Mittels des "öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs" erhält der Berechtigte direkte Ansprüche gegen Versicherungsträger (meist die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ).
Muß der VA aber schuldrechtlich durchgeführt werden, bleibt der Berechtigte mit dem Versorgungsschicksal des Verpflichteten (oder dessen Hinterbliebenen) verbunden.