Herbstveranstaltung des Darmstädter Kreises

am 27./28. Oktober 2006 in Berlin
 
Der Darmstädter Kreis hat zu der diesjährigen, außerordentlich gut besuchten Herbst-ver-an-stal-tung, nach Berlin geladen.
 
Am 27.10.2006 waren die Teilnehmer der Veranstaltung zu Gast bei der Deutsche Rentenversicherung Bund, mit Beiträgen zu folgenden Themenbereichen:
 
Herr Gerrit Pötter von der Grundsatzabteilung der DRV-Bund referierte die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ­ Erwerbsminderungsrenten ­ Altersrenten ­ Hinterbliebenenrenten ­ mit den jeweiligen Voraussetzungen für den Leistungsfall und Erläuterung der rentenrechtlichen Zeiten. Thematisiert wurden hierbei die Anhebung der Altersgrenzen, die Hinzuverdienstgrenzen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
 
Frau Katrin Drechsler von der Grundsatzabteilung vermittelte den Teilnehmern einen Einblick in die Grundzüge der Rentenberechnung. Hierbei entwickelte sich eine interessante Diskussion zu den Auswirkungen des im Scheidungsverfahren durchgeführten VA auf die Rente und Witwenrente (§4 Abs. 1 u. 2 VAHRG) unter Einbeziehung von Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung der ungekürzten Rente.
 
Hieran anschließend gab Herr Thomas Wiechmann vom Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen mit seinem Referat zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Überblick zur Umgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung und den damit einhergehenden Reformzielen.
 
Schwerpunkt hierbei waren die vier Umsetzungszeitpunkte seit Januar 2005 bis Juni 2006, die Kennzahlen zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich ihres Haushaltsvolumens, Reduzierung der Verwaltungskosten mit Verbesserung des Beitragseinzuges und einem Ausbau der Serviceorientierung.


Den Abschluss des ersten Veranstaltungstages bildet ein Vortrag des RiAG Dr. Rainer Ziegler, derzeit abgeordnet an das Bundesjustizministerium (BMJ).
 
Herr Dr. Ziegler informierte die Teilnehmer des Darmstädter Kreises über die Reform des FGG ­ insbesondere Änderungen im Familienverfahrensrecht.
 
Seit dem Jahre 2000 laufen mittlerweile die Vorarbeiten zur FGG-Reform. Nunmehr liegt der Referentenentwurf 2005/2006 vor.
 
Durch das BMJ erfolgt derzeit die Auswertung der Stellungnahmen der Experten. Hieran schließt sich die Abstimmung mit den einzelnen Ländern an.
 
Es ist geplant, im Frühjahr 2007 den Regierungsentwurf vorzulegen mit dem Ziel, die Reform am 01.07.2008 nach Ablauf der Übergangsfrist für die Länder in Kraft treten zu lassen.
 
Aufgrund des bestehenden Reformbedarfs im FGG und insbesondere im Familienverfahrensrecht war es nötig, hier eine vollständige Überarbeitung vorzunehmen.
 
Ziel der Reform sollte es sein, die Beseitigung der an unterschiedlichen Standorten im Gesetz bestehenden Verfahrensregelungen zu vereinheitlichen. Auch die Beseitigung der unterschiedlichen Zuständigkeiten zum allgemeinen Zivil- bzw. Familiengericht war reformbedürftig. So soll zukünftig das große Familiengericht installiert werden, um zu vermeiden, dass Ausläufer von Familiensachen bei den allgemeinen Zivilgerichten entschieden werden müssen.
 
Insbesondere die einheitliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen wie auch die Vereinheitlichung der Rechtsmittel nach dem neuen FamFG wird für die am Verfahren Beteiligten zu Vereinfachungen und zur Beschleunigung der einzelnen Verfahren führen.
 
Das am meisten kontrovers diskutierte Thema war erwartungsgemäß das künftige vereinfachte Scheidungsverfahren nach § 143 FamFG.

Sowohl die an der Veranstaltung teilnehmenden Familienfachanwälte wie auch die Richter äußerten ihre Bedenken im Hinblick auf diese künftige Institution. Insbesondere die Verlagerung des Scheidungsverfahrens weg von den Anwälten hin zum Notar ließ erhebliche Bedenken im Teilnehmerkreis laut werden.
 
Breiter Konsens bestand jedoch darin, dass eine Vereinheitlichung der Verfahrenswege im Familienrecht dringend geboten ist.
 
Die Fortsetzung der Tagung am Vormittag des 28.10.2006 war dem Thema 'Schuld-recht-li-cher Versorgungsausgleich' vorbehalten. Herr Rechtsanwalt Hauß stellte eindrucksvoll die Schnitt-stellen zwischen schuldrechtlichem Ausgleich und Abänderung rechtskräftiger Ent-schei-dungen vor, die belegen, dass bei Anträgen zum schuldrechtlichen Ausgleich auch das Ergebnis der Totalrevision des § 10 a VAHRG zu prüfen ist.
 
Anschließend behandelte Herr Richter am BGH Dose die Rechtsprechung zum schuld-recht-lichen Ausgleich, wobei für die Teilnehmer insbesondere die Netto- oder Brutto-Be-rech-nung einer beim schuldrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigenden Rente von Bedeu-tung war.
 
Bei der insgesamt lebhaften Diskussion zeigte sich, dass die Idee der Gründung des Darmstädter Kreises, nämlich die Zusammenführung von am Versorgungsausgleich inte-res-sierten Anwälten, Familienrichtern, Verantwortlichen der betrieblichen Alters-ver-sor-gung und versicherungsmathematischen Sachverständigen für alle Beteiligten hilfreich ist.
 
 
Klaus Weil Walter Kunz Rainer Glockner