Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

heute hat das OLG Düsseldorf die auf Grund der Erhöhung des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes auf jährlich 3.864 Euro (monatlich 322 Euro) erforderlich gewordene neue Düsseldorfer Tabelle 2009 veröffentlicht, die wesentlich von uns mitgestaltet worden ist (Anmerkung 2 Satz 3 - auch das BMJ hat sich unserer Auffassung angeschlossen, dass der Mindestunterhalt der ersten und dritten Altersstufe nun die aufgerundeten Beträge 281 Euro bzw. 377 Euro sind.

Im übrigen sind die Düsseldorfer Anmerkungen allerdings modifiziert durch unsere Unterhaltsgrundsätze, die mit Ausnahme der übernommenen neuen Tabelle und des angepassten Rechenbeispiels im Mangelfall (Anhänge I und III der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze) in der letzten Fassung vom 19.05.2008 unverändert fortgelten.
Die Bedarfskontrollbeträge sind z.B. nicht Bestandteil unserer Unterhaltsgrundsätze. Ausserdem sind wir der Meinung, dass die Rechenbeispiele der Anmerkung E zur Übergangsregelung des § 36 Nr. 3 EGZPO im zweiten Rechenschritt auf die neuen Zahlen anzupassen wären (in Düsseldorf war man der Meinung, die Übergangsregelung diene nur der Umrechnung von Alttiteln auf den Stand vom 1.1.2008; die weitere Anpassung ergebe sich dann von selbst). Zu diesem Problem erscheint demnächst ein Aufsatz der Kollegin Gretel Diehl mit Rechenbeispielen. Wir müssen überlegen, ob wir den bisher nicht belegten Anhang II zu § 36 Nr. 3 EGZPO nun noch belegen. Jedenfalls gelten die für die Alttitel ausgewiesenen Zahlbeträge dieser Anmerkung E der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2009 nicht mehr.

Dagegen sind die Zahlbetragstabellen auf Grund der ebenfalls neuen Kindergeldbeträge (164 Euro für erstes und zweites Kind, 170 Euro für das dritte Kind und 195 Euro für das vierte Kind) im Anhang der neuen Düsseldorfer Tabelle sehr hilfreich. Wir werden künftig im Arbeitspapier unter www.hefam.de einen Link setzen, damit dieser Anhang auch von dort aus aufrufbar ist.
Zu beachten ist insbesondere, dass - anders als bisher - schon für das dritte Kind ein um 6 Euro erhöhtes Kindergeld gezahlt wird und für das vierte Kind noch weitere 25 Euro mehr, so dass es auch eine entsprechende Zahlbetragstabelle mehr gibt.

Ergänzend verweise ich auf die vor wenigen Minuten vom Kollegen Gielau versandte pdf-Datei, in der er die oben beschriebenen Anpassungen der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze (Anhänge I und III) bereits eingearbeitet hat.

Gutes neues Jahr!

Werner Schwamb