Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung
§ 1587 a Abs. 2 Ziff. 3 BGB

Hier handelt es sich nun um Versorgungen, von denen nicht sicher ist, ob sie in gleicher Weise steigen wie die GRV oder die Beamtenversorgung (= volldynamische Versorgung)

Deswegen ist es mit der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht getan.

Deswegen gilt noch § 1587 a Abs. 4 BGB:

Betriebliche Altersversorgungen, auch wenn sie sich aus einer Deckungsrücklage finanzieren sollten, werden in jedem Fall über die Barwertverordnung zu einem vergleichbar volldynamischen Anrecht umgerechnet.

Zunächst wird der Ehezeitanteil (hier bei bestehender Betriebszugehörigkeit errechnet

Dann wird dieser Anteil durch die BarwertVO mit volldynamischen Anrechten vergleichbar gemacht