RV-Nachhaltigkeitsgesetz und
Versorgungsausgleich
Nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen
Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz werden Zeiten der Schul- und
Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr bis zum
31.12.2008 hinsichtlich der anzurechnenden Entgeltpunkte von derzeit 36 Monaten
auf 0 Monate abgeschmolzen.
Maßgegend für den Abschmelzungsbetrag ist
der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zum Unterschied zu sonstigen
Abschmelzungen (bsw. Beamtenversorgung 75 % auf 71,75 %) bleibt dabei der
Besitzstand zum Rentenbeginn aufrecht erhalten. Dies bedeutet bsw. , dass
bei einem bereits erfolgten Rentenbeginn vor dem 01.01.2005
keine Verminderung erfolgt.
In den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung im
Rahmen des Versorgungsausgleichs wird diejenige Abschmelzung
berücksichtigt, die bis zum Ende der Ehezeit eingetreten ist. Im Regelfall
dürfte es besser sein, bei einem wahrscheinlichen Rentenbeginn ab dem 01.01.2009
die endgültige Abschmelzung zu berücksichtigen; die BfA erteilt auf Anfrage
hin eine entsprechende Auskunft. Grundsätzlich ist allerdings anzumerken, dass
sich die Neuregelung nur dann auswirkt, wenn die Schul- bzw. Hochschulzeiten in
den Ehezeitraum fallen.
Karlsruhe, den 13.01.2005
Rainer Glockner