Thema des Monats Juni 2005 :


„Wenn schon falsch, dann aber bitteschön der Höhe nach begrenzt!“



Ausgangssituation:


Das Familiengericht XYZ wollte entsprechend dem

beiliegenden Entwurf zum Versorgungsausgleich ein bei der Ingenieurkammer Niedersachsen bestehendes Anrecht in Höhe von EUR 162,03 gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splitting ausgleichen (siehe Anlage).


Daraufhin hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Familiengericht in einem Antwortschreiben mitgeteilt, dass das erweiterte Splitting auf den Betrag von EUR 47,60 zu begrenzen sei (siehe ebenfalls Anlage).



Wer, liebe Leser, hat recht? Das Amtsgericht oder die BfA?





Antwort:


Keiner!


Bei einem berufsständischen Anrecht wie dem der Ingenieurkammer Niedersachsen hat der Ausgleich, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, nicht nach der Bestimmung des § 3 b Abs. 1 VAHRG sondern nach der Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings zu erfolgen. Bei einem Ausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings ist auch ein Höchstbetrag von EUR 47,60 irrele­vant.



Karlsruhe, den 29.06.2005



Rainer Glockner HöH