Nach einer Entscheidung des BGH (XII ZB 127/01) ist eine gem. § 3 I VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilrente bei einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich mit dem rückgerechneten Wert zu berücksichtigen (entgegen der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Oldenburg und Celle). Der rückgerechnete, bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichrente anzurechnende Wert einer öffentlich-rechtlichen Teilrente errechnet sich somit nach der Formel:
Umgerechnete öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilrente
:
Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit
=
Ausgeglichene Entgeltpunkte
x
Durchschnittsentgelt zum Ende der Ehezeit
(Umrechnungsfaktor gem. Ziff. 3 der Rechengrößenordnung)
=
Barwert des ausgeglichenen Anrechts
:
Barwertfaktor des Verpflichteten,
bezogen auf das Ende der Ehezeit
=
Bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs
zu berücksichtigende bereits ausgeglichene Jahresrente.
Karlsruhe, 1. Juli 2005
Rainer Glockner