Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei zu Ihrer Kenntnisnahme Informationen zu dem am 1. April 2010 in Kraft getretenen § 15 Absatz 5 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz. Als Zielversorgung im Sinne des § 15 VersAusglG steht für betriebliche Anrechte die Versorgungsausgleichskasse nunmehr zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Ausgleichskasse finden Sie auch unter

Versorgungsausgleichskasse
Pensionskasse auf Gegenseitigkeit
Reinsburgstraße 19
70178 Stuttgart

Versorgungsausgleichskasse

Mit freundlichen Grüßen aus Karlsruhe

Arndt Voucko-Glockner

Anlagen:

VersAusglKasseG
Pressemitteilung VAK
BGBl I Nr. 13