Thema des Monats Januar 2005

 

„Schritt für Schritt ........“

 

 

Amtsgericht XYZ

 

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts XYZ wurde, und das ist nicht zu selten, vom Familiengericht die Regelungen des § 1587 b BGB nicht beachtet.

 

Gem. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB ist zunächst eine Gesamtbilanz des Wertausgleichs zu er­stellen:

 

                   Ehezeitbezogene gesetzliche

                   Rentenanwartschaft

                   des Ehemanns     :     EUR     1.652,35

 

                   Ehezeitbezogene betriebliche

                   Versorgungsanwartschaft

                   des Ehemanns     :     EUR     230,15

 

                   Ehezeitbezogene Anrechte

                   des Ehemanns insgesamt     :     EUR     1.882,50

 

                   Ehezeitbezogene gesetzliche

                   Rentenanwartschaft

                   der Ehefrau     :     EUR     891,61

 

                   Ehezeitbezogene betriebliche

                   Versorgungsanwartschaft

                   der Ehefrau     :     EUR     373,66

 

                   Ehezeitbezogene Anrechte

                   der Ehefrau insgesamt     :     EUR     1.265,27

 

                   Differenzbetrag der beiderseitigen

                   ehezeitlichen Anrechte     :     EUR     617,23

 

                   Vom Ehemann

                   auszugleichende Anrechte     :     EUR     308,62

 

 

                   Bei ausschließlicher Anwendung des § 1587 b Abs. 3 BGB kommt es zu fol­gen­der Be­rechnung:

 

                   Ehezeitbezogene gesetzliche

                   Rentenanwartschaft

                   des Ehemanns     :     EUR     1.652,35

 

                   Ehezeitbezogene gesetzliche

                   Rentenanwartschaft

                   der Ehefrau     :     EUR     891,61

 

                   Differenzbetrag     :     EUR     760,74

 

                   Vom Ehemann ohne Berücksichtigung

                   des § 1587 b Abs. 3 BGB

                   auszugleichende gesetzliche

                   Rentenanwartschaft     :     EUR     380,37

 

 

                   Da aber gem. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB die nach Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu über­tragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften in den Ausgleich ein­zu­be­ziehen sind, vermindert sich die vom Ehemann auszugleichende gesetzliche Rentenanwartschaft um denjenigen Betrag, der sich entsprechend der Aus­gleichs­bilanz ergibt, also auf EUR 308,62. Die betrieblichen Versor­gungs­an­wart­schaften der Eheleute sind lediglich Verrechnungsposten, die den Aus­gleich der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemanns vermindern.

 

                   Es kommt entgegen der Entscheidung des Familiengerichts weder ein Aus­gleich im erweiterten Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein schuld­rechtlicher Ausgleich noch eine Beitragszahlung gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht.

 

 

                   Letztlich ist auf folgendes hinzuweisen:

 

a)     Entsprechend der Entscheidung des BGH (XII ZB 139/04) zu einer bei der Ver­­sor­gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehenden An­wartschaft dürf­te die betriebliche Versorgung der Ehefrau als volldynamisch zu bewerten sein, weil lediglich ein relativ kurzer Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis zum Ren­tenbeginn als statisch zu bewerten ist.

 

b)     Grundsätzlich kann die Höhe einer zukünftigen schuldrechtlichen Aus­gleichs­ren­te erst bei deren Fälligkeit beziffert werden, weil gem. § 1587 g Abs. 2 BGB nach­ehezeitliche Wertveränderungen bei der Berechnung der schuldrechtlich aus­zugleichenden Rente zu berücksichtigen sind.

 

c)                Die Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bezieht sich nicht auf den dy­namisierten sondern auf den tatsächlichen Wert.

 

d)                Im vorliegenden Fall gibt es kein erweitertes Quasi-Splitting sondern lediglich ein erweitertes Splitting.

 

 

Karlsruhe, den 20 Januar 2005

 

 

Rainer Glockner