§ 10 a VAHRG oder §
1587 f BGB
Das Amtsgericht XYZ hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren schuldrechtlichen Ausgleichs aufgrund einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wie folgt beantwortet:
Zu dem Schreiben des Amtsgerichts XYZ ist folgendes zu bemerken:
Bis zum Inkrafttreten des neuen Leistungsrechts am 01.01.2002 erfolgte der Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in aller Regel in zwei Stufen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (bspw. FamRZ 1988, 822) gilt die Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1587 a II Nr. 3 Satz 3 BGB sowohl für die Unverfallbarkeit dem Grunde nach (ist das Anrecht im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar?) als auch für die Unverfallbarkeit der Höhe nach (welchen Wert hat ein vorhandenes unverfallbares Anrecht?). Entsprechend der letzteren Fragestellung kann beim Versorgungsausgleich nur derjenige Wert eines Anrechts berücksichtigt werden, der einem Ehegatten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts zugestanden hätte.
Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf zukünftige Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richtete sich nach früherem Leistungsrecht nach den Bestimmungen der §§ 44 und 44 a VBL-Satzung (§ 35 und 35 a ZVK-Satzungen). Die bei einem endgültigem Verbleib im öffentlichen Dienst bis zum Versicherungsfall im Regelfall zum Tragen kommende (höhere) Versorgungsrente errechnete sich unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung nach § 40 VBL-Satzung (§ 31 ZVK-Satzungen).
Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH unterfällt die (verfallbare) Differenz zwischen der unverfallbaren Anwartschaft auf eine zukünftige Zusatzversorgung und der endgültigen Zusatzversorgung gem. § 1587 f Nr. 4 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der zusätzlichen nachrangigen Möglichkeit einer Abänderung gem. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG.
Die vorstehende Auffassung des Familiengerichts ist bedauerlicherweise kein Einzelfall: Insbesondere durch den Zeitablauf des neuen Leistungsrechts geraten immer häufiger die unterschiedlichen Regelungen des alten Leistungsrechts und deren Folgen in Vergessenheit.
Karlsruhe, 8. Mai 2005
Rainer Glockner