Thema des Monats Oktober 2006


Barwerte bei nachehezeitlicher Invalidität


Aufgrund der Abänderungsmöglichkeiten des § 10 a VAHRG kommt es ab und zu vor, dass ein nach dem Ende der Ehezeit eingetretener Invaliditätsfall zu bewerten ist.


Beispiel:


Alter zum Ende der Ehezeit : 40 Jahre


Alter bei Eintritt des Invaliditätsfalls : 50 Jahre


Jährliche Betriebsrente : EUR 12.000,--


Davon ehezeitlich : EUR 6.000,--


Dynamik der Betriebsrente : keine


Es handelt sich also um eine aufgeschobene statische Invaliditätsrente der nach dem Ende der Ehezeit eine weitere Anwartschaftszeit von zehn Jahren zugrunde lag.


Die Frage lautet: Wie bestimmt sich bei Anwendung der Barwertverordnung der Barwert des Ehezeitanteils der gezahlten aufgeschobenen Invaliditätsrente.


a) Die Anwendung der Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarWVO (Berechnung des Bar­werts einer vorgezogenen Altersrente) kommt nicht in Betracht, weil bei der sich dabei ergebenden Berechnung die abweichende Sterblichkeit eines In­va­liditäts-Rentners nicht berücksichtigt wird.


b) Die direkte Anwendung der Tabelle 7 BarWVO ist gleichfalls nicht möglich, weil bei dieser Tabelle eine Anwartschafts-Aktivzeit unberücksichtigt bleibt.



Die folgende Idee des Kollegen N. bringt die Lösung:


Da der Barwert entsprechend den individuellen Rechnungsgrundlagen des Versicherten zu bil­den ist, kann der nicht eingetretene Todesfall im nachehezeitlichen Anwart­schafts­zeit­raum bei der Barwertbildung ebenso außer Ansatz bleiben wie ein Invaliditätsfall vor dem tat­sächlichen Eintritt der Invalidität. Demgemäss spielt eine Berücksichtigung des Auf­schubs nur der Rechnungszins eine Rolle, so dass der Barwertfaktor der Tabelle 7/Alter 50 BarWVO = 12,2 mit dem Rechnungszins der Barwertverordnung (4,5 %) auf das Alter 40 zu diskontieren ist.


Bei einer 10-jährigen Aufschubzeit beläuft sich der Diskontierungsfaktor laut folgender Tabelle auf 0,6439. Es ergibt sich somit im vorstehenden Beispielsfall ein Barwertfaktor von 0,6439 x 12,2 = 7,8556.


Der Barwert des ehezeitlichen Anrechts im vorstehenden Beispielsfall beläuft sich auf EUR 6.000,-- x 7,8556 = EUR 47.133,60. Dieser Barwert ist mit den zum Ende der Ehezeit maß­gebenden Rechengrößen in ein dynamisches Anrecht umzurechnen.


Karlsruhe, 4. Oktober 2006



Rainer Glockner