(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
Das Ruhegehalt bestimmt sich aus einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Vomhundertsatz hängt von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab.
Dabei sind die Dienstbezüge zum Ende der Ehezeit zugrunde zu legen.
Wie sich die Beamtenversorgung entwicklet, ergibt sich aus § 14 BeamtVG
Daraus ergibt sich der Ehezeitanteil einer Beamtenversorgung nach folgendem Schaubild