Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,
liebe Kolleginnen und Kollegen !
Die
Einsendung von Herrn Glockner, daß sich die Kürzungen der Ausbildungszeiten an
Schule und Hochschule auf den Versorgungsausgleich nur auswirken, wenn solche
Zeiten in die Ehezeit fallen, hat uns hier stark verunsichert. Wir gingen von
einer mittelbaren Wirkung auf die Ehezeit aus, weil wir eine entsprechende
Auswirkung auf Anrechnungszeiten unterstellt hatten.
Die Sache ist etwas komplizierter.
Eine ausführliche Erklärung des Leiters der
Grundsatzabteilung der BfA, Herrn Eichler, die Kollege Schwamb und ich heute auf
Anregung von Herrn Glockner telefonisch eingeholt haben, ergibt folgendes
Bild:
1) Liegen solche Ausbildungszeiten außerhalb (meist
vor) der Ehezeit, hat die Neuregelung unmittelbar keine Auswirkung, weil die
Bewertung der Anrechnungszeiten durch solche Ausbildungszeiten an Schule und
Hochschule nicht geändert wurde (=A7 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6). Insoweit
bleibt alles bei der alten Regelung.
Die mittelbare Erhöhungswirkung solcher
Ausbildungszeiten bleibt voll erhalten, auch wenn unmittelbar keine
Entgeltpunkte dafür mehr gewährt werden. Insoweit ist meine frühere
Mitteilung korrekturbedürftig.
2) Liegen solche Ausbildungszeiten in der Ehezeit,
dann wirkt sich die Kürzung in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 auf
die Höhe der Rente nach Maßgabe der Vorschrift des =A7 263 SGB 6 aus. Geht
ein Versicherter in dieser Zeit in Rente, erhält er die entsprechenden
gestaffelten Entgeltpunkte zugeschrieben, die auch an der Dynamisierung
der Rente künftig teilhaben. Nach einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 gibt es
überhaupt keine Entgeltpunkte mehr dafür, zuvor nach Maßgabe des =A7 263 SGB 6
gestaffelt.
Die BfA legt das Stichtagsprinzip (=A7 1587 Abs. 2
BGB) zugrunde und erteilt folgerichtig eine Auskunft nach Maßgabe der
Vorschrift, allerdings auch für solche Versicherte, die altersgemäß erst nach
2008 in Rente gehen. Hier ergibt sich ein Problem.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu
Veränderungen nach dem Stichtag, die eigentlich über =A7 10a VHRG zu erfassen
wären, gilt, daß diese schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen sind.
Ein Familienrichter kann sich also auf den Standpunkt stellen, daß ein jüngerer
Ausgleichspflichtiger die ihm zugerechneten Entgeltpunkte für Ausbildung an
Schule und Hochschule in der Realität überhaupt nicht ausgezahlt erhält (weil er
voraussichtlich erst nach dem 31.12.2008 in Rente geht).
Nach Auskunft von Herrn Eichler wird die BfA auf
besondere Anforderung - nicht ohne diese ! - dann eine Auskunft erteilen,
die dies berücksichtigt.
Ich hoffe, daß die Angelegenheit nun richtig
dargestellt ist.
Wesentlicher Merkpunkt: Die gesetzlichen Änderungen
hinsichtlich der Ausbildungszeiten für Schule und Hochschule, die außerhalb der
Ehezeit liegen, haben wegen der Regelung des =A7 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6 tatsächlich
keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich nach Maßgabe des
Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Held