Vorankündigung


5 UF 75/05

Einzelrichterbeschluß vom 21.04.2005
Leitsatz:
Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2005 erfolgt

Der Gesetzgeber hat zwar am 22.3.2005 § 115 ZPO mit Wirkung vom 1.4.2005 erneut geändert (BGBl. 2005 I S. 837); darauf beruhend ist am 23.3.2005 (BGBl. 2005 I S. 924) auch die PKH-Bekanntmachung vom 21.12.2004 geändert worden, wobei die zum 1.1.2005 erhöhten Freibeträge zum 1.4.2005 wieder gekürzt und die Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XII zugunsten eines nunmehr festen Erwerbstätigenbonus von 173 EUR entfallen ist. § 30 EGZPO (vom 22.3.2005, BGBl. 2005 I S. 858) bestimmt jedoch, dass insoweit das bisherige Recht für einen Rechtszug anzuwenden ist, als einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses.

Für den Herausgeberverein

Karlheinz Held