HOMETabellenfrühere TabellenAnleitung

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main
Stand: 01.01.2009

Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

Zur Berücksichtigung von Kinderzuschlägen und Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 S. 1 und S. 2 EStG vgl. BGH FamRZ 2007, 882; zum Familienzuschlag, dem Kinderzuschlag nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG BGH FamRZ 2007, 793 ff. und dem Zuschlag beim Arbeitslosengeld jetzt BGH FamRZ 2007, 983.

1.2 Unregelmäßige Einkommen (z.B. Abfindungen etc.)

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten. Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661.

1.4 Spesen und Auslösungen

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Nr. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuss-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) in der Regel genügt. Auf substanziierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen. Zu Ansparabschreibungen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004, 1177 - 1179.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

1.7 Steuererstattungen

Steuererstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Hierzu BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.

  • BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 ff. == Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Ehegattenunterhalt irrelevant (bei Dreiteilung ab 2008 Rspr. geändert durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff.,1916 f.)
  • BGH am 2006-05-31 (XII ZR 111/03) in NJW 2006, 2623=FamRZ 2006, 1178 == Fiktive getrennte Veranlagung als Berechnungsgrundlage für Steuerschuld
  • Barbara Schramm am 2006-10-16 in NJWSpezial 2006, 439 == Anmerkung zu BGH XII ZR 111/03 - Steuerstattungsanspruch und Nachzahlungspflicht getrennt lebender Ehegatten
  • BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232 ff.; NJW 2007, 2628 ff. == Fiktives Einkommen und Splittingvorteil bei Wiederverheiratung (bei Dreiteilung ab 2008 Rspr. geändert durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.)
  • BGH am 2007-05-23 (XII ZR 250/04) in FamRZ 2007, 1229 ff.; NJW 2007, 2554 ff. == Zur Zustimmungspflicht gemeinsamer Veranlagung
  • 1.8 Sonstige Einnahmen

    z.B. Trinkgelder

    2. Sozialleistungen 2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

    Vgl. dazu Nr. 1.1 Abs. 2.

  • OLG Ffm am 2005-10-06 (5 WF 146/05) == Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld (bei Dreiteilung ab 2008 überholt durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.)
  • 2.2 Leistungen nach dem SGB II

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge (§ 24 SGB II), Einstiegsgeld (§ 29 SGB II), Entschädigung für Mehraufwendungen "1 Eurojob" (§ 16 Abs. 3 SGB II).

    2.3 Wohngeld

    soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

    2.4 BaföG-Leistungen

    auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

    2.5 Erziehungs- und Elterngeld

    Elterngeld ist, soweit es über den Sockelbetrag i.H.v. 300,-- €, bei verlängertem Bezug über 150,-- €, hinausgeht, Einkommen. Der Sockelbetrag des Elterngeldes und das Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der §§ 11 Satz 4 BEEG, 9 Satz 2 BErzG vor.

  • BGH am 2006-04-12 (XII ZR 31/04) in FamRZ 2006, 1010 == Erziehungsgeld als Einkommen beim Unterhalt minderjähriger Kinder
  • 2.6 Unfall- und Versorgungsrenten

    (z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz) nach Maßgabe des § 1610 a BGB.

    2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und Ähnliches

    Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen jeweils nach Maßgabe der §§ 1610a, 1578a BGB.

    2.8 Pflegegeld

    Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

    2.9 Grundsicherungsleistungen

    Die Leistungen gemäß §§ 41 - 43 SGB XII sind beim Berechtigten im Rahmen von Verwandtenunterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen.

    Im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen sind sie im Regelfall nicht als Einkommen zu bewerten.

  • BGH am 2006-12-20 (XII ZR 84/04) in FamRZ 2007, 1158 == Zur Anrechnung der Leistungen der Grundsicherung.
  • OLG Ffm am 2008-01-23 (5 UF 146/07) == Zu den Unterhaltsbedarf mindernden Leistungen der Grundsicherung.
  • 2.10 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII

    s. 2.11

    2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

    Diese Leistungen sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843, 847; 2001, 619, 620).

    2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen

    beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

    3. Kindergeld

    Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).

