Eigentor!
Die Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat mit dem folgenden Schriftsatz die Neuberechnung der betrieblichen Versorgungsanrechte ihres Mandanten beantragt:
Antrag der Prozeßbevollmächtigten.
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers wirkt sich Ungunsten ihres Mandanten aus:
Der Ehezeitanteil vermindert sich zwar nach der folgenden Berechnung von EUR 11.092,26 auf EUR 10.262,77.
Zu beachten ist allerdings der zweite Rechenschritt, bei dem die Betriebsrente im Anwartschaftszeitraum als statisch und im Leistungszeitraum wegen der Anpassung gem. § 16 BetrAVG als dynamisch zu bewerten ist.
Entsprechend der folgenden Berechnungen beläuft sich die umgerechnete Rente bei Berücksichtigung der Altersgrenze 65 auf EUR 748,54, während bei Ansatz der Altersgrenze 63 das umgerechnete Anrecht EUR 848,98 beträgt. Aufgrund des gestellten Antrags ergibt sich, wenn dem Ehemann eine Beitragszahlung wirtschaftlich zumutbar ist, eine zusätzliche Beitragszahlung in Höhe von EUR 50,22 : EUR 25,31406 = 1,9839 EP x EUR 5.446,938 = EUR 10.806,18.
Erreichbare Betriebsrente zum
Alter 65 : EUR 13.349,88
Ehezeitliche Betriebszugehörigkeit : 10.1987 - 01.2002
: 172 Monate
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Erreichbare Betriebszugehörigkeit
zum Alter 65 : 10.1987 - 12.2004
: 207 Monate
Ehezeitlicher Verhältniswert : 83,0918 %
Ehezeitliche betriebliche
Versorgungsanwartschaft : EUR 11.092,66
Erreichbare Betriebsrente zum
Alter 63 : EUR 10.919,--
Ehezeitliche Betriebszugehörigkeit : 10.1987 - 01.2002
: 172 Monate
Erreichbare Betriebszugehörigkeit
zum Alter 63 : 10.1987 - 12.2002
: 183 Monate
Ehezeitlicher Verhältniswert : 93,99 %
Ehezeitliche betriebliche
Versorgungsanwartschaft : EUR 10.262,77
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Anmerkung 2: Umrechnung bei Alter 65
Umrechnung bei Alter 65 : EUR 11.092,66 x 8,8 x 1,65
= EUR 161.065,42 :
EUR
5.446,938 = 29,5700 EP
x EUR
25,31406
: EUR 748,54
Anmerkung 2: Umrechnung bei Alter 63
Im zweiten Fall (Alter 63) ergibt sich bei Anwendung des zu beachtenden höheren Tabellenwerts der Tabelle 2 BarWVO ein umgerechnetes Anrecht in Höhe von:
: EUR 10.262,77 x 8,7 x
1,24
x 1,65 =
EUR 182.679,35 :
EUR
5.446,938 = 33,5380 EP
x EUR
25,31406
: EUR
848,98
Die Berücksichtigung eines vorzeitigen Rentenbeginns führt im Regelfall zu einer höheren umgerechneten gesetzlichen Rentenanwartschaft.
Karlsruhe, 22. Oktober 2004
Rainer Glockner