Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts XYZ wurde, und das ist nicht zu selten, vom Familiengericht die Regelungen des § 1587 b BGB nicht beachtet.
Gem. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB ist zunächst eine Gesamtbilanz des Wertausgleichs zu erstellen:
Ehezeitbezogene gesetzliche
Rentenanwartschaft
des Ehemanns : EUR 1.652,35
Ehezeitbezogene betriebliche
Versorgungsanwartschaft
des Ehemanns : EUR 230,15
Ehezeitbezogene Anrechte
des Ehemanns insgesamt : EUR 1.882,50
Ehezeitbezogene gesetzliche
Rentenanwartschaft
der Ehefrau : EUR 891,61
Ehezeitbezogene betriebliche
Versorgungsanwartschaft
der Ehefrau : EUR 373,66
Ehezeitbezogene Anrechte
der Ehefrau insgesamt : EUR 1.265,27
Differenzbetrag der beiderseitigen
ehezeitlichen Anrechte : EUR 617,23
Vom Ehemann
auszugleichende Anrechte : EUR 308,62
Bei ausschließlicher Anwendung des § 1587 b Abs. 3 BGB kommt es zu folgender Berechnung:
Ehezeitbezogene gesetzliche
Rentenanwartschaft
des Ehemanns : EUR 1.652,35
Ehezeitbezogene gesetzliche
Rentenanwartschaft
der Ehefrau : EUR 891,61
Differenzbetrag : EUR 760,74
Vom Ehemann ohne Berücksichtigung
des § 1587 b Abs. 3 BGB
auszugleichende gesetzliche
Rentenanwartschaft : EUR 380,37
Da aber gem. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB die nach Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften in den Ausgleich einzubeziehen sind, vermindert sich die vom Ehemann auszugleichende gesetzliche Rentenanwartschaft um denjenigen Betrag, der sich entsprechend der Ausgleichsbilanz ergibt, also auf EUR 308,62. Die betrieblichen Versorgungsanwartschaften der Eheleute sind lediglich Verrechnungsposten, die den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemanns vermindern.
Es kommt entgegen der Entscheidung des Familiengerichts weder ein Ausgleich im erweiterten Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein schuldrechtlicher Ausgleich noch eine Beitragszahlung gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht.
Letztlich ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Entsprechend der Entscheidung des BGH (XII ZB 139/04) zu einer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehenden Anwartschaft dürfte die betriebliche Versorgung der Ehefrau als volldynamisch zu bewerten sein, weil lediglich ein relativ kurzer Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis zum Rentenbeginn als statisch zu bewerten ist.
b) Grundsätzlich kann die Höhe einer zukünftigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente erst bei deren Fälligkeit beziffert werden, weil gem. § 1587 g Abs. 2 BGB nachehezeitliche Wertveränderungen bei der Berechnung der schuldrechtlich auszugleichenden Rente zu berücksichtigen sind.
c) Die Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bezieht sich nicht auf den dynamisierten sondern auf den tatsächlichen Wert.
d) Im vorliegenden Fall gibt es kein erweitertes Quasi-Splitting sondern lediglich ein erweitertes Splitting.
Karlsruhe, den 20 Januar 2005
Rainer Glockner