  • OLG Ffm am 2005-09-19 (5 WF 136/05) == Kindergeld als weiteres Einkommen für Prozesskostenhilfe
  • 4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

    Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

    5. Wohnwert

    Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (vgl. für den Trennungsunterhalt: BGH FamRZ 1998, 899 f., FamRZ 2000, 351 f., FamRZ 2008, 963 ff., für den Nachehelichenunterhalt: BGH FamRZ 2000, 950 f., FamRZ 2005, 1817 ff., 1820, beim Elternunterhalt: BGH FamRZ 2003, 1179 f.). Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

  • OLG Ffm am 1999-08-23 (1 UF 106/99) == Objektiver Wohnwert wenn Fremdvermietung möglich ist.
  • BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 ff. == Wohnvorteil bei Übernahme des Miteigentumsanteils vom anderen Ehegatten.
  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Wohnwert - zunächst Miteigentum, dann Alleineigentum durch Teilungsversteigerung
  • BGH am 2008-03-05 (XII ZR 22/06) in FamRZ 2008, 963 ff.; NJW 2008, 1946 ff. == Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
  • BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23 ff..; NJW 2009, 145 ff. == Wohnvorteil bei Kauf eines Hausgrundstücks aus dem Erlös des verkauften Familienheims und unter Aufnahme neuer Darlehen.
  • BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300 ff..; NJW 2009, 2523 ff. == Verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Rechtsprechung seit XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351)
  • 6. Haushaltsführung

    Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989, 487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344); bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 380,-- €.

    7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

    kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

    8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

    (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

    9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

    Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen). Zum Umfang der Obliegenheit im Einzelnen BVerfG FamRZ 2007, 273 f.

  • OLG Ffm am 2006-09-29 (5 UF 171/06) in NJW 2007, 382f. == Zur notwendigen Berücksichtigung der realen Beschäftigungschancen ungelernter Arbeitskräfte.
  • BVerfG am 2008-03-18 (1 BvR 125/06) in FamRZ 2008, 1145 f. == Art. 3 I GG: Verfassungswidrige Zurechnung fiktiver Einkünfte
  • BGH am 2008-07-30 (XII ZR 126/06) in FamRZ 2008, 2104; NJW 2008, 3635 ff. == Gesonderte Beurteilung für jedes Unterhaltsverhältnis bei Zurechnung fiktiven Einkommens und unterschiedliche Ausgestaltung der Erwerbsobliegenheiten beim Ehegattenunterhalt und beim Kindesunterhalt.
  • BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314 ff..; NJW 2009, 1410 ff. == Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte, besondere Prüfung der Zumutbarkeit und des erzielbaren Einkommens einer etwaigen Nebentätigkeit
  • 10. Bereinigung des Einkommens 10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

    Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Nr. 1.7 gilt entsprechend. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen. Zur Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, BGH FamRZ 2007, 793 ff. und BGH FamRZ 2007, 882 ff.

  • OLG Ffm am 2000-00-00 (3 WF 132/00) == Keine Pflicht zu begrenztem Realsplitting, wenn kein Steuerbescheid als Grundlage vorhanden ist.
  • BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 ff. == Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung abhängig vom Gesamtbruttoeinkommen.
  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Ehegattenunterhalt irrelevant (aber: bei Dreiteilung ab 2008 Rspr. geändert durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.).
  • OLG Ffm am 2005-10-06 (5 WF 146/05) == Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld (bei Dreiteilung ab 2008 überholt durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.)
  • OLG Ffm am 2006-07-20 (1 UF 180/05) in NJW-RR 2007, 219 = OLG-Report Frankfurt 2006,957 == Zur Erstattungsfähigkeit von Steuervorauszahlungen des Unterhaltsberechtigten wegen Realsplitting
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793 ff. == Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793 ff. == Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.
  • BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232 ff.; NJW 2007, 2628 == Fiktives Einkommen und Splittingvorteil bei Wiederverheiratung (aber: bei Dreiteilung ab 2008 Rspr. geändert durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.).
  • BGH am 2007-05-23 (XII ZR 250/04) in FamRZ 2007, 1229 ff.; NJW 2007, 2554 ff. == Zur Zustimmungspflicht gemeinsamer Veranlagung.
  • BGH am 2008-02-06 (XII ZR 14/06) in FamRZ 2008, 968 ff. == Zur Berücksichtigung des Splittingvorteils bei zweiter Ehe und (fiktiver) Berechnung des Realsplittings für die geschiedene Ehe (bei Dreiteilung ab 2008 Rspr. geändert durch BGH FamRZ 2008, 1911 ff., 1916 f.).
  • BGH am 2008-07-30 (XII ZR 177/06) in FamRZ 2008, 1911 ff.,1915 f.; NJW 2008, 3213 ff. == Bei Dreiteilung des Gesamteinkommens ist es mit dem Splittingvorteil aus neuer Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe bish. Rspr.)
  • BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198 ff.; NJW 2008, 3562 ff. == Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Unterhalt für minderjährige Kinder zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
  • OLG Ffm am 2009-04-03 (1 UF 218/08) == Nachteilsausgleich beim Realsplitting.
  • BGH am 2009-05-27 (XII ZR 111/08) in FamRZ 2009, 1207 ff..; NJW 2009, 2450 ff. == Zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
  • 10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

    Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

  • OLG Bamberg am 2007-01-04 (2 UF 182/06) in FamRZ 2007, 1818 == § 1578 BGB: Nutzung eines Firmenfahrzeugs - Zukünftige Steuererstattung - Erwerb einer neuen Immobilie [LSe]
  • 10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen

    Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,-- €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

    10.2.2 Fahrtkosten

    Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

    Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

    Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

    Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).

  • Schwamb == Fahrtkostenrechner
  • BGH am 2008-12-17 (XII ZR 63/07) in FamRZ 2009, 404 ff..; NJW-RR 2009, 649 f. == Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.
  • 10.2.3 Ausbildungsaufwand

    Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).

    10.3 Kinderbetreuung

    Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er eines oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm - auch neben den in Satz 1 genannten konkreten Kosten - noch ein Ausgleich für Aufwendungen bis zu 200 € zugebilligt werden, wenn er darlegt, dass er oder Dritte zusätzliche Aufwendungen durch die Betreuung der Kinder haben (wie z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde betreuen die Kinder unentgeltlich, ohne dadurch den Unterhaltspflichtigen entlasten zu wollen; Fahrtkosten zu Betreuungsstellen etc.). Für die Höhe dieser Pauschale sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung: Zahl und Alter der Kinder; Umfang der Berufstätigkeit; Umfang der Fremdbetreuung, deren Kosten nicht im Rahmen der in S.1 genannten konkreten Kosten geltend gemacht werden; Höhe der konkreten Kosten.

    10.4 Schulden

    Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005, 608 f., FamRZ 2008, 497 ff. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

  • BGH am 2007-12-12 (XII ZR 23/06) in FamRZ 2008, 497 ff.; NJW 2008, 851 ff. == Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).
  • 10.5 Unterhaltsleistungen (bleibt unbesetzt)
  • BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391 ff..; NJW 2009, 2592 ff. == Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil der Entlastung der Barunterhaltspflicht durch das hälftige Kindergeld hinausgehen, können nach der Rechtsprechung des Senats (Anm.: in diesem Fall erstmals konkret gebilligt) durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder (Anm.: wie bereits bisher) eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden.
  • 10.6 Vermögensbildung

    Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

  • BGH am 2008-03-05 (XII ZR 22/06) in FamRZ 2008, 963 ff.; NJW 2008, 1946 ff. == Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
  • Kindesunterhalt
    11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

    Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

  • BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198 ff.; NJW 2008, 3562 ff. == Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen beim Mangelfall (auch im Verhältnis zu nur nachrangig Berechtigten)
  • 11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

    Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.

    Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

    11.2 Eingruppierung

    Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltsberechtigten (ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel vorhanden sind) Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich bis 1.300,- €, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.

  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Aufwendungen für Stiefkind (neue Ehe) bleiben außer Betracht.
  • 12. Minderjährige Kinder 12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

    Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

    12.2 Einkommen des Kindes

    wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Nr. 14.

    12.3. Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil

    Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB - etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB).

    Im letzteren Fall kann jedoch nach der "Hausmann"-Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1827 ff.) eine Haftung in Betracht kommen.

    Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

    Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln vgl. BGH FamRZ 2006, 1015 f. u. FamRZ 2007, 707 ff.

  • BGH am 2005-12-21 (XII ZR 126/03) in FamRZ 2006, 1015 ff.; NJWSpezial 2006, 441 == Anteilige Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
  • BGH am 2006-10-05 (XII ZR 197/02) in NJW 2007, 139 == Klage auf Kindesunterhalt gegen wiederverheirateten Hausmann
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 161/04) in FamRZ 2007, 707 ff.; NJW 2007, 1882 ff. == Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Betreuung
  • 12.4 Zusatzbedarf

    Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Nr.13.3).

