Thema des Monats Dezember 2004


in Hannover, und um Hannover und um Hannover herum“!


Ein Familiengericht in Hannover oder in der Nähe von Hannover hat sich etwas einfallen las­sen, was von weiteren Familiengerichten der Gegend übernommen wurde:


Wenn ein Anwalt bei den vorgenannten Gerichten einen Antrag auf Durchführung des schuld­rechtlichen Versorgungsausgleichs stellt, geht im folgendes Musterschreiben zu:


Siehe Anlage (im PDF-Format)


Aufgrund des vorstehenden Musterschreibens glauben die Anwälte offenbar:


‚Das Familiengericht wird es schon wissen’.


Sie stellen aufgrund des Hinweises einen geänderten Antrag auf Abänderung gem. § 10 a VAHRG, wobei sich aber ein solcher Antrag mehrheitlich zu Ungunsten der Antrag­stel­le­rin auswirkt.


a) Eine Abänderung gem. § 10 a VAHRG anstelle der Antragstellung auf Durch­füh­rung des schuldrechtlichen Ausgleichs scheitert in den meisten Fällen an der We­sentlichkeitsgrenze. Bspw. wurde im vorliegenden Fall der öffentlich-recht­li­che Ausgleich im Erstverfahren unter Berücksichtigung des erweiterten Split­tings durchgeführt. Ein weiterer öffentlich-rechtlicher Wertausgleich im Abän­de­rungsverfahren wäre nur durch Beitragszahlung möglich gewesen, wobei eine solche Beitragszahlung deshalb ausgeschlossen ist, weil die ausgleichs­be­rech­tigte Ehefrau bei Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Aus­gleichs entsprechend den Voraussetzungen des § 1587 g I BGB Alters­rent­ne­rin war.

Ein Antrag auf Abänderung hätte zum Ergebnis gehabt, dass nach Erteilung der Neu­auskünfte vom Familiengericht nach Monaten festgestellt worden wäre, dass eine Abänderung nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hätte nach der Ablehnung der Ab­än­derung erneut gestellt werden müssen, wobei die schuldrechtliche Aus­gleichs­rente anstelle ab dem Zeitpunkts des Erstantrags nunmehr ab dem Zeit­punkt der neuen Antragstellung zu zahlen gewesen wäre.


Frage: Wer haftet dafür, dass der Ehefrau aufgrund des Hinweises des Gerichts schuld­rechtliche Ausgleichsrenten entgangen sind? Hätte nicht das Gericht auf­grund der vorliegenden Unterlagen prüfen müssen, ob dem vorgenannten Hin­weis Erfolg be­schieden sein kann?


b) Wie meinen Lesern bekannt sein dürfe, ist eine beim öffentlich-rechtlichen Wert­ausgleich entstehende (umgerechnete) Rente wesentlich niedriger als eine aus dem Nominalbetrag zu bestimmende schuldrechtliche Ausgleichsrente. Eine Abänderung gem. § 10 a VAHRG, die zur Nachholung des öffentlich-recht­lichen Wertausgleichs und damit zur Umrechnung führt, wirkt sich regel­mäßig dann zum Nachteil der Antragstellerin aus, wenn ein verlängerter Aus­gleich in Betracht kommt.


Karlsruhe, 13. Dezember 2004


Rainer Glockner