Herbstveranstaltung des Darmstädter Kreises am 27./28. Oktober 2006 in Berlin Der Darmstädter Kreis hat zu der
diesjährigen, außerordentlich gut besuchten Herbst-ver-an-stal-tung, nach
Berlin geladen.
Am 27.10.2006 waren die Teilnehmer der
Veranstaltung zu Gast bei der Deutsche Rentenversicherung Bund, mit
Beiträgen zu folgenden Themenbereichen:
Herr Gerrit Pötter von der
Grundsatzabteilung der DRV-Bund referierte die Rentenleistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten Altersrenten
Hinterbliebenenrenten mit den jeweiligen Voraussetzungen für den
Leistungsfall und Erläuterung der rentenrechtlichen Zeiten. Thematisiert
wurden hierbei die Anhebung der Altersgrenzen, die Hinzuverdienstgrenzen
und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Frau Katrin Drechsler von der
Grundsatzabteilung vermittelte den Teilnehmern einen Einblick in die
Grundzüge der Rentenberechnung. Hierbei entwickelte sich eine interessante
Diskussion zu den Auswirkungen des im Scheidungsverfahren durchgeführten VA
auf die Rente und Witwenrente (§4 Abs. 1 u. 2 VAHRG) unter Einbeziehung von
Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung der ungekürzten Rente.
Hieran anschließend gab Herr Thomas
Wiechmann vom Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen mit seinem Referat
zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung einen
Überblick zur Umgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung und den
damit einhergehenden Reformzielen.
Schwerpunkt hierbei waren die vier
Umsetzungszeitpunkte seit Januar 2005 bis Juni 2006, die Kennzahlen zur
gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich ihres Haushaltsvolumens,
Reduzierung der Verwaltungskosten mit Verbesserung des Beitragseinzuges und
einem Ausbau der Serviceorientierung.
Den Abschluss des ersten Veranstaltungstages bildet ein Vortrag des RiAG Dr. Rainer Ziegler, derzeit abgeordnet an das Bundesjustizministerium (BMJ). Herr Dr. Ziegler informierte die
Teilnehmer des Darmstädter Kreises über die Reform des FGG insbesondere
Änderungen im Familienverfahrensrecht.
Seit dem Jahre 2000 laufen mittlerweile
die Vorarbeiten zur FGG-Reform. Nunmehr liegt der Referentenentwurf
2005/2006 vor.
Durch das BMJ erfolgt derzeit die
Auswertung der Stellungnahmen der Experten. Hieran schließt sich die
Abstimmung mit den einzelnen Ländern an.
Es ist geplant, im Frühjahr 2007 den
Regierungsentwurf vorzulegen mit dem Ziel, die Reform am 01.07.2008 nach
Ablauf der Übergangsfrist für die Länder in Kraft treten zu lassen.
Aufgrund des bestehenden Reformbedarfs
im FGG und insbesondere im Familienverfahrensrecht war es nötig, hier eine
vollständige Überarbeitung vorzunehmen.
Ziel der Reform sollte es sein, die
Beseitigung der an unterschiedlichen Standorten im Gesetz bestehenden
Verfahrensregelungen zu vereinheitlichen. Auch die Beseitigung der
unterschiedlichen Zuständigkeiten zum allgemeinen Zivil- bzw.
Familiengericht war reformbedürftig. So soll zukünftig das große
Familiengericht installiert werden, um zu vermeiden, dass Ausläufer von
Familiensachen bei den allgemeinen Zivilgerichten entschieden werden
müssen.
Insbesondere die einheitliche
Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen wie auch die Vereinheitlichung der
Rechtsmittel nach dem neuen FamFG wird für die am Verfahren Beteiligten zu
Vereinfachungen und zur Beschleunigung der einzelnen Verfahren führen.
Das am meisten kontrovers diskutierte
Thema war erwartungsgemäß das künftige vereinfachte Scheidungsverfahren
nach § 143 FamFG.
Sowohl die an der Veranstaltung teilnehmenden Familienfachanwälte wie auch die Richter äußerten ihre Bedenken im Hinblick auf diese künftige Institution. Insbesondere die Verlagerung des Scheidungsverfahrens weg von den Anwälten hin zum Notar ließ erhebliche Bedenken im Teilnehmerkreis laut werden. Breiter Konsens bestand jedoch darin,
dass eine Vereinheitlichung der Verfahrenswege im Familienrecht dringend
geboten ist.
Die Fortsetzung der Tagung am Vormittag
des 28.10.2006 war dem Thema 'Schuld-recht-li-cher Versorgungsausgleich'
vorbehalten. Herr Rechtsanwalt Hauß stellte eindrucksvoll die
Schnitt-stellen zwischen schuldrechtlichem Ausgleich und Abänderung
rechtskräftiger Ent-schei-dungen vor, die belegen, dass bei Anträgen zum
schuldrechtlichen Ausgleich auch das Ergebnis der Totalrevision des § 10 a
VAHRG zu prüfen ist.
Anschließend behandelte Herr Richter am
BGH Dose die Rechtsprechung zum schuld-recht-lichen Ausgleich, wobei für
die Teilnehmer insbesondere die Netto- oder Brutto-Be-rech-nung einer beim
schuldrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigenden Rente von Bedeu-tung war.
Bei der insgesamt lebhaften Diskussion
zeigte sich, dass die Idee der Gründung des Darmstädter Kreises, nämlich
die Zusammenführung von am Versorgungsausgleich inte-res-sierten Anwälten,
Familienrichtern, Verantwortlichen der betrieblichen Alters-ver-sor-gung
und versicherungsmathematischen Sachverständigen für alle Beteiligten
hilfreich ist.
Klaus Weil Walter Kunz Rainer Glockner
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