Nach dem vorstehenden Beschluss des BGH gibt es im Falle einer Abänderung gem. § 10 a VAHRG für die Bewertung eines Anrechts des öffentlichen Dienstes (früher Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) folgende Möglichkeiten:
a) Möglichkeit I: Das
Anrecht wurde bisher noch nicht ausgeglichen
- Versorgungsbeginn vor dem
01.01.2002.
Bei dieser Fallkonstellation bestand bis zu dem Versicherungsfall, der vor dem 01.01.2002 eingetreten ist, eine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente.
Vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2001 wurde die gezahlte Versorgungsrente volldynamisch angepasst.
Ab dem 01.01.2002 wird der bis zum 31.12.2001 erreichte Wert jährlich um 1 % angepasst, wobei eine solche Anpassung als volldynamisch zu bewerten ist (BGH, FamRZ 2004, 1.474).
Für die drei in Betracht kommenden Zeiträume gilt folgende Bewertung:
1. Anpassungen der Anwartschaft zum Rentenbeginn: volldynamische Anwartschaft auf eine Versorgungsrente.
2. Anpassungen ab Rentenbeginn bis zum 31.12.2001: volldynamische Anpassung der Versorgungsrente.
3. Anpassungen ab dem 01.01.2002: volldynamische Anpassung der Betriebsrente entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des BGH.
Die betriebliche Versorgung des öffentlichen Dienstes ist bei dieser Fallkonstellation als volldynamisch zu bewerten.
b) Möglichkeit II: Die
betriebliche Versorgung wurde bisher noch nicht
ausgeglichen - die
Zahlung der Versorgung beginnt nach dem 01.01.2002.
Bei einem Versorgungsbeginn nach dem 01.01.2002 entfällt gegenüber a) die Rentenzahlung bis zum 01.01.2002. In diesem Zeitraum besteht nur eine Anwartschaft auf die zukünftige Rentenzahlung. Es ergibt sich aber gegenüber a) ein weiterer Zeitraum nämlich der Anwartschaftszeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn.
Der Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn ist aufgrund der vorgenannten zweiten Möglichkeit als betriebliches Anrecht des öffentlichen Dienstes als statische Anwartschaft zu bewerten. Es gilt also:
1. Anwartschaftszeitraum bis zum 31.12.2001: volldynamische Anpassung der Anwartschaft auf eine Versorgungsrente.
2. Anwartschaftszeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn: keine Anpassung (statische Bewertung).
3. Zeitraum ab Rentenbeginn: volldynamische Anpassung entsprechend der Rechtsprechung des BGH.
Problematisch wird allerdings die Bewertung einer Versorgung des öffentlichen Dienstes, wenn der vorgenannte zweite Zeitraum länger andauert, so dass mehrere Anpassungen unterbleiben.
Bei einer längeren Zeitspanne zwischen dem 31.12.2001 und dem Rentenbeginn, also einem längeren statischen Zeitraum kann folgendermaßen verfahren werden:
Es ist zunächst der Ehezeitanteil nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zum Ende der Ehezeit zu bestimmen. Dieser Ehezeitanteil ist entsprechend den Anpassungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bis zum 31.12.2001 zu dynamisieren. Da damit die Dynamik bis zum Rentenbeginn berücksichtigt ist, kann dieses dynamisierte Entgelt mit Hilfe des um 65 % erhöhten Tabellenwerts der Tabelle 1 BarWVO in ein dynamisches Anrecht umgerechnet werden.
c) Möglichkeit
III
Bei einer dritten, wahrscheinlich am häufigsten vorkommenden Möglichkeit, wurde zum Ende der Ehezeit nur eine unverfallbare statische Versicherungsrente des öffentlichen Dienstes ausgeglichen.
Bei dieser dritten Möglichkeit gelten gleichfalls die vorgenannten Bewertungsregelungen gem. a) und b). Der sich dabei ergebende Gesamtwert ist um den bereits ausgeglichenen Wert zu vermindern.