"Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe."
Diese Anweisung weist darauf hin, daß es sich bei der Gesetzlichen Rente um ein Umlageverfahren handelt. Die Bestimmungen des § 1587 a Abs. 2 BGB müssen sich, wenn es um die Bewertung eines Anrechts geht, an dessen Finanzierungssystem anpassen. Bei der gesetzlichen Rente ist das am einfachsten.Es werden einfach die Entgeltpunkte zugrundegelegt, die in der Ehe aufrechterhalten oder erworben worden sind.
SGB 6 § 64 (Rentenformel für die gesetzliche Rente)