E I L M E L D U N G

 

Nach einer Entscheidung des BGH (XII ZB 127/01) ist eine gem. § 3 I VAHRG öffentlich-recht­lich ausgeglichene Teilrente bei einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich mit dem rück­­gerechneten Wert zu berücksichtigen (entgegen der Rechtsprechung des OLG Karls­ruhe, Oldenburg und Celle). Der rückgerechnete, bei der Berechnung der schuld­recht­li­chen Ausgleichrente anzurechnende Wert einer öffentlich-rechtlichen Teilrente errechnet sich somit nach der Formel:

 

Umgerechnete öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilrente

:

Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit

=

Ausgeglichene Entgeltpunkte

x

Durchschnittsentgelt zum Ende der Ehezeit

(Umrechnungsfaktor gem. Ziff. 3 der Rechengrößenordnung)

=

Barwert des ausgeglichenen Anrechts

:

Barwertfaktor des Verpflichteten,

bezogen auf das Ende der Ehezeit

=

Bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs

zu berücksichtigende bereits ausgeglichene Jahresrente.

 

Karlsruhe, 1. Juli 2005

 

 

Rainer Glockner