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Sehr geehrter Herr [...........],
zu Ihrem Email darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Die Umrechnung bzw. Nichtumrechnung von ehezeitlichen Anrechten, denen ein Deckungskapital zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Schema laut Anlage (PowerPoint). Dabei ist hinsichtlich Ihrer Frage zusätzlich festzustellen, dass nicht nur private Rentenanwartschaften sondern auch betriebliche Versorgungsanwartschaften aus Pensionskassen, Direktversicherungen und beitragsorientierten Versorgungen sowie (teilweise) aus berufsständischen Versorgungen aufgrund eines gebildeten Deckungskapitals finanziert werden.
Wenn bei kapitalgedeckten Anrechten die Überschüsse sowohl für die volldynamische Anpassung im Anwartschaftszeitraum als auch im Leistungszeitraum ausreichen, sind solche Anrechte als volldynamisch zu bewerten (vgl. Ziff. 1 des Schemas). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des BGH Anrechte beim BVV und bei der Nestlé-Pensionskasse.
Bei privaten Rentenversicherungen und betrieblichen Direktversicherungen werden die erwirtschafteten Überschüsse im Regelfall zu einer Dynamisierung der laufenden Leistungen verwendet.
Soweit es sich um eine Anwartschaft auf zukünftige Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung oder einer privaten Direktversicherung handelt, gilt also die Abfolge 1 → 1.2 → 1.2.1.
Bei einer bereits laufenden Rente, aus einer privaten Rentenversicherung oder einer betrieblichen Direktversicherung, kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Der Versicherte kann nämlich bspw. bestimmen, ob und wie die bei Rentenbeginn vorhandenen Überschüsse bzw. die nach Rentenbeginn entstehenden Überschüsse für die Dynamisierung der laufenden Rente Verwendung finden. Wenn die vertraglich bestimmte Dynamik mehr als 1 % beträgt, erfolgt entsprechend der Abfolge 2 → 2.1 keine Umrechnung. Andernfalls gilt die Abfolge 2→ 2.2 → 2.2.1.
Mit freundlichen Grüßen aus Karlsruhe
Rainer Glockner