Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
liebe Kolleginnen und Kollegen !

Die Einsendung von Herrn Glockner, daß sich die Kürzungen der Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule auf den Versorgungsausgleich nur auswirken, wenn solche Zeiten in die Ehezeit fallen, hat uns hier stark verunsichert. Wir gingen von einer mittelbaren Wirkung auf die Ehezeit aus, weil wir eine entsprechende Auswirkung auf Anrechnungszeiten unterstellt hatten.
Die Sache ist etwas komplizierter.
Eine ausführliche Erklärung des Leiters der Grundsatzabteilung der BfA, Herrn Eichler, die Kollege Schwamb und ich heute auf Anregung von Herrn Glockner telefonisch eingeholt haben, ergibt folgendes Bild:
1) Liegen solche Ausbildungszeiten außerhalb (meist vor) der Ehezeit, hat die Neuregelung unmittelbar keine Auswirkung, weil die Bewertung der Anrechnungszeiten durch solche Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule nicht geändert wurde (=A7 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6). Insoweit bleibt alles bei der alten Regelung.
Die mittelbare Erhöhungswirkung solcher Ausbildungszeiten bleibt voll erhalten, auch wenn unmittelbar keine Entgeltpunkte dafür mehr gewährt werden. Insoweit ist meine frühere Mitteilung korrekturbedürftig.
2) Liegen solche Ausbildungszeiten in der Ehezeit, dann wirkt sich die Kürzung in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 auf die Höhe der Rente nach Maßgabe der Vorschrift des =A7 263 SGB 6 aus. Geht ein Versicherter in dieser Zeit in Rente, erhält er die entsprechenden gestaffelten Entgeltpunkte zugeschrieben, die auch an der Dynamisierung der Rente künftig teilhaben. Nach einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 gibt es überhaupt keine Entgeltpunkte mehr dafür, zuvor nach Maßgabe des =A7 263 SGB 6 gestaffelt.
Die BfA legt das Stichtagsprinzip (=A7 1587 Abs. 2 BGB) zugrunde und erteilt folgerichtig eine Auskunft nach Maßgabe der Vorschrift, allerdings auch für solche Versicherte, die altersgemäß erst nach 2008 in Rente gehen. Hier ergibt sich ein Problem.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu Veränderungen nach dem Stichtag, die eigentlich über =A7 10a VHRG zu erfassen wären, gilt, daß diese schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen sind. Ein Familienrichter kann sich also auf den Standpunkt stellen, daß ein jüngerer Ausgleichspflichtiger die ihm zugerechneten Entgeltpunkte für Ausbildung an Schule und Hochschule in der Realität überhaupt nicht ausgezahlt erhält (weil er voraussichtlich erst nach dem 31.12.2008 in Rente geht).
Nach Auskunft von Herrn Eichler wird die BfA auf besondere Anforderung - nicht ohne diese ! - dann eine Auskunft erteilen, die dies berücksichtigt.
Ich hoffe, daß die Angelegenheit nun richtig dargestellt ist.
Wesentlicher Merkpunkt: Die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Ausbildungszeiten für Schule und Hochschule, die außerhalb der Ehezeit liegen, haben wegen der Regelung des =A7 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6 tatsächlich keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Held