Aufruf der 13 Folien hierzu in eigenem Window zur parallelen Betrachtung,
Das Thema des Monats September zum Versorgungsausgleich ist ohne Zweifel die Entscheidung des BGH zur Leistungsdynamik betrieblicher Anrechte, die bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bestehen. Diese Leistungsdynamik von jährlich 1 % ist Teil der gesamten Anpassungsverpflichtungen des § 16 BetrAVG, so dass zu prüfen ist, welche der drei weiteren Anpassungsbestimmungen gleichfalls von der Entscheidung des BGH betroffen sind.
► Hierzu Folie 1, 2, 3, 4
Eindeutig ist entsprechend der Entscheidung des BGH zunächst, dass die Anpassung von 1 % bei Anrechten, die bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen bestehen, als volldynamisch zu qualifizieren sind. Diese Bewertung führt zu folgenden Ergebnissen:
►Hierzu Folie 5, 6, 7, 8
Da bei einem Erstausgleich vor dem 31.12.2001 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Anwartschaftsdynamik in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde, muß dies bei einer Abänderung gem. § 10 a VAHRG dahingehend berücksichtigt werden, dass das gesamtversorgungsfähige Entgelt auf den 31.12.2001 berechnet wird. Der Einfachkeit halber kann, soweit kein nachehelicher beruflicher Aufstieg erfolgt ist, die quotierte Startgutschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils im Abänderungsverfahren herangezogen werden.
►Hierzu Folie 8
Bei Anrechten, die in dreijährigen Zeiträumen an die Preisentwicklung oder nach der Entwicklung der Netto-Löhne des Unternehmens angepaßt werden, handelt sich es nahezu ausnahmslos um Anpassungen, die derzeit im Durchschnitt jährlich ca. 1,3 % betragen. Nachdem die 1 %ige Anpassung als volldynamisch zu bewerten ist, müssen die vorgenannten Anpassungen gleichfalls als volldynamische Anpassungen Berücksichtigung finden (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 833; OLG Zweibrücken, FamRZ 1988, 1.288). Die volldynamische Anpassung führt bei den vorgenannten Versorgungen zu folgenden Berechnungsergebnissen:
►Hierzu Folie 9, 10, 11 ,12 ,13
Karlsruhe, den 14. September 2004
Rainer Glockner