RV-Nachhaltigkeitsgesetz und Versorgungsausgleich
 
Nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz werden Zeiten der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr bis zum 31.12.2008 hinsichtlich der anzurechnenden Entgeltpunkte von derzeit 36 Monaten auf 0 Monate abgeschmolzen.
Maßgegend für den Abschmelzungsbetrag ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zum Unterschied zu sonstigen Abschmelzungen (bsw. Beamtenversorgung 75 % auf 71,75 %) bleibt dabei der Besitzstand zum Rentenbeginn aufrecht erhalten. Dies bedeutet bsw. , dass bei einem bereits erfolgten Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 keine Verminderung erfolgt.
 
In den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird diejenige Abschmelzung berücksichtigt, die bis zum Ende der Ehezeit eingetreten ist. Im Regelfall dürfte es besser sein, bei einem wahrscheinlichen Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 die endgültige Abschmelzung zu berücksichtigen; die BfA erteilt auf Anfrage hin eine entsprechende Auskunft. Grundsätzlich ist allerdings anzumerken, dass sich die Neuregelung nur dann auswirkt, wenn die Schul- bzw. Hochschulzeiten in den Ehezeitraum fallen.
 
Karlsruhe, den 13.01.2005
 
Rainer Glockner