  • OLG Ffm am 2006-01-11 (1 UF 189/05) in NJW-RR 2006, 1303=OLG Report 2006, 590 == Mehrbedarf bei Kosten eines Ganztagskindergartens
  • BGH am 2006-02-15 (XII ZR 4/04) in FamRZ 2006, 612 == Konfirmationskosten sind kein Sonderbedarf.
  • BGH am 2008-03-05 (XII ZR 150/05) in FamRZ 2008, 1152 ff.; NJW 2008, 2337 ff. == Zu der Frage, ob die für den ganztägigen Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes begründen (inzwischen aufgegeben, s. u.!)
  • BGH am 2008-11-26 (XII ZR 65/07) in FamRZ 2009, 962 ff..; NJW 2009, 1816 ff. == Kindergartenbeiträge u. ä. sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch nach dem 1.1.2008 (Aufgabe der bish. Rspr., u. a. vom 5.3.2008 - XII ZR 150/05 - s. o.). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
  • 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf

    Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern / eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

    13.1.1

    Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

    Dies gilt auch für ein Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 530 €.

    13.1.2

    Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

    13.2 Einkommen des Kindes

    Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

  • BGH am 2005-10-26 (XII ZR 34/03) in FamRZ 2006, 99 ff.; NJW 2006, 57 ff. == Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes und der um die Ausbildungspauschale verminderten Ausbildungsvergütung.
  • 13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil

    Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils (1.100 €, siehe Nr. 21.3.1) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

    Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers im Sinne des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: Zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzugs des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen. Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, 818.

    14. Verrechnung des Kindergeldes

    Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Bei volljährigen Kindern vgl. auch BGH FamRZ 2006, 99 f.

    (Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. in Altfällen, d.h. für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, siehe die Verrechnungstabelle Anhang 2 zu den Unterhaltsgrundsätzen in der Fassung vom 1.7.2005).

  • BGH am 2005-10-26 (XII ZR 34/03) in FamRZ 2006, 99 ff.; NJW 2006, 57 ff. == Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes
  • Ehegattenunterhalt
    15. Unterhaltsbedarf

    Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

  • BGH am 2006-04-12 (XII ZR 240/03) in FamRZ 2006, 1006 ff.; NJW 2006, 2401 ff. == Befristung trotz langer Ehedauer (vorgehend OLG Ffm. 1 UF 317/02)
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793 ff. == Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.
  • BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232 ff.; NJW 2007, 2628 ff. == Zur Befristung und zur Begrenzung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • BGH am 2008-04-16 (XII ZR 107/06) in FamRZ 2008, 1325 ff.; NJW 2008, 2581 ff. == Keine ehebedingten Nachteile i.S. von § 1578b BGB wegen durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
  • OLG Ffm am 2008-08-13 (5 UF 185/07) == Zur Befristung
  • OLG Ffm am 2008-08-19 (3 UF 347/06) == Befristung bei Krankheit
  • OLG Ffm am 2008-11-13 (3 UF 10/08) == Zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt und der Bedeutung der Dauer der Ehe.
  • BGH am 2008-11-26 (XII ZR 131/07) in FamRZ 2009, 406 ff..; NJW 2009, 989 ff. == Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Zur Befristung von Krankheitsunterhalt gem. § 1578b Abs. 2 BGB.
  • OLG Ffm am 2009-03-03 (3 UF 275/08) == Zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt und der Bedeutung der Dauer der Ehe.
  • BGH am 2009-05-27 (XII ZR 111/08) in FamRZ 2009, 1207 ff..; NJW 2009, 2450 ff. == § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.
  • BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300 ff..; NJW 2009, 2523 ff. == Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB
  • BGH am 2009-10-14 (XII ZR 146/08) == Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters.
  • 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

    Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

    Eheprägend sind die zum Zeitpunkt der Scheidung verfügbaren Mittel.

    Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit anstelle einer zuvor geleisteten Haushaltsführung aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).

    Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen sind für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2006, 683 ff.), sofern sie nicht auf einer Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruhen (BGH FamRZ 2003, 590, 591 = NJW 2003, 1518).

    Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ 2003, 518).

  • BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 ff. == Zum Einsatzzeitunkt für Aufstockungsunterhalt
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793 ff.) == Einkommensverminderung durch Eintritt in Religionsgemeinschaft
  • BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793 ff. == nachehelicher Karrieresprung nicht eheprägend
  • BGH am 2008-02-06 (XII ZR 14/06) in FamRZ 2008, 968 == Zur Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens.
  • BGH am 2008-07-30 (XII ZR 126/06) in FamRZ 2008, 2104 ff.; NJW 2008, 3635 ff. == Berücksichtigung anteiliger Haftung beider Eltern für den Volljährigenunterhalt bei Bemessung des Ehegattenunterhalts
  • BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23 ff..; NJW 2009, 145 ff. == Verpflichtung gegenüber adoptiertem Kind ist zu berücksichtigen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • BGH am 2008-12-17 (XII ZR 9/07) in FamRZ 2009, 411 ff..; NJW 2009, 588 ff. == Keine Besserstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch nachehelichen Karrieresprung des Verpflichteten.
  • BGH am 2009-10-14 (XII ZR 146/08) == Beim angemessenen Lebensbedarf (hier als Untergrenze nach § 1578 b BGB) muss es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
  • 15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

    Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., Urt. vom 05.03.2008, XII ZR 22/06, Rn. 36).

    Auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nach Ende der Ehe geborenen Kindern sind bei der Bedarfsberechnung vorweg zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2006, 683 ff, 686).

    Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

    Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.

    Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

  • OLG Ffm am 2005-02-02 (4 WF 136/04) == Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
  • Knoche am 2008-02-19 == Vorwegabzug des Tabellen- oder Zahlbetrages
  • BGH am 2008-03-05 (XII ZR 22/06) in FamRZ 2008, 963 ff., 967 == Obiter dictum des BGH für Vorwegabzug des Zahlbetrags (s. Rdn 36)
  • OLG Ffm am 2008-04-30 (5 UF 67/07) == Abzug des Kindergeldes
  • BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300 ff..; NJW 2009, 2523 ff. == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391 ff..; NJW 2009, 2592 ff. == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts (Anschluss an Senatsurteil vom 27.05.2009).
  • BGH am 2009-06-24 (XII ZR 161/08) in FamRZ 2009, 1477 ff..; NJW 2009, 2744 ff. == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009).
  • 15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

    Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.200 € als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - ist hierauf anzurechnen.

  • OLG Hamm am 2006-02-10 (5 UF 104/05) in NJW-RR 2006, 794 == Substanziierungspflicht bei konkreter Bedarfsberechnung
  • 15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf

    Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

    Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann in der Regel nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und soll gegebenenfalls aus nicht prägendem Einkommen gedeckt werden, so dass dann die zweite Berechnungsstufe entfallen kann, vgl. BGH FamRZ 1999, 372, FamRZ 2007, 117 ff.

    Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist (BGH FamRZ 2007, 193 ff., insoweit unter Bestätigung von OLG Frankfurt am Main FPR 2004, 398 ff.).

    Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

  • Schwamb == AVU-Rechner
  • BGH am 2006-10-25 (XII ZR 141/04) in FamRZ 2007, 117; NJW 2007, 144 == Zur Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei guten Einkommensverhältnissen
  • 15.5 Bedarf bei mehreren gleichrangigen Ehegatten und Berechtigten nach § 1615 l BGB

    Zur Berechnung des Unterhalts von zwei gleichrangigen Ehegatten tritt an die Stelle der Halbteilung nach Nr. 15.2 der Dreiteilungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten bleibt die weitere Entwicklung vorbehalten. Satz 1 gilt auch bei Ansprüchen gemäß § 1615l BGB, wenn und soweit der Anspruch des betreuenden Elternteils nach Nr. 18 die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnete Quote erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Für den danach verbleibenden Betrag gilt Nr. 15.2, ggf. mit Nr. 15.3.

  • Held am 2008-05-19 == Rechenbeispiel
  • Schwamb am 2008-05-19 == Rechenbeispiel, integrierte Berechnung zur Herleitung und Erläuterung des Grundsatzes
  • BGH am 2008-07-30 (XII ZR 177/06) in FamRZ 2008, 1911 ff.,1915 f.; NJW 2008, 3213 ff. == Dreiteilungsmethode / Verteilung des Splittingvorteils
  • BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23 ff..; NJW 2009, 145 ff. == Dreiteilungsmethode / Verteilung des Splittingvorteils.
  • BGH am 2008-12-17 (XII ZR 9/07) in FamRZ 2009, 411 ff..; NJW 2009, 588 ff. == Berücksichtigung eines Karrieresprungs bei der Dreiteilungsmethode
  • OLG Hamm am 2009-01-01 == Abweichend von der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur ist beim OLG Hamm die "Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen" weiterhin bei der Nr. 24 zu finden (siehe deswegen dazu "Schalter" zum OLG Hamm unten unter Nr.24) und der trennungsbed. Mehrbedarf bei Nr. 15.5 statt 15.6 geblieben.
  • BGH am 2009-01-28 (XII ZR 119/07) in FamRZ 2009, 579 ff..; NJW 2009, 1271 ff. == Berücksichtigung eines Karrieresprungs bei neu hinzutretendem Unterhaltsbedarf (u. a. Dreiteilungsmethode)
  • 15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf

    Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

    16. Bedürftigkeit

    Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

    17. Erwerbsobliegenheit 17.1 bei Kindesbetreuung

    Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.

    Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen.

    Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.

    Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
    " . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich sein."

    Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.
    Die Darlegungs- und Beweislast, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, hat grundsätzlich der Unterhaltsbegehrende, der sich darauf beruft. Es genügt jedoch zunächst der Vortrag, z.B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Erst auf substanziiertes Bestreiten der in Anspruch genommenen Gegenpartei besteht ergänzende Vortragspflicht.

    Maßgeblich für die Dauer der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB ist das Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung. Dabei ist auch das Alter des betreuenden Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Zahl der zu betreuenden Kinder.

    Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen.

  • BGH am 2009-03-18 (XII ZR 74/08) in FamRZ 2009, 770 ff.; NJW 2009, 1876 ff. == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB. Kein Gebot zur Befristung des einheitlichen Anspruchs nach § 1570 BGB.
  • BGH am 2009-05-06 (XII ZR 114/08) in FamRZ 2009, 1124 ff.; NJW 2009, 1956 == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB (Anschluss an Entsch. vom 18.03.2009). Keine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB; § 1570 BGB ist insoweit Sonderregelung.
  • BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391 ff..; NJW 2009, 2592 ff. == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB (Anschluss an Entsch. vom 18.03.und 06.05.2009). Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
  • BGH am 2009-06-24 (XII ZR 161/08) in FamRZ 2009, 1477 ff..; NJW 2009, 2744 ff. == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB (Anschluss an Entsch. vom 18.03., 06.05.und 17.06.2009).
  • 17.2 bei Trennungsunterhalt

    In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

    Weitere Unterhaltsansprüche
    18. Ansprüche aus § 1615l

    Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen.

    Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt (900,- €).

    Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1 entsprechend.

  • BGH am 2008-07-16 (XII ZR 109/05) in FamRZ 2008, 1739, NJW 2008, 3125 == Zur Höhe des Bedarfs und Dauer des Anspruchs (siehe auch Nr. 17).
  • 19. Elternunterhalt

    Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse, wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, FamRZ 2003, 860 ff). Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschließlich der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestimmt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1370 ff).

    20. Lebenspartnerschaft

    Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

    Leistungsfähigkeit und Mangelfall
    21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz

    Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt.

  • BGH am 2006-03-15 (XII ZR 30/04) in FamRZ 2006, 683 ff. == Selbstbehalt gegenüber Trennungs-/Ehegattenunterhalt liegt zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt. Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach ehel. Lebensverhältnissen bedarf es nicht.
  • BVerfG am 2008-03-18 (1 BvR 125/06) in FamRZ 2008, 1145 == Art. 3 I GG: Verfassungswidrige Zurechnung fiktiver Einkünfte
  • BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314 ff..; NJW 2009, 1410 ff. == Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte, besondere Prüfung der Zumutbarkeit und des erzielbaren Einkommens einer etwaigen Nebentätigkeit
  • 21.2 Notwendiger Selbstbehalt

    Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 900 €. Davon entfallen 520 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 € auf den Wohnbedarf (290 € Kaltmiete, 90 € Nebenkosten und Heizung).

    Für nicht Erwerbstätige beträgt er 770 €; bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit wird wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ 2008, 594 ff., 597, Rn. 29, verwiesen.

    Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH FamRZ 2005, 706 ff.).

  • OLG Ffm am 2002-03-14 (1 UF 127/01) == Unterschreitung des Selbstbehalts durch Vereinbarung
  • OLG Ffm am 2005-02-02 (4 WF 136/04) == Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
  • BGH am 2005-02-23 (XII ZR 56/02) in FamRZ 2005, 706 ff.; NJW 2005, 1493 ff. == Erhöhung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten
  • OLG Ffm am 2006-09-29 (5 UF 171/06) in NJW 2007,382f. == Zur notwendigen Berücksichtigung der realen Beschäftigungschancen ungelernter Arbeitskräfte.
  • BGH am 2008-01-09 (XII ZR 170/05) in FamRZ 2008, 594 ff. == Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
  • Schwamb am 2008-04-16 == Anmerkung in forum familienrecht 2008, 160, 161 zur BGH-Entscheidung XII ZR 170/05
  • 21.3 Angemessener Selbstbehalt21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern

    Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 €. Davon entfallen 620 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 480 € auf den Wohnbedarf (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung).

