„in Hannover, und um Hannover und um Hannover herum“!
Ein Familiengericht in Hannover oder in der Nähe von Hannover hat sich etwas einfallen lassen, was von weiteren Familiengerichten der Gegend übernommen wurde:
Wenn ein Anwalt bei den vorgenannten Gerichten einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stellt, geht im folgendes Musterschreiben zu:
Aufgrund des vorstehenden Musterschreibens glauben die Anwälte offenbar:
‚Das Familiengericht wird es schon wissen’.
Sie stellen aufgrund des Hinweises einen geänderten Antrag auf Abänderung gem. § 10 a VAHRG, wobei sich aber ein solcher Antrag mehrheitlich zu Ungunsten der Antragstellerin auswirkt.
a) Eine Abänderung gem. § 10 a VAHRG anstelle der Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs scheitert in den meisten Fällen an der Wesentlichkeitsgrenze. Bspw. wurde im vorliegenden Fall der öffentlich-rechtliche Ausgleich im Erstverfahren unter Berücksichtigung des erweiterten Splittings durchgeführt. Ein weiterer öffentlich-rechtlicher Wertausgleich im Abänderungsverfahren wäre nur durch Beitragszahlung möglich gewesen, wobei eine solche Beitragszahlung deshalb ausgeschlossen ist, weil die ausgleichsberechtigte Ehefrau bei Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs entsprechend den Voraussetzungen des § 1587 g I BGB Altersrentnerin war.
Ein Antrag auf Abänderung hätte zum Ergebnis gehabt, dass nach Erteilung der Neuauskünfte vom Familiengericht nach Monaten festgestellt worden wäre, dass eine Abänderung nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hätte nach der Ablehnung der Abänderung erneut gestellt werden müssen, wobei die schuldrechtliche Ausgleichsrente anstelle ab dem Zeitpunkts des Erstantrags nunmehr ab dem Zeitpunkt der neuen Antragstellung zu zahlen gewesen wäre.
Frage: Wer haftet dafür, dass der Ehefrau aufgrund des Hinweises des Gerichts schuldrechtliche Ausgleichsrenten entgangen sind? Hätte nicht das Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen prüfen müssen, ob dem vorgenannten Hinweis Erfolg beschieden sein kann?
b) Wie meinen Lesern bekannt sein dürfe, ist eine beim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich entstehende (umgerechnete) Rente wesentlich niedriger als eine aus dem Nominalbetrag zu bestimmende schuldrechtliche Ausgleichsrente. Eine Abänderung gem. § 10 a VAHRG, die zur Nachholung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs und damit zur Umrechnung führt, wirkt sich regelmäßig dann zum Nachteil der Antragstellerin aus, wenn ein verlängerter Ausgleich in Betracht kommt.
Karlsruhe, 13. Dezember 2004
Rainer Glockner