Aufgrund der Abänderungsmöglichkeiten des § 10 a VAHRG kommt es ab und zu vor, dass ein nach dem Ende der Ehezeit eingetretener Invaliditätsfall zu bewerten ist.
Alter zum Ende der Ehezeit : 40 Jahre
Alter bei Eintritt des Invaliditätsfalls : 50 Jahre
Jährliche Betriebsrente : EUR 12.000,--
Davon ehezeitlich : EUR 6.000,--
Dynamik der Betriebsrente : keine
Es handelt sich also um eine aufgeschobene statische Invaliditätsrente der nach dem Ende der Ehezeit eine weitere Anwartschaftszeit von zehn Jahren zugrunde lag.
Die Frage lautet: Wie bestimmt sich bei Anwendung der Barwertverordnung der Barwert des Ehezeitanteils der gezahlten aufgeschobenen Invaliditätsrente.
a) Die Anwendung der Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarWVO (Berechnung des Barwerts einer vorgezogenen Altersrente) kommt nicht in Betracht, weil bei der sich dabei ergebenden Berechnung die abweichende Sterblichkeit eines Invaliditäts-Rentners nicht berücksichtigt wird.
b) Die direkte Anwendung der Tabelle 7 BarWVO ist gleichfalls nicht möglich, weil bei dieser Tabelle eine Anwartschafts-Aktivzeit unberücksichtigt bleibt.
Die folgende Idee des Kollegen N. bringt die Lösung:
Da der Barwert entsprechend den individuellen Rechnungsgrundlagen des Versicherten zu bilden ist, kann der nicht eingetretene Todesfall im nachehezeitlichen Anwartschaftszeitraum bei der Barwertbildung ebenso außer Ansatz bleiben wie ein Invaliditätsfall vor dem tatsächlichen Eintritt der Invalidität. Demgemäss spielt eine Berücksichtigung des Aufschubs nur der Rechnungszins eine Rolle, so dass der Barwertfaktor der Tabelle 7/Alter 50 BarWVO = 12,2 mit dem Rechnungszins der Barwertverordnung (4,5 %) auf das Alter 40 zu diskontieren ist.
Bei einer 10-jährigen Aufschubzeit beläuft sich der Diskontierungsfaktor laut folgender Tabelle auf 0,6439. Es ergibt sich somit im vorstehenden Beispielsfall ein Barwertfaktor von 0,6439 x 12,2 = 7,8556.
Der Barwert des ehezeitlichen Anrechts im vorstehenden Beispielsfall beläuft sich auf EUR 6.000,-- x 7,8556 = EUR 47.133,60. Dieser Barwert ist mit den zum Ende der Ehezeit maßgebenden Rechengrößen in ein dynamisches Anrecht umzurechnen.
Karlsruhe, 4. Oktober 2006
Rainer Glockner