Thema des Monats Juni 2006


Eine Alternative zum schuldrechtlichen Ausgleich



In Heft 10 der FamRZ (Seite 712) hat Herr Dr. Söllner in einer Anmerkung zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Rente Stellung bezogen. Der dem Grunde nach richtigen Fol­­gerung, dass der öffentlich-rechtliche Wertausgleich einer solchen Rente regelmäßig auf den erweiterten Aus­gleich gem. § 3 b I Nr. 1 VAHRG zu beschränken ist, kann erfah­rungs­gemäß nur zu­ge­stimmt werden:


Eine über den erweiterten Ausgleich hinausgehende Beitragszahlung gem. § 3 b I Nr. 2 VAHRG kommt nahezu ausnahmslos nicht in Betracht, weil sie dem Verpflichteten wirt­schaft­lich nicht zumutbar ist.


Zu prüfen ist allerdings, ob tatsächlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die ein­zi­ge Alternative zu der vorstehenden Beitragszahlung ist. Zu bedenken ist dabei, dass der schuld­rechtliche Ausgleich beim Berechtigten selten einen Anspruch auslöst, weil dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente mehrheitlich noch kein Rentner ist, so dass die Voraussetzungen des beiderseitigen Rentenbezugs nicht er­füllt sind. Die Anmerkung von Herrn Dr. Söllner bedarf daher einer Ergänzung:


Bei der weit überwiegenden Zahl von privaten Berufsunfähigkeits-Renten handelt es sich um Renten aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Im Rahmen einer Kapital­ver­si­cherung auf den Todes- und Erlebensfall wird zusätzlich das Risiko der Berufs­un­fä­hig­keit in Form einer Rente in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des versicherten Kapitals versichert.


Bei einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht die Möglichkeit die zu­künf­tige Haupt- (Kapital-) Versicherung für den Ausgleich der gezahlten Berufs­un­fä­hig­keits-Rente heran zu ziehen:





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Der Ausgleichsberechtigte kann nach vorheriger Verweisung der Berufsunfähigkeits-Rente in den schuldrechtlichen Ausgleich eine Abfindung gem. § 1587 l BGB verlangen, deren Zah­lung bis zur Auszahlung des versicherten Kapitals aufgeschoben wird.


Im Versicherungsvertrag des Ausgleichspflichtigen ist insoweit ein unwiderrufliches Be­zugs­­recht des Berechtigten zu vermerken. Ob bei einem solchen Vorgang aus Billig­keits­grün­den eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags in Betracht kommt, ist vom Fami­lien­ge­richt zu entscheiden.



Karlsruhe, 20. Juni 2006



Rainer Glockner