Thema der Monate Februar + März 2005

Nicht nur der Ehezeitanteil .....

1. Die Eheleute haben im vorliegenden Fall entsprechend den erteilten Aus­künf­ten folgende ehezeitliche Anwartschaften erworben:

Ehemann

Beamtenrechtliche Anwartschaft : EUR 1.075,69

Ehefrau

Gesetzliche Rentenanwartschaft : EUR 504,33

Umgerechnete betriebliche

Versorgungsanwartschaft : EUR 15,44

Insgesamt : EUR 519,77

Vom Ehemann sind somit rechnerisch beamtenrechtliche Anwartschaften in Höhe von (EUR 1.075,69 ./. EUR 519,77) : 2 = EUR 277,96 auszugleichen.

2. Der Ehemann bezieht ein beamtenrechtliches Ruhegehalt wegen Dienst­un­fä­hig­keit. Dies führt bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Ruhegehalts zu zwei beachtenswerten Ergebnissen:

a) Der ehezeitliche Verhältniswert (Verhältnis von ehezeitlicher Dienstzeit (= 18,25 Jahre) zu gesamter Dienstzeit bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit (27,25 Jahre) beläuft sich auf 18,25 Jahre : 27,25 Jahre = 66,97 %, das heißt, dass 66,97 % des gezahlten Ruhegehalts auf die Ehezeit entfallen.

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Ohne den vorzeitigen Versicherungsfall hätte der ehezeitliche Verhältniswert 18,25 Jahre : 48 Jahre = 38,02 % betragen.

b) Der dienstunfähige Ehemann kann zum Unterschied zur Ehefrau keine zu­sätz­li­chen Anwartschaften erwerben.

3. Aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation ist zu prüfen, wie sich die Durch­füh­rung des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des endgültigen Bezugs der bei­derseitigen Altersversorgung auswirkt. Bei der entsprechenden Berechnung ist die erreichbare gesetzliche Rente der Ehefrau zum Alter 60 durch Hoch­rech­nung der im Jahr 2002 gutgeschriebenen Entgeltpunkte zu ermitteln. Somit stellt sich die erreichbare Altersversorgung der Eheleute nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wie folgt dar:

Ehemann

Ungekürzte Versorgungsleistung : EUR 1.606,16

Abzüglich auszugleichende

Versorgung : EUR 277,96

Verbleibende gekürzte Versorgung : EUR 1.328,20

Ehefrau

Erreichte Altersrente zum

Ende der Ehezeit : EUR 677,46

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Versicherungszeit vom Ende

der Ehezeit bis zum

Rentenalter 60 : 08.2003 - 08.2020

: 17,08 Jahre

Zusätzlich erreichbare Rente

bis zum Alter 60 : 17,08 Jahre x 1,1886 EP

x EUR 26,13

: EUR 530,47

Eigene gesetzliche Rente

insgesamt : EUR 1.207,93

Erreichbare betriebliche

Versorgung : EUR 117,74

Rente aus Versorgungsausgleich : EUR 277,96

Erreichbare Rente nach

Durchführung des

Versorgungsausgleichs insgesamt : EUR 1.603,63

Die endgültige Altersversorgung der Ehefrau ist nach Durchführung des Wert­aus­gleichs wesentlich höher als die dem Ehemann verbleibende gekürzte Ver­sor­gung. Dies ist auch dann der Fall wenn die Ehefrau gleichfalls erwerbs­un­fä­hig würde, weil sich dann ihre erreichbare Rente durch eine Zurechnungszeit er­höhen würde.

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4. Im vorliegenden Fall sollte der Wertaugleich bei Anwendung des § 1587 c BGB herabgesetzt werden.

Merke: Die vorstehende Fallkonstellation kann immer eintreten, wenn die ehezeitliche be­am­tenrechtliche Versorgung eines dienstunfähigen Beamten/einer dienst­un­fä­higen Beamtin mit Anrechten eines/einer Aktiven zu verrechnen ist.

Anzuwendende gesetzliche Vorschrift: § 1587 c BGB.

Höchstrichterliche Entscheidungen: BVerfG, FamRZ 1984, 653; BGH, FamRZ 1982, 36; BGH, FamRZ 1990, 1.341.

Karlsruhe, 1. März 2005

Rainer Glockner