nun mit dem erwähnten Anhang, entschuldigung!
 
Anmerkungen zur BGH-Entscheidung vom 06.10.2004  XII ZB 139/04
Abänderung gem. § 10 a VAHRG und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
 
 

BGH ZB 139/04 vom 6.10.2004

 
 
 

 

Anmerkung

 

Nach dem vorstehenden Beschluss des BGH gibt es im Falle einer Abänderung gem. § 10 a VAHRG für die Bewertung eines Anrechts des öffentlichen Dienstes (früher Zu­satz­ver­sor­gung des öffentlichen Dienstes) folgende Möglichkeiten:

 

a)     Möglichkeit I: Das Anrecht wurde bisher noch nicht ausgeglichen

 - Versorgungsbeginn vor dem 01.01.2002.

 

                   Bei dieser Fallkonstellation bestand bis zu dem Versicherungsfall, der vor dem 01.01.2002 eingetreten ist, eine Anwartschaft auf eine volldynamische Ver­sor­gungs­rente.

 

                   Vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.12.2001 wurde die gezahlte Ver­sorgungsrente volldynamisch angepasst.

 

                   Ab dem 01.01.2002 wird der bis zum 31.12.2001 erreichte Wert jährlich um 1 % angepasst, wobei eine solche Anpassung als volldynamisch zu bewerten ist (BGH, FamRZ 2004, 1.474).

 

                   Für die drei in Betracht kommenden Zeiträume gilt folgende Bewertung:

 

1.     Anpassungen der Anwartschaft zum Rentenbeginn: volldynamische Anwart­schaft auf eine Versorgungsrente.

 

2.     Anpassungen ab Rentenbeginn bis zum 31.12.2001: volldynamische Anpas­sung der Versorgungsrente.

 

3.     Anpassungen ab dem 01.01.2002: volldynamische Anpassung der Betriebs­ren­te entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des BGH.

 

 

 

                   Die betriebliche Versorgung des öffentlichen Dienstes ist bei dieser Fall­kon­stel­lation als volldynamisch zu bewerten.

 

b)     Möglichkeit II: Die betriebliche Versorgung wurde bisher noch nicht

ausgeglichen - die Zahlung der Versorgung beginnt nach dem 01.01.2002.

 

                   Bei einem Versorgungsbeginn nach dem 01.01.2002 entfällt gegenüber a) die Ren­tenzahlung bis zum 01.01.2002. In diesem Zeitraum besteht nur eine An­wart­schaft auf die zukünftige Rentenzahlung. Es ergibt sich aber gegenüber a) ein weiterer Zeitraum nämlich der Anwartschaftszeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn.

 

                   Der Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn ist aufgrund der vorge­nann­ten zweiten Möglichkeit als betriebliches Anrecht des öffentlichen Dienstes als statische Anwartschaft zu bewerten. Es gilt also:

 

1.     Anwartschaftszeitraum bis zum 31.12.2001: volldynamische Anpassung der An­wartschaft auf eine Versorgungsrente.

 

2.     Anwartschaftszeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn: keine Anpas­sung (statische Bewertung).

 

3.     Zeitraum ab Rentenbeginn: volldynamische Anpassung entsprechend der Recht­sprechung des BGH.

 

 

 

 

                   Die vorgenannte zweite Möglichkeit wird vom Beschluss des BGH nicht erfasst. Insoweit ist auch ein entsprechender Beschluss des Kammergerichts vom 04.01.2005, der sich trotz der vorstehenden Fallkonstellation auf die Ent­schei­dung des BGH beruft, zu beanstanden. Das Kammergericht hätte aller­dings seinen Beschluss damit begründen können, dass ein kurzer Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn mit einer einzigen ausgefallenen Anpassung im Hinblick auf die Null-Anpassung 2004 in der gesetzlichen Rentenver­si­che­rung der volldynamischen Bewertung nicht entgegensteht.

 

                   Problematisch wird allerdings die Bewertung einer Versorgung des öffentli­chen Dienstes, wenn der vorgenannte zweite Zeitraum länger andauert, so dass mehrere Anpassungen unterbleiben.

 

                   Bei einer längeren Zeitspanne zwischen dem 31.12.2001 und dem Renten­be­ginn, also einem längeren statischen Zeitraum kann folgendermaßen verfahren werden:

 

                   Es ist zunächst der Ehezeitanteil nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zum Ende der Ehezeit zu bestimmen. Dieser Ehezeitanteil ist entsprechend den An­passungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bis zum 31.12.2001 zu dynamisieren. Da damit die Dynamik bis zum Rentenbeginn be­rück­sichtigt ist, kann dieses dynamisierte Entgelt mit Hilfe des um 65 % er­höhten Tabellenwerts der Tabelle 1 BarWVO in ein dynamisches Anrecht um­ge­rechnet werden.

 

 

c)     Möglichkeit III

 

                   Bei einer dritten, wahrscheinlich am häufigsten vorkommenden Möglichkeit, wur­de zum Ende der Ehezeit nur eine unverfallbare statische Versi­che­rungs­ren­te des öffentlichen Dienstes ausgeglichen.

 

                   Bei dieser dritten Möglichkeit gelten gleichfalls die vorgenannten Bewer­tungs­re­gelungen gem. a) und b). Der sich dabei ergebende Gesamtwert ist um den be­reits ausgeglichenen Wert zu vermindern.