Bezirksrichterrat: Forderungen weitgehend erfüllt ? (Teil 2)

Zu den Aufgaben des Bezirksrichterrats gehört notwendig die Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte, denn diese sind die Grundlage seiner Tätigkeit im kollektiven Interesse der Richterschaft.

§ 25 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes verweist auf das Hessische Personalvertretungsgesetz. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG lautet:

Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über ..... 17. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Das Verfahren bei der Mitbestimmung ist in § 69 HPVG geregelt. Dort ist bestimmt:

Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung.

Die formelle Beteiligung ist bei der Vernetzung der Gerichte nur nachträglich durchgeführt worden !!!

Auch die EUREKA-Anwendungen, die derzeit an den Gerichten in Hessen betrieben werden (auch die am Oberlandesgericht Ffm), wurden sämtlich ohne die nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene "vorherige Zustimmung" der Richterräte installiert, auch eine "nachträgliche" Genehmigung fehlt bis heute. Das System (es gibt sie in vielen unterschiedlichen Versionen, ein "Beitrag" zur Standardisierung) ist aber für den Richterarbeitsplatz ungeeignet, weil es ohne jede technische Notwendigkeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Einigungszwang auf die angeschlossenen Richter ausübt. Aber nicht nur das: Dem Einsatz von EUREKA in den derzeitigen Versionen stehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Geheimnisschutz und Datenschutz entgegen, wodurch mittelbar auch die richterliche Unabhängigkeit tangiert ist.

Die nur durch erheblichen Druck erzeugte Einsicht, den Zugriff auf Daten im Netz anhand der Zuständigkeit zu beschränken, findet bei EUREKA keine Fortsetzung. Das dürfte auch den Richterräten nicht entgangen sein, denn die Problematik wurde im 30. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten erörtert.

Nunmehr sieht dies auch die Justizverwaltung ein, ohne daß der Bezirksrichterrat daraus aber Konsequenzen gezogen und wenigstens auf der Abstellung der schwerwiegendsten Mängel vor Inbetriebnahme bestanden hätte. Aus der Stellungnahme der Landesregierung betreffend den Dreißigsten Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (Drucksache 15/3705, S. 10) kann jeder ersehen, warum eigentlich EUREKA nicht betrieben werden dürfte, wenn die Gesetze eingehalten würden. Die schwerwiegenden Mängel, die auch ich seit vielen Monaten rüge, werden dort von der Landesregierung (nicht vom Bezirksrichterrat in der Dienstvereinbarung) wie folgt beschrieben:

Wer die Begriffe zu deuten versteht, kommt um folgende Einsicht nicht herum: Die relationale Datenbank, die das Rückrat von EUREKA bildet, kann eigentlich nicht eingesetzt werden. Die notwendigen Änderungen müssen erst vorgenommen werden (und kosten sehr viel Geld). Das merkt man erst hinterher, obwohl es vorher ausführlich dargestellt wurde.

In Ziff. 11 der Dienstvereinbarung ist das HMdJ wie folgt verpflichtet worden:

Bei der Organisation von Abteilungs- und Gerichtsablagen muß die Rechteverteilung analog zur Geschäftsverteilung so vorgenommen werden, dass Zuständigkeitsgrenzen Zugriffsgrenzen sind.

Würde dies ernst genommen, wäre der Vertrag schon jetzt gebrochen. Siehe oben die Stellungnahme der Landesregierung unter der Überschrift: "Zugriffsmöglichkeiten auf die Anwendung".

Der Bezirksrichterrat aber nimmt all dies nicht wahr. Seine Forderungen sind weitgehend erfüllt.....