Ehezeitanteil einer Beamtenversorgung,
§ 1587 a Abs. 2 Ziff. 1 BGB:


Das Ruhegehalt bestimmt sich aus einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Vomhundertsatz hängt von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab.

Dabei sind die Dienstbezüge zum Ende der Ehezeit zugrunde zu legen.

Wie sich die Beamtenversorgung entwicklet, ergibt sich aus § 14 BeamtVG

Daraus ergibt sich der Ehezeitanteil einer Beamtenversorgung nach folgendem Schaubild