    21.3.2 bei Ansprüchen aus § 1615l BGB

    Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.4).

    21.3.3 beim Elternunterhalt

    Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 € (370 € kalt, 110 € Nebenkosten und Heizung) enthalten.

  • BGH am 2006-08-30 (XII ZR 98/04) in FamRZ 2006, 1511 == Einschränkung bei Vermögensstamm; angemessene Altersvorsorge
  • 21.3.4. von Großeltern gegenüber Enkeln (und umgekehrt)

    Dies gilt entsprechend für sonstige Unterhaltsansprüche von Verwandten der auf- und absteigenden Linie (Großeltern/Enkel, vgl. BGH FamRZ 2006, 26, 28, FamRZ 2007, 375 f.).

    21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten

    Der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2) ist in der Regel mit 1.000 € zu bemessen (BGH FamRZ 2006, 683; BGH FamRZ 2005, 357), davon 430 € für den Wohnbedarf (330 € kalt, 100 € Nebenkosten und Heizung).

  • BGH am 2008-11-19 (XII ZR 129/06) in FamRZ 2009, 307 ff..; NJW-RR 2009, 289 ff. == Ehegattenselbstbehalt bei Bezug von Krankengeld zwischen notwendigem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt (derzeit im Regelfall 935 EUR)
  • BGH am 2008-11-19 (XII ZR 51/08) in FamRZ 2009, 311 ff., 313 == Ehegattenselbstbehalt bei Bezug von Krankengeld zwischen notwendigem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt (derzeit im Regelfall 935 EUR), bei fiktivem Erwerbseinkommen zwischen notwendigem Selbstbehalt für Erwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt (zwar regelmäßig, aber nicht zwingend genau hälftig dazwischen)
  • BGH am 2008-12-17 (XII ZR 63/07) in FamRZ 2009, 404 ff..; NJW-RR 2009, 649 f. == Zum Ehegattenselbstbehalts im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines mdj. Kindes.
  • 21.5 Anpassung des Selbstbehalts21.5.1.

    Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

  • BGH am 2005-02-23 (XII ZR 56/02) in FamRZ 2005, 706 ff.; NJW 2005, 1493 ff. == Erhöhung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten
  • BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391 ff..; NJW 2009, 2592 ff. == Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil der Entlastung der Barunterhaltspflicht durch das hälftige Kindergeld hinausgehen, können nach der Rechtsprechung des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden.
  • 21.5.2.

    Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

  • BGH am 2006-08-23 (XII ZR 26/04) in FamRZ 2006, 1664 == Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei geringen Wohnkosten
  • BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314 ff..; NJW 2009, 1410 ff. == Selbstbehalt bei geringen Wohnkosten, Bestätigung von BGH FamRZ 2006, 1664
  • 21.5.3.

    Eine Herabsetzung des Selbstbehalts mit Rücksicht auf geringere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, BGH FamRZ 2006, 1664, 1666. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts.

    Beim notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 %. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.).

  • OLG Ffm am 2005-07-13 (2 UF 13/05) in FamRZ 2005, 2090 == Keine Reduzierung des Selbstbehalts bei Haushaltsgemeinschaft (jetzt nicht mehr gültig für notwendigen Selbstbehalt!)
  • BGH am 2008-01-09 (XII ZR 170/05) in FamRZ 2008, 594 ff. == Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
  • Schwamb am 2008-04-16 == Anmerkung in forum familienrecht 2008, 160, 161 zur BGH-Entscheidung XII ZR 170/05
  • BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314 ff..; NJW 2009, 1410 ff. == Notwendiger Selbstbehalt bei Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung, Bestätigung von BGH FamRZ 2008, 594 ff.
  • 22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten 22.1 Mindestbedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten

    und

    22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder und aus § 1615l BGB

    Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten oder nicht privilegierter volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 800 € angesetzt.

    Hinsichtlich Ansprüchen nach § 1615l BGB (nicht belegt).

    22.3. Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln

    Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 1.100 € angesetzt. Im Familienbedarf von 2.500 € (1.400 € + 1.100 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 800 € (640 € kalt + 160 € Nebenkosten und Heizung) enthalten. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche von und gegen Großeltern und Enkel(n).

