Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 17.11.2004 (XII ZB 46/01):
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenregelung
 
 
 
BGH XII ZB 46/01 vom 17.11.2004
 
 
 
 

Anmerkung

 

Der vorstehende Beschluss des BGH ist in vielen Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Bedeutung:

 

Die überwiegende Mehrzahl der betrieblichen Versorgungsregelungen enthält eine Bestimmung, wonach die Zahlung einer Witwen-(Witwer) Rente entfällt, wenn der hinterbliebene Ehegatte wieder geheiratet hat (Ausnahme bspw. IBM Deutschland).

 

Der BGH hat in seinem vorgenannten Beschluss klargestellt, dass beim Vorliegen einer Wiederverheiratungsklausel die Zahlung einer verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente entfällt, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingegangen ist. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die neue Ehe gleichfalls geschieden wird.

 

Die Zahlung einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen Abfindung im Falle einer Wiederheirat kann im Falle einer verlängerten Ausgleichrente nach der Entscheidung des BGH zumindest dann nicht verlangt werden, wenn die Wiederheirat vor dem Zahlungsbeginn der verlängerten Ausgleichsrente erfolgt ist.