Die volldynamischen und die dynamisierten Anrechte können jetzt saldiert werden..

vorher war das nicht möglich, denn man hätte Äpfel mit Birnen verglichen

Die Aufgabe ist jetzt, den Ausgleich in Höhe des Wertunterschieds durchzuführen

Das regelt § 1587 b BGB, ggf. in Verbindung mit dem VAHRG und dem VAÜG.

§ 1587 b BGB

Gesetz zur Regelung von Härten im VA (VAHRG)

Aus Zeitgründen ersparen wir uns das VAÜG. Es regelt den Ausgleich der Ostanwartschaften bis zur Einkommensangleichung.

Und jetzt 2 Beispiele für die Ausgleichsformen: