Thema des Monats Mai 2005

 

 

§ 10 a VAHRG oder § 1587 f BGB

 

 

 

Das Amtsgericht XYZ hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren schuldrechtlichen Aus­­gleichs aufgrund einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wie folgt beant­wor­tet:

Antwort des Amtsgerichts

 

Zu dem Schreiben des Amtsgerichts XYZ ist folgendes zu bemerken:

 

Bis zum Inkrafttreten des neuen Leistungsrechts am 01.01.2002 erfolgte der Ausgleich von An­wartschaften auf Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in aller Regel in zwei Stufen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH (bspw. FamRZ 1988, 822) gilt die Unver­fall­bar­keits­be­stimmung des § 1587 a II Nr. 3 Satz 3 BGB sowohl für die Unverfallbarkeit dem Grunde nach (ist das Anrecht im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar?) als auch für die Unverfallbarkeit der Höhe nach (welchen Wert hat ein vorhandenes unver­fall­bares Anrecht?). Entsprechend der letzteren Fragestellung kann beim Versor­gungs­aus­gleich nur derjenige Wert eines Anrechts berücksichtigt werden, der einem Ehegatten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fa­mi­lien­gerichts zugestanden hätte.

 

Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf zukünftige Leistungen der Zusatz­ver­sor­gung des öffent­lichen Dienstes richtete sich nach früherem Leistungsrecht nach den Be­stimmungen der §§ 44 und 44 a VBL-Satzung (§ 35 und 35 a ZVK-Satzungen). Die bei einem endgültigem Verbleib im öffentlichen Dienst bis zum Versicherungsfall im Regelfall zum Tragen kommende (höhe­re) Versorgungsrente errechnete sich unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung nach § 40 VBL-Satzung (§ 31 ZVK-Satzungen).

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH unterfällt die (verfallbare) Differenz zwi­schen der unverfallbaren Anwartschaft auf eine zukünftige Zusatzversorgung und der end­gültigen Zusatzversorgung gem. § 1587 f Nr. 4 BGB dem schuldrechtlichen Versor­gungs­ausgleich mit der zusätzlichen nachrangigen Möglichkeit einer Abänderung gem. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG.

 

Die vorstehende Auffassung des Familiengerichts ist bedauerlicherweise kein Einzelfall: Ins­besondere durch den Zeitablauf des neuen Leistungsrechts geraten immer häufiger die unter­schiedlichen Regelungen des alten Leistungsrechts und deren Folgen in Vergessen­heit.

 

 

Karlsruhe, 8. Mai 2005

 

 

Rainer Glockner