Das VAHRG kommt noch nicht zum Zuge
Ehemann | Ehefrau | ||
Gesetzliche Rente | 500 | 300 | |
Beamtenversorgung | 1.000 | 300 | |
Insgesamt also | 1.500 | 600 | |
Wertunterschied | 900 | . | |
Ausgleichsbetrag | 450 | . |
Wie erfolgt jetzt der Ausgleich ?
Nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften, sondern allein nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes. Mit der Ausgleichsregel des § 1587 b Abs. 1, 2 BGB sollen die Rentenanwartschaften des Verpflichteten möglichst geschont werden, weil man diese vor 30 Jahren für ungeheuer wertvoll hielt. Jetzt schon sieht man dies mit anderen Augen
Der Tenot lautet also
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Regierungspräsidium in Kassel, Az. XYZ, werden auf das Rentenversicherungskoto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt, VSNR 52 260848 S 541 Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 30.06.2003 abgelaufen ist, in Höhe von 450 EUR begründet
Der Monatsbetrag der Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.