Protokoll über die Sitzung des Großen
Senats der Familiensenate des OLG Frankfurt am Main am 19.
Mai 2008 in Frankfurt am Main:
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ändern – unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2008 (XII ZR 170/05) sowie vom 05.03.2008 (XII ZR 22/06) – und ergänzen die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze (Stand 01.01.2008) nunmehr wie folgt:
Nr. 15.2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt
½ des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens
eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen
Lasten und den Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., Urt. vom 05.03.2008,
XII ZR 22/06, Rn. 36).
Nr. 15.2, bisherige Sätze 2 und 3
(und die Anm. bzw. Fn. des Darmstädter
Senats u. der Kasseler Senate) entfallen.
Nr. 15.5 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Berechnung des Unterhalts von zwei
gleichrangigen Ehegatten tritt an die Stelle der Halbteilung nach
Nr. 15.2 der Dreiteilungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten bleibt die
weitere Entwicklung vorbehalten.
Satz 1 gilt auch bei Ansprüchen
gemäß § 1615l BGB, wenn und soweit der Anspruch des betreuenden Elternteils
nach Nr. 18 die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnet
Nr. 17.1 wird um folgenden Satz
ergänzt:
Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen.
Nr.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
wird wie folgt neu gefasst:
Für Eltern gegenüber minderjährigen
Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern
gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze
der Inanspruchnahme. Er beträgt 900 €. Davon entfallen
520 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 € auf den
Wohnbedarf (290 € Kaltmiete,
90 € Nebenkosten und Heizung).
Für nicht Erwerbstätige beträgt er 770 €; bei Anhaltspunkten
für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt
angemessen erhöht werden. Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit wird
wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ 2008, 594 ff., 597,
Rn. 29, verwiesen.
Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen
Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts
aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH
FamRZ 2005, 706 ff.).
Nr. 21.5.3 wird wie folgt neu gefasst:
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts mit Rücksicht auf geringere Wohnkosten
des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, BGH FamRZ 2006, 1664,
1666.
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem
neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund
für eine Reduzierung des Selbstbehalts.
Beim notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt bei Zusammenleben
mit einem leistungsfähigen Partner eine Haushaltsersparnis in Betracht,
in der Regel 10 %. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ
2008, 594 ff.).