprogramms entbindet das Familiengericht nicht von
seiner Pflicht, in seiner Entscheidung die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs auf eine übersichtliche und - insbesondere
für die Parteien - aus sich selbst heraus
verständliche Weise
darzustellen. Die Ergebnisse eines Berechnungsprogramms sind zudem in
jedem Einzelfall darauf zu überprüfen, ob die
Programmparameter noch den aktuellen Gesetzes- und
Rechtsprechungsvorgaben entsprechen."
Gericht:
OLG Köln Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 13.04.2006
Aktenzeichen: 14 WF 60/06
Fundstellen: FamRZ 2006, 1044-1045 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Köln 2006, 506-507 (red. Leitsatz und Gründe)
"Die
Berechnung des Unterhalts durch eine
computergestützte Berechnung (z.B. nach Gutdeutsch) ist
grundsätzlich schlüssig. Es kann auch dann
Prozesskostenhilfe
nicht insgesamt versagt werden, wenn das Gericht gegen die
schlüssige Darlegung einzelner Punkte (z.B. des
Realsplittingvorteils) Bedenken hat. Ob die eingesetzten
Beträge
zutreffen, ist Sache des erkennenden Gerichts."
Gericht:
OLG Hamm 13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 19.12.2000
Aktenzeichen: 13 UF 132/00
Fundstelle: FamRZ 2001, 1161
"Enthält
ein Urteil zur Bemessung der Höhe des
Kindes- und des Trennungsunterhalts nur seitenlange Berechnungen eines
Computerprogramms ohne irgendeine Erläuterung, ist das Urteil
nicht ausreichend begründet. Das erstinstanzliche Verfahren
leidet
daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel iSv ZPO § 539 ."
Fehlerkorrektur nach § 319 ZPO oder Rechtsmittel bei
fehlerhafter Anwendung ?
Gericht: Saarländisches
Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum: 01.06.2004
Aktenzeichen: 6 UF 2/04
(falsche Tabelle der BarwertVO)
Fundstellen: OLGR Saarbrücken
2004, 485-486 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2005, 47 (Leitsatz und Gründe)
"Eine fehlerhafte Willensbildung des Gerichts - hier: bei
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Verwendung eines
familienrechtlichen Computerprogramms - kann nicht entsprechend
§
319 ZPO korrigiert werden."
Anmerkung
zu: OLG Saarbrücken 1. Senat,
Beschluss vom 01.06.2004 - 6 UF 2/04
Autor: Dr.
Peter Friederici, Vors. RiOLG
Gericht:
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 25.10.2002
Aktenzeichen: 2 UF 98/02
Fundstellen: OLGR Karlsruhe 2003, 43-44 (red. Leitsatz und
Gründe)
MDR 2003, 523 (red. Leitsatz und Gründe); FamRZ 2003, 776-777
(Leitsatz und Gründe)
"1. Ein
Beschluss über
die Regelung des Versorgungsausgleichs ist offenbar unrichtig i.S.v.
§ 319 ZPO , wenn dem Familiengericht bei Eingabe des Betrages
für die Rentenanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten
in
das verwendete Computerprogramm ein Fehler unterlaufen ist.
2. Anstelle des Antrags auf Berichtigung ist ein Rechtsmittel zur
Berichtigung der Unrichtigkeit eines Urteils bzw. Beschlusses dann als
zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine
offensichtliche Unrichtigkeit der fehlerhaften Entscheidung handelt,
die nach § 319 ZPO korrigiert werden könnte. Dies ist
der
Fall, wenn weder aus dem Tenor der Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich noch aus den (lediglich in der
Wiedergabe des Computer-Rechenprogramms bestehenden) Gründen
ohne
weiteres erkennbar ist, dass die Berechnung der Rentenanwartschaft auf
der Eingabe einer falschen Zahl beruhte. "