BGB 1587a Ausgleichsanspruch


(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.

(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1.  Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis
    mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
    Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des
    Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung
    ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte
    ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert
    (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
    Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
    der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer
    Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren
    Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften
    über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der
    Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne
    Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der
    betrieblichen Altersversorgung ist,
    a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
        Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu
        legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
        Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit
        bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
        entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
        einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der
        sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen
        Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des
        Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt
        würden;
    b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
        Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen
        Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
        fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit
        entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
        einzubeziehen sind.
    Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen
    aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
    Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4
    Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf
    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des
    Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die
    Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der
    Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit zu dienen
    bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
    a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit
        bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der
        sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei
        Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der
        Versorgungsfall eingetreten wäre;
    b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer
        einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der
        Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde
        zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der
        Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu
        deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das
        Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
    c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter
        Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für
        die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der
        Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten
        wäre;
    d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen
        Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der
        sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
        ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
        der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu
        berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
    Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen
    wurde, ist,
    a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der
        Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden
        Prämienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der
        sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als
        Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
        Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien
        auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag
        entsprechend geringer anzusetzen;
    b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der
        Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem
        Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers
        ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten
        wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt Folgendes:

1.  Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
    Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die
    sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals
    oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag
    in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem
    Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist
    die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert
    der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
    des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen
    Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung des
    Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.

(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.

(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.