Aufruf der 13 Folien hierzu in eigenem Window zur parallelen Betrachtung,


Thema des Monats September 2004



Das Thema des Monats September zum Versorgungsausgleich ist ohne Zweifel die Ent­schei­dung des BGH zur Leistungsdynamik betrieblicher Anrechte, die bei einer Zusatz­ver­sor­gungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bestehen. Diese Leistungsdynamik von jähr­lich 1 % ist Teil der gesamten Anpassungsverpflichtungen des § 16 BetrAVG, so dass zu prü­fen ist, welche der drei weiteren Anpassungsbestimmungen gleichfalls von der Ent­schei­dung des BGH betroffen sind.


Hierzu Folie 1, 2, 3, 4


Eindeutig ist entsprechend der Entscheidung des BGH zunächst, dass die Anpassung von 1 % bei Anrechten, die bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen bestehen, als voll­dy­na­misch zu qualifizieren sind. Diese Bewertung führt zu folgenden Ergebnissen:


Hierzu Folie 5, 6, 7, 8


Da bei einem Erstausgleich vor dem 31.12.2001 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende An­wartschaftsdynamik in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde, muß dies bei einer Abänderung gem. § 10 a VAHRG dahingehend berücksichtigt werden, dass das gesamtversorgungsfähige Entgelt auf den 31.12.2001 berechnet wird. Der Ein­fach­keit halber kann, soweit kein nachehelicher beruflicher Aufstieg erfolgt ist, die quo­tier­te Startgutschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils im Abänderungsverfahren he­ran­gezogen werden.


Hierzu Folie 8


Bei Anrechten, die in dreijährigen Zeiträumen an die Preisentwicklung oder nach der Ent­wick­lung der Netto-Löhne des Unternehmens angepaßt werden, handelt sich es nahezu aus­nahmslos um Anpassungen, die derzeit im Durchschnitt jährlich ca. 1,3 % betragen. Nach­dem die 1 %ige Anpassung als volldynamisch zu bewerten ist, müssen die vorge­nann­ten Anpassungen gleichfalls als volldynamische Anpassungen Berücksichtigung fin­den (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 833; OLG Zweibrücken, FamRZ 1988, 1.288). Die volldynamische Anpassung führt bei den vorgenannten Versorgungen zu fol­gen­den Berechnungsergebnissen:


Hierzu Folie 9, 10, 11 ,12 ,13



Karlsruhe, den 14. September 2004


Rainer Glockner