Vorankündigung
5 UF 75/05
Einzelrichterbeschluß vom 21.04.2005
Leitsatz:
Zur
Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2005
erfolgt
Der Gesetzgeber hat zwar am 22.3.2005 § 115 ZPO mit Wirkung
vom 1.4.2005 erneut geändert (BGBl. 2005 I S. 837); darauf beruhend ist
am 23.3.2005 (BGBl. 2005 I S. 924) auch die PKH-Bekanntmachung vom
21.12.2004 geändert worden, wobei die zum 1.1.2005 erhöhten Freibeträge
zum 1.4.2005 wieder gekürzt und die Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XII
zugunsten eines nunmehr festen Erwerbstätigenbonus von 173 EUR
entfallen ist. § 30 EGZPO (vom 22.3.2005, BGBl. 2005 I S. 858) bestimmt
jedoch, dass insoweit das bisherige Recht für einen Rechtszug
anzuwenden ist, als einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgebend
ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses.
Für den Herausgeberverein
Karlheinz Held