Dienstvereinbarung zwischen

dem Bezirksrichterrat bei dem Oberlandesgericht

 und dem Hessischen Ministerium der Justiz (HMdJ) über die EDV-Ausstattung in den Gerichten und die Inbetriebnahme des EDV-Netzes im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt

 

 

1.       Das EDV-Netz mit dem Betriebssystem „Windows NT 4.0 SP 6“ wird auf der Grundlage des Schreibens des Staatssekretärs vom 2.10.2002 und den dort genannten Anlagen in der durch diese Vereinbarung konkretisierten Form in Betrieb genommen.

 

2.       Es steht den Richtern frei, den Arbeitsplatz-PC als Netz- oder Einzelplatz-PC zu betreiben. Der Netz-PC kann zur Dokumentenbearbeitung auch ohne physikali­sche Anbindurig an das Netzwerk ("offline“) betrieben werden. Der Einzelplatz­-PC-Betrieb wird durch Installation des PC (ohne die technischen Beschränkun­gen der Netz-PC) durch die Systembetreuer gewährleistet.

 

3.       Es ist nicht Ziel der Einführung des EDV-Netzes, der Richterschaft die Schreib­arbeit zu übertragen.

 

4.       Die Sicherheitsstandards des Bundesamts für Sicherheit in der Informations­technik (BSI) werden bei der Netzwerkinstallation und beim Betrieb in den Ge­richten gewahrt. Über ggf. erforderliche Anpassungen kann jederzeit in Verhandlungen eingetreten werden.

 

5,       Das Gericht, bei dem sich ein Server befindet, ist datenverarbeitende Stelle im Sinne der §§ 2 Abs. 3,4 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)I welche Daten im Sinne des § 2 Abs. 2 HDSG verwendet. Dies gilt entsprechend für die zentrale Datenhaltung bei dem Elektronischen Grundbuch und dem Elektronischen Handelsregister

 

6.       Das HMdJ stellt sicher, dass die mit der Administration des Justiz-Netzes be­fassten Bediensteten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur Geheimhaltung justizieller Daten - auch gegenüber dem grundsätzlich die Dienst- und Fachaufsicht über die HZD ausübenden Hessischen• Ministerium des Innern und für Sport (HMdluS) - verpflichtet sind.

 

7.       Durch das System wird weder automatisch noch auf Veranlassung eine dienstaufsichtlichte Kontrolle des Arbeits- und Leistungsverhaltens der Richterinnen und Richter durchgeführt. Weder das HMdJ noch das HMdluS dürfen Zugriff auf die vom Gericht auf dem Server abgelegten Dateien nehmen. Das Dienst- und Disziplinarrecht bleiben unberührt.

 

 

 

8.       Es ist im Netz eine persönliche Ablage für jeden Richter eingerichtet, auf die nur er Zugriff haben darf. Auf diese Ablage „P:/“ darf nur der Netzbeschreibung entsprechend zugegriffen werden. Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass unberechtigte Zugriffe erkannt und verfolgt werden können. Unbe­rechtigte Zugriffs müssen im System automatisch protokolliert werden und dem. Inhaber von "P:/“ offengelegt werden. Hinsichtlich der Besitzübernahme wird auf Seite 9 in der Netzbeschreibung Bezug genommen.

 

9.       Ein Zugriff auf die persönliche Ablage einschließlich deren Übernahme durch den Administrator ist nicht ohne Zustimmung des Richters zulässig. Dies gilt gleichermaßen für das Lesen wie für die Weitergabe von Daten. Der Inhalt der persönlichen Ablage ist beim Ausscheiden des Richters aus der Behörde, aus dem Dienst oder, wenn die Aufrechterhaltung des Netzes dies erfordert, nach Zustimmung des Anwenders zu Löschen.

 

10.     Im Netzwerk findet eine Zugriffsprotokollierung nach dem vom BSI vorgeschla­genen Standard statt. Der örtliche Richterrat hat im Einvernehmen mit dem ört­lichen Datenschutzbeauftragten das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolle.

 

11.     Bei der Organisation von Abteilungs- und Gerichtsablagen muss die Rechtever­teilung analog zur Geschäftsverteilung so vorgenommen werden, dass Zustän­digkeitsgrenzen Zugriffsgrenzen sind. Das Hessische Ministerium der Justiz verpflichtet die Gerichte, die Zugriffsberechtigungen entsprechend zu definieren und offen zu legen. Alle beteiligten Bediensteten werden in geeigneter Form darüber unterrichtet, dass die Erteilung unzulässiger Zugriffsberechtigungen sowie unberechtigte Zugriffe Dienstpflichtverletzungen sind.

 

12.     Sämtliche Daten der Dokumentenablagen werden ausschließlich auf dem ört­lich installierten Server abgelegt und vor Ort gesichert und aufbewahrt.

 

13.     Zur Sicherung vor rechtswidrigen Zugriffen auf Rechtsprechungsdaten steht den Richtern eine Software zur Verschlüsselung von Dokumenten zur Verfü­gung. Sie wird auf Anforderung durch die örtlichen Systemadministratoren auf den richterlichen PCs installiert.

 

14.     Für alle Teilnehmer des Netzwerkes besteht die Möglichkeit, nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden MS-Office-Pakets Dokumente auf Disketten zu speichern sowie von Disketten und CD-ROM einzulesen.

 

15.     Die Einsichtnahme in Daten auf dem Bildschirm des vom Richter genutzten PCs (remote-Unterstützung) ist nur dem von der HZD betriebenen „User Support Center“. (USC) und nur mit ausdrücklich elektronisch erklärter Zustimmung. des Anwenders erlaubt.

 

16.     Die Server der Gerichte werden werktäglich gesichert. Die. Sicherungsbänder werden entsprechend der Dienstanweisung im Turnus von höchstens sechs Wochen gelöscht. Der Zeitpunkt der Sicherung wird vor Ort bekannt gegeben.

 

17.     Der Leiter der Dienststelle kann nicht Administrator werden und kann keine administrativen Rechte erhalten. Er darf dies auch nicht zum Zwecke der Dienstaufsicht über Richter durch Weisungen umgehen.

 

 

18.     Anlagen: Schreiben des Staatssekretärs vom 2.10.2002 und die dort genannten Anlagen.

 

19.     Auslegungs- und Umsetzungsfragen und ggf. erforderliche Anpassungen dieser Vereinbarung werden im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bezirksrichterrat und dem HMdJ behandelt.

 

 

20.     Diese Vereinbarung ist befristet bis zum 31.12.2004 Die Geltungsdauer verlän­gert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 30.9. des laufenden Jah­res gekündigt wird.

 

 

 

Wiesbaden, den 12.  November 2002

           Für den Bezirksrichterrat                                               Für das Hessische Ministerium der Justiz

bei dem Oberlandesgericht Frankfurt

             Tiefmann                                                                   Landau

             Vorsitzender des Bezirksrichterrates                                                Staatssekretär