Beispiel Nr. 1

Das VAHRG kommt noch nicht zum Zuge

Ausgleichsbilanz

Ehemann Ehefrau
Gesetzliche Rente 500 300
Beamtenversorgung 1.000 300
Insgesamt also 1.500 600
Wertunterschied 900 .
Ausgleichsbetrag 450 .

Wie erfolgt jetzt der Ausgleich ?

Nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften, sondern allein nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes. Mit der Ausgleichsregel des § 1587 b Abs. 1, 2 BGB sollen die Rentenanwartschaften des Verpflichteten möglichst geschont werden, weil man diese vor 30 Jahren für ungeheuer wertvoll hielt. Jetzt schon sieht man dies mit anderen Augen

Der Tenot lautet also

Beispiel Nr. 2

Jetzt kommt noch das VAHRG zu Zuge. Der Ehemann hat noch eine Betriebsrente bei der VBL mit einem dynamisierten Wert von 100 EUR. Die VBL ist ein öffentlich-rechtlicher Versicherungträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG

Ausgleichsbilanz

Ehemann Ehefrau
Gesetzliche Rente 500 300
Beamtenversorgung 1.000 300
Betriebsrente VBL dyn. 100 0
Insgesamt also 1.600 600
Wertunterschied 1.000 .
Ausgleichsbetrag 500 .

Der Ausgleich erfolgt in 2 Schritten

  1. Durch Begründung von Rentenanwartschaften gem. § 1587a Abs. 2 BGB in Höhe von 450 EUR

  2. Durch analoges Quasisplitting in Höhe von 50 EUR gem. § 2 Abs. 3 VAHRG