Anwendungshinweis: 

 

Die Bremer Tabelle zum Altersvorsorgeunterhalt dient der Berechnung der eines fiktiven Bruttolohns, aus dem sich der Altersvorsorgeunterhalt als fiktiver Beitrag zur ges. Rentenversicherung errechnet. Das geschieht folgendermaßen dazu: BGH FamRZ 1981, 442,444,445 = NJW 1981, 1556,1558,1559, FamRZ 1983, 888, 889, 890 = NJW 1983, 2937, 2938, 2939, s.a. BGH FamRZ 1985, 471, 472, 473 = NJW 1985, 1347 [LS.].

1.  Der aus dem Einkommen der Parteien berechnete Unterhalt wird um den für diesen Betrag in der Tabelle vorgesehenen Prozentsatz erhöht, 

2.  Der erhöhte Betrag wird mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert. Das Ergebnis ist der Vorsorgeunterhalt. 

3.  Daran schließt sich meist eine Neuberechnung des Elementarunterhalts an, für welche der Vorsorgeunterhalt als Belastung vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abgezogen wird.
Diese zweite Berechnung des Elementarunterhalts unterbleibt, wenn der Vorsorgenunterhalt aus nicht prägendem Einkommen, welches der Pflichtige erzielt oder welches ihm nach der Anrechnungsmethode zu Gute kommt, gedeckt werden kann. 

 

Beispiel:  

 

Das prägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 2100 EUR, davon stehen nach der Düsseldorfer Tabelle dem Unterhaltsberechtigten 3/7, also 900 EUR zu. Für den Betrag von 900 EUR liefert die ab 1.1.2002 geltende Bremer Tabelle den Zuschlag von 20%. Die Bemessungsgrundlage des Altersvorsorgeunterhalts beträgt deshalb 900 + 20% = 1080 EUR. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 2002 19,1%. Damit errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 1080 * 19,1% = 206 EUR. 

Nach den Süddeutschen Leitlinien errechnet sich der Elementarunterhalt zu 2100 * 45% = 945 EUR. Der Zuschlag hierzu betragt nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2002 21%, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 945 + 21% = 1143 EUR ergibt. Mit einem Beitragssatz von 19,1% der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 218 EUR. 

Kann der Verpflichtete diesen Betrag aus einem Einkommen, das er nicht mit dem Berechtigten teilen muss, bezahlen, endet hier die Berechnung (einstufige Berechnung). 

 

Sonst schließt sich eine Neuberechnung des Elementarunterhalts an (zweistufige Berechnung). Dieser berechnet sich im Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle zu 2100 – 206 = 1894 * 3/7 = 812 EUR, nach den Süddeutschen Leitlinien zu 2100 – 218 = 1882 * 45% = 847 EUR. 

 

Anhang: abweichende Bemessungsgrundlage 

 

Bis zur Einschränkung der Anrechnungsmethode durch die Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 BGH FamRZ 2001, 986 kam auch vielfach eine Abweichung der Bemessungsgrundlage vom Elementarunterhalt vor: 

Hatte nämliche ein angerechnetes Einkommen des Berechtigten, wie z.B. die Haushaltsführung für den neuen Partner, keinen Versorgungswert, dann wurde der Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhalt vor Anrechnung der Haushaltsführung berechnet BGH FamRZ 1987, 36, FamRZ 1991, 307, 309, FamRZ 1999, 272, 273. Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung weiterhin Bedeutung hat, nachdem die wesentlichen Anwendungsfälle dieser Berechnungsweise nunmehr nicht mehr der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmethode unterliegen.