Thema des Monats Juni 2006
Eine Alternative zum schuldrechtlichen Ausgleich
In Heft 10 der FamRZ (Seite 712) hat Herr Dr. Söllner in einer Anmerkung zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Rente Stellung bezogen. Der dem Grunde nach richtigen Folgerung, dass der öffentlich-rechtliche Wertausgleich einer solchen Rente regelmäßig auf den erweiterten Ausgleich gem. § 3 b I Nr. 1 VAHRG zu beschränken ist, kann erfahrungsgemäß nur zugestimmt werden:
Eine über den erweiterten Ausgleich hinausgehende Beitragszahlung gem. § 3 b I Nr. 2 VAHRG kommt nahezu ausnahmslos nicht in Betracht, weil sie dem Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Zu prüfen ist allerdings, ob tatsächlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die einzige Alternative zu der vorstehenden Beitragszahlung ist. Zu bedenken ist dabei, dass der schuldrechtliche Ausgleich beim Berechtigten selten einen Anspruch auslöst, weil dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente mehrheitlich noch kein Rentner ist, so dass die Voraussetzungen des beiderseitigen Rentenbezugs nicht erfüllt sind. Die Anmerkung von Herrn Dr. Söllner bedarf daher einer Ergänzung:
Bei der weit überwiegenden Zahl von privaten Berufsunfähigkeits-Renten handelt es sich um Renten aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Im Rahmen einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall wird zusätzlich das Risiko der Berufsunfähigkeit in Form einer Rente in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des versicherten Kapitals versichert.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit die zukünftige Haupt- (Kapital-) Versicherung für den Ausgleich der gezahlten Berufsunfähigkeits-Rente heran zu ziehen:
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Der Ausgleichsberechtigte kann nach vorheriger Verweisung der Berufsunfähigkeits-Rente in den schuldrechtlichen Ausgleich eine Abfindung gem. § 1587 l BGB verlangen, deren Zahlung bis zur Auszahlung des versicherten Kapitals aufgeschoben wird.
Im Versicherungsvertrag des Ausgleichspflichtigen ist insoweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Berechtigten zu vermerken. Ob bei einem solchen Vorgang aus Billigkeitsgründen eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags in Betracht kommt, ist vom Familiengericht zu entscheiden.
Karlsruhe, 20. Juni 2006
Rainer Glockner