    23. Mangelfall 23.1. Grundsatz

    Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem anzurechnenden Kindergeld).

  • OLG Ffm am 2005-05-30 (5 WF 85/05) == Zu hohe Zahlungen an Unterhaltsvorschusskasse für eines der Kinder.
  • BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198 ff.; NJW 2008,3562 ff. == Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen beim Mangelfall (auch im Verhältnis zu nur nachrangig Berechtigten)
  • 23.2. Einsatzbeträge

    (nicht belegt; für die Altfälle, d.h. für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, wird auf die Nr. 23.2 der Unterhaltsgrundsätze, Stand 01.07.2005, verwiesen, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2003, 363).

    23.3. Berechnung

    Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

  • Gielau am 2008-06-22 == Berechnungsformular
  • 23.4 Kindergeldverrechnung

    (nicht belegt; für die Altfälle wie unter Nr. 23.2.)

    Sonstiges
    24. Rundung

    Der Unterhaltsbetrag ist auf volle € aufzurunden.

    25. Ost-West-Fälle

    Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.

    26. Übergangsregelung

    Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bisherige Recht.

    Anhang
    Anhang I - Düsseldorfer Tabelle

    Stufe Nettoeinkommen (1) Altersstufen (2) v.H.
    von bis 0-5 6-11 12-17 ab 18
    1 bis 1500 281 322 377 432 100
    2 1501 1900 296 339 396 454 105
    3 1901 2300 310 355 415 476 110
    4 2301 2700 324 371 434 497 115
    5 2701 3100 338 387 453 519 120
    6 3101 3500 360 413 483 553 128
    7 3501 3900 383 438 513 588 136
    8 3901 4300 405 464 543 623 144
    9 4301 4700 428 490 574 657 152
    10 4701 5100 450 516 604 692 160
    über 5.100 € nach den Umständen des Falles.
    (1) des Barunterhaltspflichtigen in EURO
    (2) in Jahren (vgl) § 1612a Abs. 1 u. 3 BGB)

  • OLG Ffm am 2009-01-01 == Düsseldorfer Tabelle 2009: Zahlbeträge
  • Schwamb am 2009-01-05 == Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle 2009
  • OLG Ffm am 2008-01-01 == Tabelle 2008
  • Anhang II - Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 3 EGZPO

    (nicht belegt)

  • Diehl am 2009-01-06 == Zur Umrechnung von Alttiteln gem. § 36 Nr. 3 ZPO in FamExpress (Deubner-Verlag)
  • Anhang III - RechenbeispieleAbsoluter Mangelfall

    Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 €. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und auf's Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 498 € (164 € + 164 € + 170 €) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 900 € liegt.

    Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 23.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder.

    Mindestbedarf K1: 432 € (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 164 € Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 268 €
    Mindestunterhalt K2: 377 € - 82 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 295 €
    Mindestunterhalt K3: 322 € - 85 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 237 €

    Summe der Einsatzbeträge: 268 + 295 + 237 = 800 €
    Verteilungsmasse: 1.500 € - 900 € = 600 €
    Prozentuale Kürzung: 600/800 * 100 = 75,00 %

    Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
    K1: 268 € * 75,00 % = 201 €; zum Leben verfügbar also 201 + 164 = 365 €;
    K2: 295 € * 75,00 % = 222 €; zum Leben verfügbar also 222 + 82 = 304 €;
    K3: 237 € * 75,00 % = 178 €; zum Leben verfügbar also 178 + 85 = 263 €.

  • hjg == Zweistufige Mangelberechnung für Altfälle

  • frühere Tabellen:
    2009-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2009 (PDF)
    2009-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2009 (PDF mit Inhaltsverzeichnis)
    2009-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2009 (HTML)
    2009-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2009 (Arbeitspapier)
    2009-01-01 Roos, Erkrath: Große Übersicht
    2008-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2008 (pdf)
    2008-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2008 (HTML)
    2008-01-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm 01.01.2008 (Arbeitspapier)
    2007-07-01 Beschlüsse des OLG Ffm zur Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007
    2005-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2005 (PDF)
    2005-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2005 (HTML)
    2003-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2003
    2003-11-12 Juncker zu den neuen Leitlinien (2003) - Erfahrungsaustausch 10. - 12.11.2003
    1998- div. Grundsätze / Leitlinien bei FamRZ
    2001- div. Grundsätze / Leitlinien bei FamRB