Alle Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgeglichen...
- die in der Ehe begründet oder aufrecht erhalten worden sind
- es sei denn, sie sind weder durch Arbeit noch durch Vermögenseinsatz erworden worden (etwa Unfallversicherung nach SGB VII 56 ff)
Das bedeutet:
Der Familienrichter muß das gesamte System der sozialen Sicherheit im Alter wenigstens in den Grundzügen erlernen, sonst kann er Versorgungsausgleichsfälle nicht sicher lösen. Auch nicht mit dem "Gutdeutsch".
Siehe § 1587 BGB
