Protokoll über die Sitzung des Großen Senats der Familiensenate des OLG Frankfurt am Main am 19. Mai 2008 in Frankfurt am Main:

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ändern – unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2008 (XII ZR 170/05) sowie vom 05.03.2008 (XII ZR 22/06) – und ergänzen die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze (Stand 01.01.2008) nunmehr wie folgt:



Nr. 15.2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt ½ des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. BGH
FamRZ 2008, 963 ff., Urt. vom 05.03.2008, XII ZR 22/06, Rn. 36).

Nr. 15.2, bisherige Sätze 2 und 3 (und die Anm. bzw. Fn. des Darmstädter Senats u. der Kasseler Senate) entfallen.


Nr. 15.5 wird wie folgt neu gefasst:

Zur Berechnung des Unterhalts von zwei gleichrangigen Ehegatten tritt an die Stelle der Halbteilung nach Nr. 15.2 der Dreiteilungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten bleibt die weitere Entwicklung vorbehalten.

Satz 1 gilt auch bei Ansprüchen gemäß § 1615l BGB, wenn und soweit der Anspruch des betreuenden Elternteils nach Nr. 18 die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnete Quote erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Für den danach verbleibenden Betrag gilt Nr. 15.2, ggfs. mit Nr. 15.3.



Nr. 17.1 wird um folgenden Satz ergänzt:

Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen.

Nr. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt
wird wie folgt neu gefasst:

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 900 €. Davon entfallen 520 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 € auf den Wohnbedarf (290 € Kaltmiete,
90 € Nebenkosten und Heizung).

Für nicht Erwerbstätige beträgt er 770 €; bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit wird wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ 2008, 594 ff., 597, Rn. 29, verwiesen.

Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH FamRZ 2005, 706 ff.).


Nr. 21.5.3 wird wie folgt neu gefasst:


Eine Herabsetzung des Selbstbehalts mit Rücksicht auf geringere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, BGH FamRZ 2006, 1664, 1666.

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts.
Beim notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 %. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.).