Ehezeitanteil einer Versorgung in der Gesetzlichen Rentenversicherung,
§ 1587 a Abs. 2 Ziff. 2 BGB:


Diese Anweisung weist darauf hin, daß es sich bei der Gesetzlichen Rente um ein Umlageverfahren handelt. Die Bestimmungen des § 1587 a Abs. 2 BGB müssen sich, wenn es um die Bewertung eines Anrechts geht, an dessen Finanzierungssystem anpassen. Bei der gesetzlichen Rente ist das am einfachsten.Es werden einfach die Entgeltpunkte zugrundegelegt, die in der Ehe aufrechterhalten oder erworben worden sind.

SGB 6 § 64 (Rentenformel für die gesetzliche Rente)