Wir hatten den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung mit
100 EUR errechnet. Dieser Wert steigt aber nicht (Annahme) in gleicher Weise, wie die Anrechte nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 1,2 BGB

Dann gilt über §§ 1587 a Abs. 4 iVm Abs. 3 Nr. 2, daß über die BarwertVO umzurechnen ist.

Ehezeitanteil 100 * 12 = 1.200,00 EUR
Ende der Ehezeit: 31. 12. 1984
1200,00 EUR = 2.347,00 DM
geboren 01. 01. 1945
Altersgrenze 65
BarwertVO Tabelle: 1
Alter bei Ehezeitende 39 (aber fast 40 !)Eigentlich wollte ich, daß er 40 ist. Aber § 1587a Abs. 1 BGB !
Barwertfaktor: 2,7
Barwert: 6.336,90 DM
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001576288 (Rechengrößenverordnung, nichts anderes als eine Ableitung der Rentenformel)
Entgeltpunkte: 0,9989
aktueller Rentenwert: 32,89 DM
DM dynamisch: 0,9989 * 32,89 =
32,85 DM 16,80 EUR

Auch unter der Geltung der Übergangs-BarwertVO ergeben sich wenig überzeugende Werte. Aus 100 EUR werden nur 16,80 EUR

Zur neuen Barwertverordnung

Siehe den neuen Aufsatz von Glockner in FamRZ 2003, 1233 ff