Nicht nur
der Ehezeitanteil .....
1. Die Eheleute haben im vorliegenden Fall entsprechend den erteilten Auskünften folgende ehezeitliche Anwartschaften erworben:
Ehemann
Beamtenrechtliche Anwartschaft : EUR 1.075,69
Ehefrau
Gesetzliche Rentenanwartschaft : EUR 504,33
Umgerechnete betriebliche
Versorgungsanwartschaft : EUR 15,44
Insgesamt : EUR 519,77
Vom Ehemann sind somit rechnerisch beamtenrechtliche Anwartschaften in Höhe von (EUR 1.075,69 ./. EUR 519,77) : 2 = EUR 277,96 auszugleichen.
2. Der Ehemann bezieht ein beamtenrechtliches Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Dies führt bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Ruhegehalts zu zwei beachtenswerten Ergebnissen:
a) Der ehezeitliche Verhältniswert (Verhältnis von ehezeitlicher Dienstzeit (= 18,25 Jahre) zu gesamter Dienstzeit bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit (27,25 Jahre) beläuft sich auf 18,25 Jahre : 27,25 Jahre = 66,97 %, das heißt, dass 66,97 % des gezahlten Ruhegehalts auf die Ehezeit entfallen.
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Ohne den vorzeitigen Versicherungsfall hätte der ehezeitliche Verhältniswert 18,25 Jahre : 48 Jahre = 38,02 % betragen.
b) Der dienstunfähige Ehemann kann zum Unterschied zur Ehefrau keine zusätzlichen Anwartschaften erwerben.
3. Aufgrund der
vorliegenden Fallkonstellation ist zu prüfen, wie sich die
Durchführung des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des endgültigen
Bezugs der beiderseitigen Altersversorgung auswirkt. Bei der entsprechenden
Berechnung ist die erreichbare gesetzliche Rente der Ehefrau zum Alter 60 durch
Hochrechnung der im Jahr 2002 gutgeschriebenen Entgeltpunkte zu
ermitteln. Somit stellt sich die erreichbare Altersversorgung der Eheleute nach
Durchführung des Versorgungsausgleichs wie folgt dar:
Ehemann
Ungekürzte Versorgungsleistung : EUR
1.606,16
Abzüglich auszugleichende
Versorgung
: EUR
277,96
Verbleibende gekürzte Versorgung : EUR
1.328,20
Ehefrau
Erreichte Altersrente zum
Ende der Ehezeit
: EUR
677,46
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Versicherungszeit vom Ende
der Ehezeit bis zum
Rentenalter 60
: 08.2003 -
08.2020
: 17,08
Jahre
Zusätzlich erreichbare Rente
bis zum Alter 60
: 17,08
Jahre x 1,1886 EP
x EUR
26,13
: EUR
530,47
Eigene gesetzliche Rente
insgesamt
: EUR
1.207,93
Erreichbare betriebliche
Versorgung
: EUR
117,74
Rente aus Versorgungsausgleich : EUR
277,96
Erreichbare Rente nach
Durchführung des
Versorgungsausgleichs insgesamt : EUR
1.603,63
Die endgültige Altersversorgung der Ehefrau ist nach Durchführung des Wertausgleichs wesentlich höher als die dem Ehemann verbleibende gekürzte Versorgung. Dies ist auch dann der Fall wenn die Ehefrau gleichfalls erwerbsunfähig würde, weil sich dann ihre erreichbare Rente durch eine Zurechnungszeit erhöhen würde.
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4.
Im vorliegenden Fall sollte der Wertaugleich bei Anwendung des
§ 1587 c BGB herabgesetzt werden.
Merke: Die
vorstehende Fallkonstellation kann immer eintreten, wenn die ehezeitliche
beamtenrechtliche Versorgung eines dienstunfähigen Beamten/einer
dienstunfähigen Beamtin mit Anrechten eines/einer Aktiven zu
verrechnen ist.
Anzuwendende gesetzliche Vorschrift: § 1587 c
BGB.
Höchstrichterliche Entscheidungen: BVerfG, FamRZ 1984, 653; BGH,
FamRZ 1982, 36; BGH, FamRZ 1990, 1.341.
Karlsruhe, 1. März 2005
Rainer Glockner